+Artikel 55 Behandlung der Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigten, Anspruchsberechtigten und anderen Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung
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Artikel 55 Behandlung der Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigten, Anspruchsberechtigten und anderen Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 55 1
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(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente – außer in einer Situation im Sinne von Absatz 2 des vorliegenden Artikels – und bei lediglich partieller Übertragung der Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens durch die Abwicklungsbehörden die Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigten, Anspruchsberechtigten und anderen Gläubiger, deren Forderungen nicht übertragen wurden, zur Begleichung ihrer Forderungen eine Zahlung in mindestens der Höhe erhalten, die sie erhalten hätten, wenn das in Abwicklung befindliche Unternehmen zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne von Artikel 64 getroffen wurde, im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre.
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Artikel 55 2
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(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente und bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung durch die Abwicklungsbehörden bei Anteilseignern, Versicherungsnehmern, Begünstigten, Anspruchsberechtigten und anderen Gläubigern, deren Forderungen herabgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt wurden, keine größeren Verluste entstehen, als sie ihnen entstanden wären, wenn das in Abwicklung befindliche Unternehmen zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne von Artikel 64 getroffen wurde, im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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