+Artikel 10 1

Artikel 10 1

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Kreditkäufer und Kreditdienstleister in ihren Beziehungen zu Kreditnehmern

a)

in gutem Glauben, redlich und professionell handeln;

b)

Informationen zur Verfügung stellen, die weder irreführend, unklar noch falsch sind;

c)

die personenbezogenen Daten und die Privatsphäre der Kreditnehmer achten und schützen;

d)

mit den Kreditnehmern in einer Weise kommunizieren, die weder eine Schikane, Nötigung noch ungebührliche Beeinflussung darstellt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung