+Artikel 26 1

Artikel 26 1

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen die Verpflichteten über Informationen unterrichten können, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/1624 relevant sind. Diese Informationen umfassen

a)

Arten von Transaktionen oder Tätigkeiten, bei denen ein erhebliches Risiko der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten und der Terrorismusfinanzierung besteht;

b)

bestimmte Personen, bei denen ein erhebliches Risiko der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten und der Terrorismusfinanzierung besteht;

c)

bestimmte geografische Gebiete, in denen ein erhebliches Risiko der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten und der Terrorismusfinanzierung besteht.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung