+Artikel 27 Jahresbericht der zentralen Meldestelle
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Artikel 27 Jahresbericht der zentralen Meldestelle

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zentrale Meldestelle einen jährlichen Tätigkeitsbericht veröffentlicht. Der Bericht enthält Statistiken zu Folgendem:

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 27 a)

Maßnahmen, die infolge des Eingangs von Meldungen verdächtiger Transaktionen oder verdächtiger Tätigkeitsberichte von der zentralen Meldestelle ergriffen wurden;

Artikel 27 b)

Verdachtsmeldungen von Verpflichteten;

Artikel 27 c)

Offenlegungen durch Aufseher und Zentralregister;

Artikel 27 d)

Weitergabe an zuständige Behörden und diesbezügliche Folgemaßnahmen;

Artikel 27 e)

Ersuchen, die an andere zentrale Meldestellen gerichtet bzw. von diesen entgegengenommen wurden;

Artikel 27 f)

Ersuchen, die an die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1624 gerichtet bzw. von diesen entgegengenommen wurden;

Artikel 27 g)

zugewiesenes Personal;

Artikel 27 h)

von den Zollbehörden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1672 übermittelte Daten zu grenzüberschreitenden physischen Barmitteltransfers.

Artikel 27 2

Der Bericht nach Absatz 1 enthält auch Informationen zu den Trends und Typologien, die in den an andere zuständige Behörden übermittelten Dossiers ermittelt wurden. Die in dem Bericht enthaltenen Informationen dürfen nicht die Ermittlung natürlicher oder juristischer Personen ermöglichen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung