+Artikel 28 Beurteilung der Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos
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Artikel 28 Beurteilung der Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 28 1
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(1) Bei der Beurteilung, ob ein Institut die Anforderungen des Artikels 325bh Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Modellierung des Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos erfüllt, nehmen die zuständigen Behörden die nachstehenden Handlungen vor:
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a)
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Sie fordern das Institut auf,
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i)
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eine Liste aller Warenarten vorzulegen, gegenüber denen das Portfolio des Instituts eine Sensitivität aufweist;
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ii)
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für alle unter Ziffer i genannten Warenarten klarzustellen, ob die jeweilige Warenart nur dem Waren-Kassakurs oder auch anderen Risikofaktoren, einschließlich impliziter Volatilitäten, unterliegt;
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iii)
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eine Analyse der Sensitivität seines Portfolios gegenüber allen unter Buchstabe a genannten Warenarten vorzulegen.
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b)
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Sie prüfen, ob in den internen Grundsätzen des Instituts Kennzahlen festgelegt sind, die geeignet sind, die Wesentlichkeit eines Warenmarkts gemäß Artikel 325bh Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bewerten, und ob für die als wesentlich eingestuften Warenmärkte jede einzelne Ware im internen Risikomessmodell des Instituts speziell modelliert wird.
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c)
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Sie prüfen, ob das Basisrisiko zwischen ähnlichen, aber nicht identischen Waren, gegenüber denen das Institut eine wesentliche Risikoposition aufweist, erfasst wird, einschließlich des Basisrisikos, das sich aus einem unterschiedlichen Lieferort und aus Laufzeitinkongruenzen ergibt.
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d)
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Sie beurteilen, ob das Risiko von Änderungen der Warenkurven nach Maßgabe des Artikels 29 der vorliegenden Verordnung ordnungsgemäß erfasst wird.
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e)
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Sie beurteilen, ob das Vega-Risiko im Zusammenhang mit dem Warenpositionsrisiko nach Maßgabe des Artikels 30 der vorliegenden Verordnung ordnungsgemäß erfasst wird.
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Für die Zwecke des Buchstabens c prüfen die zuständigen Behörden, ob das Institut zwei verschiedene Waren direkt modelliert oder die Basis mittels eines Risikofaktors des Basisrisikos erfasst.
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Artikel 28 2
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(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und ii können die zuständigen Behörden von dem Institut verlangen, dass es die unter diesen Ziffern genannten Angaben nur für die wichtigsten Warenpositionen vorlegt, und die Beurteilung gemäß diesem Absatz 1 anhand dieser Angaben vornehmen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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