+Artikel 6 1
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Artikel 6 1
(1) Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Zusammensetzung und der Rolle des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung gemäß Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nehmen die zuständigen Behörden die nachstehenden Handlungen vor:
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a)
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Sie prüfen, ob in der Dokumentation des Risikomanagementsystems des Instituts Folgendes beschrieben ist:
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i)
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die Zusammensetzung sowie die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung;
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ii)
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die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der einzelnen Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung.
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b)
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Sie prüfen, ob sich die Geschäftsleitung aus Mitgliedern zusammensetzt, die die höchsten Hierarchieebenen unterhalb des Leitungsorgans repräsentieren, und ob die Verantwortung für das ordnungsgemäße Funktionieren des internen Modells für das Marktrisiko festgelegt ist.
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c)
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Sie prüfen, ob die Zusammensetzung einer etwaigen internen Ausschussstruktur, die vom Leitungsorgan zur Unterstützung seiner Entscheidungsfindung eingerichtet wurde, nach Maßgabe des Absatzes 2 angemessen ist.
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d)
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Sie prüfen, ob die Rolle der Geschäftsleitung nach Maßgabe des Absatzes 3 angemessen ist.
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e)
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Sie prüfen, ob die Rolle des Leitungsorgans und der Ausschüsse, die die unter Buchstabe c genannte interne Ausschussstruktur bilden, nach Maßgabe des Absatzes 4 angemessen ist.
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Werden Aufgaben des Leitungsorgans eines Instituts an einen internen Ausschuss delegiert, so nehmen die zuständigen Behörden im Rahmen dieser delegierten Aufgaben die in dieser Verordnung vorgesehenen Beurteilungen auf Ebene des vom Leitungsorgan benannten internen Ausschusses vor.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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