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+Artikel 59 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 ---+Article 59 (1) ---+Article 59 (2) |
Artikel 59 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009Artikel 59 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird wie folgt geändert:
1.
Anhang I Abschnitt A Nummer 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Eine Ratingagentur verfügt über eine solide Verwaltung und Rechnungslegung, interne Kontrollmechanismen, effiziente Verfahren für die Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für den Betrieb von IKT-Systemen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ).
2.
Anhang III Nummer 12 erhält folgende Fassung:
„12.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 4, wenn sie über keine solide Verwaltung und Rechnungslegung, keine internen Kontrollmechanismen, keine effizienten Verfahren für die Risikobewertung oder keine wirksamen Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für den Betrieb von IKT-Systemen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 verfügt oder wenn sie keine Entscheidungsprozesse oder keine Organisationsstruktur nach Maßgabe jener Nummer schafft oder unterhält.“ 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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