+Artikel 16 1
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Artikel 16 1
(1) Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Verfahrens für die Genehmigung von Verstößen gegen Handelsobergrenzen gemäß Artikel 104b Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 prüfen die zuständigen Behörden, ob
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a)
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das Institut über ein klares und dokumentiertes Verfahren für die Genehmigung von Verstößen gegen Handelsobergrenzen durch das Leitungsorgan verfügt;
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b)
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das Leitungsorgan Bedingungen für die Wesentlichkeit festgelegt hat, nach denen jeder Verstoß gegen Handelsobergrenzen dem Leitungsorgan selbst zu melden ist, unabhängig von der Ebene, auf der die Handelsobergrenzen genehmigt wurden;
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c)
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die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung jeden Verstoß gegen Handelsobergrenzen dokumentiert und dem zuständigen Ausschuss oder Unterausschuss bzw. dem einzelnen Manager meldet;
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d)
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der unter Buchstabe c genannte Ausschuss, Unterausschuss oder einzelne Manager Maßnahmen ergreift, wenn gegen Handelsobergrenzen verstoßen wird, oder einen solchen Verstoß dem Leitungsorgan gemäß Buchstabe b meldet;
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e)
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die unter Buchstabe c genannte Dokumentation das Ausmaß und die Hauptursachen des Verstoßes gegen Handelsobergrenzen enthält, einschließlich
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i)
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einer Zunahme der Handelspositionen;
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ii)
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methodischer Änderungen des internen Risikomessmodells;
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iii)
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Entwicklungen der Marktbedingungen.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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