+Artikel 48 1
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Artikel 48 1
(1) Bei der Beurteilung, ob ein Institut Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten einhält, überprüfen die zuständigen Behörden, ob die interne Dokumentation alle in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 festgelegten Aspekte abdeckt und ob die internen Grundsätze des Instituts die Erstellung eines aktuellen Bestandsverzeichnisses erfordern, in dem Folgendes angegeben ist:
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a)
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die Methoden, die das Institut zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten anwendet, einschließlich der Wesentlichkeit jeder einzelnen Methode in Bezug auf die Anzahl der Emittenten, die Größe der Positionen und den Beitrag zu den Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko;
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b)
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für jeden Emittenten den Wert der Ausfallwahrscheinlichkeit, das Rating, sofern verfügbar, und ob
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i)
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die Ausfallwahrscheinlichkeit nach dem IRB-Ansatz für eine Risikoposition im Anlagebuch des Emittenten verfügbar ist und ob sie nach Maßgabe des Artikels 325bp Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Risikoposition im Handelsbuch verwendet wird;
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ii)
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die Ausfallwahrscheinlichkeit nach dem IRB-Ansatz für eine Risikoposition im Anlagebuch des Emittenten nicht verfügbar ist und ob das Institut den IRB-Ansatz anwendet, um die Ausfallwahrscheinlichkeit des Emittenten nach Maßgabe des Artikels 325bp Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf der Grundlage zu ermitteln, dass das Institut über die IRB-Genehmigung für die Risikopositionsklasse verfügt, zu der die Risikoposition des Emittenten gehört;
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iii)
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die Ausfallwahrscheinlichkeit nach dem IRB-Ansatz für eine Risikoposition im Anlagebuch des Emittenten nicht verfügbar ist und ob das Institut zur Ermittlung der Ausfallwahrscheinlichkeit eine interne Methode anwendet, die den Anforderungen des IRB-Ansatzes gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 entspricht;
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iv)
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die Ausfallwahrscheinlichkeit nach dem IRB-Ansatz für eine Risikoposition im Anlagebuch des Emittenten nicht verfügbar ist und ob das Institut zur Ermittlung der Ausfallwahrscheinlichkeit eine interne Methode anwendet, die den Anforderungen des Artikels 1 Absatz 3 bzw. Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 entspricht;
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v)
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die Ausfallwahrscheinlichkeit nach dem IRB-Ansatz für eine Risikoposition im Anlagebuch des Emittenten nicht verfügbar ist und ob das Institut zur Ermittlung der Ausfallwahrscheinlichkeit externe Quellen gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 verwendet;
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c)
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für alle Emittenten die Risikopositionsklasse gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zu der die Risikoposition des Emittenten gehört;
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d)
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für Emittenten, für die die Ausfallwahrscheinlichkeit unter Verwendung externer Quellen gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 geschätzt wird, ob die Schätzung in Verbindung mit jeweiligen Marktpreisen gemäß Artikel 325bp Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1578 ermittelt wird.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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