(5) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c nehmen die zuständigen Behörden anhand einer Stichprobe von nicht modellierbaren Risikofaktoren, für die in der Stressphase Näherungswerte verwendet werden, obwohl die Anzahl der Renditen N in der Zeitreihe für den Risikofaktor, die sich aus Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 ergibt, die Anwendung der historischen Methode oder der Asymmetrical-Sigma-Methode gemäß Artikel 8 bzw. 9 der genannten Delegierten Verordnung erlauben würde, die folgenden Handlungen vor:
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a)
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Sie fordern das Institut auf, für die Risikofaktoren die ursprünglichen Zeitreihen vor Anwendung eines auf Näherungswerten basierenden Ansatzes vorzulegen.
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b)
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Sie fordern das Institut auf, die für die approximierten Risikofaktoren verwendeten Zeitreihen vorzulegen.
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c)
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Sie vergleichen die nach oben und nach unten kalibrierten Schocks, wie sie sich aus der Anwendung des Artikels 8 bzw. 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 auf die unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Zeitreihen ergeben, und prüfen, ob die Schocks, die sich aus den approximierten Zeitreihen ergeben, nicht systematisch weniger konservativ sind als die Schocks, die sich aus den ursprünglichen Zeitreihen ergeben.
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Bei der Anwendung dieser Beurteilungsmethode wählen die zuständigen Behörden eine Stichprobe von Risikofaktoren aus, die eine Vielzahl von auf Näherungswerten basierenden Ansätzen widerspiegeln, darunter gegebenenfalls Faktormodelle, die Beta-Approximationen und die Zuordnung von Risikofaktoren zu Benchmarks, einschließlich repräsentativer Bezeichnungen für den Sektor und die Region oder Indizes.