+Artikel 44 12

Artikel 44 12

(12)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe f Ziffer ii können die zuständigen Behörden

a)

von dem Institut verlangen, die Stressphase durch Maximierung des in Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 genannten Werts auf der Grundlage eines Satzes nicht modellierbarer Risikofaktoren oder nicht modellierbarer standardisierter Unterklassen derselben Risikofaktorgruppe unter Anwendung der im Risikomessmodell verwendeten Preisbildungsmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Delegierten Verordnung zu bestimmen;

b)

beurteilen, ob die gemäß Buchstabe a bestimmte Stressphase erheblich von der Stressphase abweicht, die das Institut unter Anwendung der in Artikel 12 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 genannten Methode ermittelt hat.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung