+Artikel 34 1
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Artikel 34 1
(1) Bei der Beurteilung, ob das interne Modell eines Instituts nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderung hinsichtlich der Verwendung von Näherungswerten unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird, prüfen die zuständigen Behörden, ob
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a)
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das Institut als Teil der in Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internen Grundsätze Kriterien in Bezug auf Folgendes festgelegt hat:
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i)
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wann ein Risikofaktor approximiert wird;
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ii)
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wie ein Risikofaktor, der einem auf Näherungswerten basierenden Ansatz unterliegt, approximiert wird.
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b)
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die in Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internen Grundsätze alle vom Institut verwendeten auf Näherungswerten basierenden Ansätze abdecken, einschließlich gegebenenfalls
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ii)
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der Beta-Approximationen;
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iii)
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der Zuordnung von Risikofaktoren zu Benchmarks, einschließlich repräsentativer Bezeichnungen für den Sektor und die Region oder Indizes;
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c)
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es bei nicht modellierbaren Risikofaktoren eine klare Begründung für die Verwendung eines auf Näherungswerten basierenden Ansatzes gibt, auch wenn die Anzahl der Renditen N in der Zeitreihe für den Risikofaktor, die sich aus Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 ergibt, die Anwendung der historischen Methode oder der Asymmetrical-Sigma-Methode gemäß Artikel 8 bzw. 9 der genannten Delegierten Verordnung erlauben würde;
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d)
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der für den Risikofaktor angewandte auf Näherungswerten basierende Ansatz angemessen ist und nach Maßgabe des Artikels 325bh Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine konservative Kalibrierung der Szenarien künftiger Schocks für modellierbare Risikofaktoren und der extremen Szenarien künftiger Schocks für nicht modellierbare Risikofaktoren gewährleistet;
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e)
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es bei Risikofaktoren, für die Näherungswerte nur für bestimmte Zeiträume in der Zeitreihe verwendet werden, keine anomalen Sprünge zwischen den approximierten Teilen der Zeitreihe und den nicht approximierten Teilen der Zeitreihe gibt.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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