+Artikel 34 4

Artikel 34 4

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c wählen die zuständigen Behörden zur Prüfung der Konservativität der auf Näherungswerten basierenden Ansätze eine Stichprobe von Ansätzen aus und führen für jeden auf Näherungswerten basierenden Ansatz alle folgenden Schritte in folgender Reihenfolge durch:

a)

Sie fordern das Institut auf, die Zeitreihen einer Stichprobe von Risikofaktoren vorzulegen, die nicht approximiert werden und die, wenn sie approximiert würden, dem zu beurteilenden auf Näherungswerten basierenden Ansatz unterlägen.

b)

Sie fordern das Institut auf, die Zeitreihen vorzulegen, die bei Anwendung des zu beurteilenden auf Näherungswerten basierenden Ansatzes auf die Zeitreihen der unter Buchstabe a genannten Risikofaktoren verwendet würden.

c)

Für beide Zeitreihen ermitteln sie die Volatilitäten der Risikofaktoren in der Stressphase und im letzten Zwölfmonatszeitraum und prüfen, dass die Volatilität, die sich aus den auf Näherungswerten basierenden Zeitreihen gemäß Buchstabe b ergibt, nicht zu einer Unterschätzung der Volatilität führt, die sich aus den unter Buchstabe a genannten Zeitreihen ergibt.

Bei der Anwendung dieser Beurteilungsmethode wählen die zuständigen Behörden eine Stichprobe von Risikofaktoren aus, die eine Vielzahl von auf Näherungswerten basierenden Ansätzen widerspiegeln, darunter gegebenenfalls Faktormodelle, die Beta-Approximationen und die Zuordnung von Risikofaktoren zu Benchmarks, einschließlich repräsentativer Bezeichnungen für einen bestimmten Sektor und eine bestimmte Region oder bestimmte Indizes.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung