+Abschnitt II Änderungen
---+Artikel 59 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
------+Article 59 (1)
------+Article 59 (2)
---+Artikel 60 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
------+Article 60 (1)
------+Article 60 (2)
------+Article 60 (3)
------+Article 60 (4)
------+Article 60 (5)
------+Article 60 (6)
------+Article 60 (7)
---+Artikel 61 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
------+Article 61 (1)
------+Article 61 (2)
------+Article 61 (3)
------+Article 61 (4)
------+Article 61 (5)
---+Artikel 62 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
------+Article 62 (1)
------+Article 62 (2)
------+Article 62 (3)
---+Artikel 63 Änderungen der Verordnung (EU) 2016/1011
---+Artikel 64 Inkrafttreten und Anwendung

Abschnitt II Änderungen

Abschnitt II Änderungen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 59 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 59

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird wie folgt geändert:

1. 

Anhang I Abschnitt A Nummer 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Eine Ratingagentur verfügt über eine solide Verwaltung und Rechnungslegung, interne Kontrollmechanismen, effiziente Verfahren für die Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für den Betrieb von IKT-Systemen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ).

2. 

Anhang III Nummer 12 erhält folgende Fassung:

„12. 

Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 4, wenn sie über keine solide Verwaltung und Rechnungslegung, keine internen Kontrollmechanismen, keine effizienten Verfahren für die Risikobewertung oder keine wirksamen Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für den Betrieb von IKT-Systemen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 verfügt oder wenn sie keine Entscheidungsprozesse oder keine Organisationsstruktur nach Maßgabe jener Nummer schafft oder unterhält.“

Artikel 60 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Artikel 60

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 26 wird wie folgt geändert:

a) 

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)  
Eine CCP muss dauerhaft über eine Organisationsstruktur verfügen, die Kontinuität und ein ordnungsgemäßes Funktionieren im Hinblick auf die Erbringung ihrer Dienstleistungen und Ausübung ihrer Tätigkeiten gewährleistet. Sie muss angemessene und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren einsetzen, einschließlich IKT-Systemen, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *2 ) betrieben werden.
b) 

Absatz 6 wird gestrichen;

2. 

Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a) 

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  
Eine CCP hat eine angemessene Geschäftsfortführungsleitlinie sowie einen Notfallwiederherstellungsplan — der eine IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und IKT- Reaktions- und Wiederherstellungspläne umfasst, die nach der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgestellt und umgesetzt werden — festzulegen, umzusetzen und zu befolgen, mit dem Ziel eine Aufrechterhaltung der Funktionen der CCP, eine rechtzeitige Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs sowie eine Erfüllung der Pflichten der CCP zu gewährleisten.“
b) 

Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)  
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der Mitglieder des ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen der Mindestinhalt und die Anforderungen an die Geschäftsfortführungsleitlinie und an den Notfallwiederherstellungsplan, unter Ausschluss der IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und der Pläne für Notfallwiederherstellung, festgelegt werden.“
3. 

Artikel 56 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)  
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten des in Absatz 1 genannten Antrags auf Registrierung festgelegt werden, mit Ausnahme der Anforderungen im Zusammenhang mit dem IKT-Risikomanagement.“
4. 

Artikel 79 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„(1)  
Ein Transaktionsregister ermittelt Quellen operationeller Risiken und minimiert diese Risiken durch die Entwicklung angemessener Systeme, Kontrollen und Verfahren, einschließlich IKT-Systemen, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 betrieben werden.
(2)  
Ein Transaktionsregister hat eine angemessene Geschäftsfortführungsleitlinie und einen Notfallwiederherstellungsplan — einschließlich einer IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen, die nach der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtet werden — festzulegen, umzusetzen und zu befolgen, mit dem Ziel, die Aufrechterhaltung der Funktionen des Transaktionsregisters, die rechtzeitige Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs sowie die Erfüllung der Pflichten des Transaktionsregisters zu gewährleisten.“
5. 

Artikel 80 Absatz 1 wird gestrichen;

6. 

Anhang I Abschnitt II wird wie folgt geändert:

a) 

Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 79 Absatz 1, wenn es nicht die Quellen betrieblicher Risiken ermittelt bzw. diese Risiken nicht durch die Entwicklung angemessener Systeme, Kontrollen und Verfahren, einschließlich IKT-Systemen, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 betrieben werden, minimiert.

b) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 79 Absatz 2, wenn es nicht eine angemessene Geschäftsfortführungsleitlinie und einen Notfallwiederherstellungsplan, die nach der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtet werden, festlegt, umsetzt oder aufrechterhält, mit dem Ziel, die Aufrechterhaltung der Funktionen des Transaktionsregisters, die zeitnahe Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs sowie die Erfüllung der Pflichten des Transaktionsregisters zu gewährleisten.“

b) 

Buchstabe c wird gestrichen;

7. 

Anhang III wird wie folgt geändert:

a) 

Abschnitt II wird wie folgt geändert:

i) 

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 3, wenn sie nicht dauerhaft über eine Organisationsstruktur verfügt, die Kontinuität und ein ordnungsgemäßes Funktionieren im Hinblick auf die Erbringung ihrer Dienstleistungen und Ausübung ihrer Tätigkeiten gewährleistet, oder wenn sie keine angemessenen und geeigneten Systeme, Ressourcen und Verfahren einsetzt, einschließlich IKT-Systemen, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) betrieben werden;“

ii) 

Buchstabe f wird gestrichen.

b) 

in Abschnitt III erhält Buchstabe a folgende Fassung:

„a) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 34 Absatz 1, wenn sie keine angemessene Geschäftsfortführungsleitlinie und keinen Reaktions- und Wiederherstellungsplan, die nach der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtet werden, festlegt, umsetzt und befolgt, mit dem Ziel, eine Aufrechterhaltung der Funktionen der CCP, eine rechtzeitige Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs sowie eine Erfüllung der Pflichten der CCP zu gewährleisten, wobei ein solcher Plan zumindest eine Wiederherstellung aller Transaktionen zum Zeitpunkt der Störung ermöglichen muss, sodass die CCP weiterhin zuverlässig arbeiten und die Abwicklung zum geplanten Termin vornehmen kann;“

Artikel 61 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Artikel 61

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wird wie folgt geändert:

1. 

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  
Ein Zentralverwahrer ermittelt Quellen des internen und externen operationellen Risikos und hält deren Auswirkungen durch den Einsatz angemessener IKT-Tools, Verfahren und Strategien, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *3 ) eingerichtet und verwaltet werden, sowie durch alle anderen relevanten angemessenen Instrumente, Kontrollen und Verfahren für andere Arten operationeller Risiken, auch für alle von ihm betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, so gering wie möglich.
2. 

Absatz 2 wird gestrichen;

3. 

Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)  
Für die von ihm erbrachten Dienstleistungen und jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem legt ein Zentralverwahrer eine angemessene Geschäftsfortführungsleitlinie sowie einen Notfallwiederherstellungsplan, einschließlich einer IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtet werden, fest, die er anwendet und befolgt, um bei Ereignissen, die ein beträchtliches Risiko einer Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs bergen, das Aufrechterhalten der Dienstleistungen, die rasche Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs und die Erfüllung seiner Pflichten zu gewährleisten.
(4)  
Der Plan nach Absatz 3 muss eine Wiederherstellung aller Geschäfte und Positionen der Teilnehmer zum Zeitpunkt der Störung ermöglichen, damit die Teilnehmer eines Zentralverwahrers ihre Tätigkeiten in sicherer Weise fortsetzen und Lieferungen und Abrechnungen zum geplanten Termin vornehmen können; hierzu gehört auch die Vorsorge, dass kritische IT-Systeme nach der Störung wieder in Betrieb genommen werden können, so wie in Artikel 12 Absätze 5 und 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 vorgesehen.“
4. 

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)  
Ein Zentralverwahrer ermittelt, überwacht und managt die Risiken, die von wichtigen Teilnehmern an den von ihm betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von Dienstleistern und Versorgungsbetrieben, anderen Zentralverwahrern oder anderen Marktinfrastrukturen für seinen Geschäftsbetrieb ausgehen könnten. Er unterrichtet die zuständige Behörde sowie die betreffenden Behörden auf Verlangen über alle solchermaßen ermittelten Risiken. Er unterrichtet die zuständige Behörde sowie die betreffenden Behörden ferner unverzüglich über alle Störfälle infolge dieser Risiken, die nicht im Zusammenhang mit dem IKT-Risiko auftreten.“
5. 

Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(7)  
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die operationellen Risiken nach den Absätzen 1 und 6 — mit Ausnahme von IKT-Risiken — sowie die Verfahren zur Prüfung, Bewältigung oder Minimierung dieser Risiken einschließlich der Geschäftsfortführungsleitlinien und der Notfallsanierungspläne nach den Absätzen 3 und 4 sowie der Verfahren zu ihrer Beurteilung präzisiert werden.“
Artikel 62 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

Artikel 62

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 27g wird wie folgt geändert:

a) 

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) 

Ein APA muss die in der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *4 ) festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen erfüllen.“

b) 

Absatz 8 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) 

die konkreten organisatorischen Anforderungen nach den Absätzen 3 und 5.“

2. 

Artikel 27h wird wie folgt geändert:

a) 

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)  
Ein CTP muss die in der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen erfüllen.“
b) 

in Absatz 8 erhält Buchstabe e folgende Fassung:

„e) 

die konkreten organisatorischen Anforderungen nach Absatz 4.“

3. 

Artikel 27i wird wie folgt geändert:

a) 

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)  
Ein ARM muss die in der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen erfüllen.“
b) 

Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) 

die konkreten organisatorischen Anforderungen nach den Absätzen 2 und 4.“

Artikel 63 Änderungen der Verordnung (EU) 2016/1011

Artikel 63

Änderungen der Verordnung (EU) 2016/1011

In Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/1011 wird folgender Absatz angefügt:

„(6) 

Für kritische Referenzwerte verfügt ein Administrator über eine solide Verwaltung und Rechnungslegung, interne Kontrollmechanismen, effiziente Verfahren für die Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für den Betrieb von IKT-Systemen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *5 ).

Artikel 64 Inkrafttreten und Anwendung

Artikel 64

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 17. Januar 2025.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung