+Artikel 19 2
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Artikel 19 2
(2) Die in Absatz 1 genannten Verfahren stellen sicher, dass
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a)
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der ESG-Rating-Anbieter das Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden veröffentlicht,
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b)
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Beschwerden zeitnah und fair geprüft werden und das Ergebnis der Prüfung dem Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist mitgeteilt wird, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen der öffentlichen Ordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (40) zuwiderlaufen und
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c)
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die Untersuchung unabhängig von allen Personen geführt wird, die an der Festlegung des einzelnen Ratings beteiligt waren, das Gegenstand der Beschwerde ist.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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