+KAPITEL V ÜBERMITTLUNGEN PERSONENBEZOGENER DATEN AN DRITTLÄNDER ODER INTERNATIONALE ORGANISATIONEN
---+Artikel 46 Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
---+Artikel 47 Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
------+Artikel 47 (1)
------+Artikel 47 (2)
------+Artikel 47 (3)
---+Artikel 48 Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien
------+Artikel 48 (1)
------+Artikel 48 (2)
------+Artikel 48 (3)
------+Artikel 48 (4)
------+Artikel 48 (5)
---+Artikel 49 Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
---+Artikel 50 Ausnahmen für bestimmte Fälle
------+Artikel 50 (1)
------+Artikel 50 (2)
------+Artikel 50 (3)
------+Artikel 50 (4)
------+Artikel 50 (5)
------+Artikel 50 (6)
---+Artikel 51 Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten
------+Article 51 (a)
------+Article 51 (b)
------+Article 51 (c)
------+Article 51 (d)
|
KAPITEL V ÜBERMITTLUNGEN PERSONENBEZOGENER DATEN AN DRITTLÄNDER ODER INTERNATIONALE ORGANISATIONEN
KAPITEL V ÜBERMITTLUNGEN PERSONENBEZOGENER DATEN AN DRITTLÄNDER ODER INTERNATIONALE ORGANISATIONEN
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
Artikel 46 Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
|
Artikel 46
Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
Jedwede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen einhalten und auch die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; dies gilt auch für die etwaige Weiterübermittlungen personenbezogener Daten aus dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation an ein anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation. Alle Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden, um sicherzustellen, dass das durch diese Verordnung gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht untergraben wird.
|
|
Artikel 47 Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
|
|
|
Artikel 48 Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien
|
|
|
Artikel 49 Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
|
Artikel 49
Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
Jegliches Urteil eines Gerichts eines Drittlands und jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, mit denen von einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter die Übermittlung oder Offenlegung personenbezogener Daten verlangt wird, dürfen unbeschadet anderer Gründe für die Übermittlung gemäß Kapitel jedenfalls nur dann anerkannt oder vollstreckbar werden, wenn sie auf eine in Kraft befindliche internationale Übereinkunft wie etwa ein Rechtshilfeabkommen zwischen dem ersuchenden Drittland und der Union gestützt sind.
|
|
Artikel 50 Ausnahmen für bestimmte Fälle
|
|
|
Artikel 51 Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten
|
Artikel 51
Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten
In Bezug auf Drittländer und internationale Organisationen trifft der Europäische Datenschutzbeauftragte in Zusammenarbeit mit der Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss geeignete Maßnahmen zur
a)
Entwicklung von Mechanismen der internationalen Zusammenarbeit, durch die die wirksame Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erleichtert wird,
b)
gegenseitigen Leistung internationaler Amtshilfe bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, unter anderem durch Meldungen, Beschwerdeverweisungen, Amtshilfe bei Untersuchungen und Informationsaustausch, sofern geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten und anderer Grundrechte und Grundfreiheiten bestehen,
c)
Einbindung maßgeblicher Interessenträger in Diskussionen und Tätigkeiten, die zum Ausbau der internationalen Zusammenarbeit bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten dienen,
d)
Förderung des Austauschs und der Dokumentation von Rechtsvorschriften und Praktiken zum Schutz personenbezogener Daten einschließlich Zuständigkeitskonflikten mit Drittländern.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|