+Artikel 10 1
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Artikel 10 1
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Kreditkäufer und Kreditdienstleister in ihren Beziehungen zu Kreditnehmern
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a)
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in gutem Glauben, redlich und professionell handeln;
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b)
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Informationen zur Verfügung stellen, die weder irreführend, unklar noch falsch sind;
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c)
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die personenbezogenen Daten und die Privatsphäre der Kreditnehmer achten und schützen;
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d)
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mit den Kreditnehmern in einer Weise kommunizieren, die weder eine Schikane, Nötigung noch ungebührliche Beeinflussung darstellt.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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