(4) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:
a)
Sie verschaffen sich einen Überblick über die vom Institut gewählten Risikofaktoren und prüfen,
i)
ob durch die Kriterien eine ausreichende Deckung der gewählten Arten modellierbarer Risikofaktoren im Vergleich zu der Gesamtheit der modellierbaren Risikofaktoren, denen das Institut ausgesetzt ist, gewährleistet wird;
ii)
ob die Kriterien so beschaffen sind, dass der in Artikel 325bc Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Schwellenwert voraussichtlich im Zeitverlauf überschritten wird;
iii)
ob das Institut alternative Untergruppen modellierbarer Risikofaktoren prüft, um sicherzustellen, dass seine Wahl nicht zu einer Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen führt;
iv)
ob das Institut bei seiner Wahl Risikofaktoren, für die in der Stressphase Daten vorliegen, gegenüber Risikofaktoren bevorzugt, für die Näherungswerte verwendet werden; falls dies nicht der Fall ist, prüfen die zuständigen Behörden, warum das Institut ein solches Kriterium nicht angewandt hat und ob eine andere Wahl die Qualität des undiversifizierten und des partiellen Expected Shortfall verbessern würde.
b)
Sie prüfen, ob bei einer Position mit einer Laufzeit von weniger als zehn Tagen der effektive Liquiditätshorizont aller Risikofaktoren auf zehn Tage festgelegt ist und ob eine solche Position keinen Einfluss auf die Berechnung von
für
hat.
c)
Beträgt die Laufzeit der Position Mat Tage mit
prüfen sie, ob
i)
alle Risikofaktoren dieser Position mit einem Liquiditätshorizont
einem effektiven Liquiditätshorizont zugeordnet wurden, d. h. dem kürzesten Liquiditätshorizont unter den in Artikel 325bc Absatz 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angegebenen Liquiditätshorizonten, der größer als oder gleich Mat ist;
ii)
die Position wirkt sich nicht auf die Berechnung von
für alle j aus, die einem Liquiditätshorizont entsprechen, der größer ist als der kürzeste Liquiditätshorizont unter den in Artikel 325bc Absatz 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angegebenen Liquiditätshorizonten, der größer als oder gleich Mat ist.
d)
Sie prüfen, ob das Institut bei einer Position mit einer Laufzeit von Mat Tagen mit
alle Risikofaktoren dieser Position einem effektiven Liquiditätshorizont zugeordnet hat, der dem den Risikofaktoren zugeordneten Liquiditätshorizont SubCatLH entspricht.
e)
Sie prüfen, ob das Institut bei der Berechnung von
die Risikofaktoren konstant hält, deren effektiver Liquiditätshorizont niedriger ist als der dem Index j entsprechende Liquiditätshorizont.
Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer ii bewerten die zuständigen Behörden, um wieviel das Institut die Schwelle in den vorangegangenen Quartalen überschritten hat.
Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer iii können die zuständigen Behörden das Institut für den Fall, dass sie die von dem Institut durchgeführten Prüfungen alternativer Untergruppen für unzureichend befinden, auffordern, alternative Untergruppen zu prüfen, und beurteilen, ob alternative Entscheidungen zu wesentlichen Unterschieden in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen führen.