+KAPITEL III STÄRKUNG UND SCHUTZ DER VERBRAUCHER
---+Artikel 10 Grundlegende vertragliche Rechte
------+Article 10 1.
------+Article 10 2.
------+Article 10 3.
------+Article 10 4.
------+Article 10 5.
------+Article 10 6.
------+Article 10 7.
------+Article 10 8.
------+Article 10 9.
------+Article 10 10.
------+Article 10 11.
------+Article 10 12.
---+Artikel 11 Anspruch auf einen Elektrizitätsversorgungsvertrag mit fester Laufzeit und Festpreis und auf einen Vertrag mit dynamischen Stromtarifen
------+Article 11 1.
------+Article 11 1a.
------+Article 11 1b.
------+Article 11 2.
------+Article 11 3.
------+Article 11 4.
---+Artikel 12 Recht auf Wechsel und Bestimmungen über Wechselgebühren
------+Article 12 1.
------+Article 12 2.
------+Article 12 3.
------+Article 12 4.
------+Article 12 5.
---+Artikel 13 Aggregierungsvertrag
------+Article 13 1.
------+Article 13 2.
------+Article 13 3.
------+Article 13 4.
---+Artikel 14 Vergleichsinstrumente
------+Article 14 1.
------+Article 14 2.
------+Article 14 3.
------+Article 14 4.
------+Article 14 5.
------+Article 14 6.
---+Artikel 15 Aktive Kunden
------+Article 15 1.
------+Article 15 2.
------+Article 15 3.
------+Article 15 4.
------+Article 15 5.
---+Artikel 15a Recht auf gemeinsame Energienutzung
------+Article 15a 1.
------+Article 15a 2.
------+Article 15a 3.
------+Article 15a 4.
------+Article 15a 5.
------+Article 15a 6.
------+Article 15a 7.
------+Article 15a 8.
------+Article 15a 9.
------+Article 15a 10.
------+Article 15a 11.
---+Artikel 16 Bürgerenergiegemeinschaften
------+Article 16 1.
------+Article 16 2.
------+Article 16 3.
------+Article 16 4.
---+Artikel 17 Laststeuerung durch Aggregierung
------+Article 17 1.
------+Article 17 2.
------+Article 17 3.
------+Article 17 4.
------+Article 17 5.
---+Artikel 18 Abrechnungen und Abrechnungsinformationen
------+Article 18 1.
------+Article 18 2.
------+Article 18 3.
------+Article 18 4.
------+Article 18 5.
------+Article 18 6.
---+Artikel 18a Risikomanagement des Versorgers
------+Article 18a 1.
------+Article 18a 2.
------+Article 18a 3.
---+Artikel 19 Intelligente Messsysteme
------+Article 19 1.
------+Article 19 2.
------+Article 19 3.
------+Article 19 4.
------+Article 19 5.
------+Article 19 6.
---+Artikel 20 Funktionen intelligenter Messsysteme
---+Artikel 21 Anspruch auf ein intelligentes Messsystem
------+Article 21 1.
------+Article 21 2.
---+Artikel 22 Konventionelle Zähler
------+Article 22 1.
------+Article 22 2.
---+Artikel 23 Datenverwaltung
------+Article 23 1.
------+Article 23 2.
------+Article 23 3.
------+Article 23 4.
------+Article 23 5.
---+Artikel 24 Interoperabilitätsanforderungen und Verfahren für den Zugang zu Daten
------+Article 24 1.
------+Article 24 2.
------+Article 24 3.
---+Artikel 25 Zentrale Anlaufstellen
---+Artikel 26 Recht auf außergerichtliche Streitbeilegung
------+Article 26 1.
------+Article 26 2.
------+Article 26 3.
---+Artikel 27 Grundversorgung
------+Article 27 1.
------+Article 27 2.
---+Artikel 27a Versorger letzter Instanz
------+Article 27a 1.
------+Article 27a 2.
------+Article 27a 3.
------+Article 27a 4.
------+Article 27a 5.
---+Artikel 28 Schutzbedürftige Kunden
------+Article 28 1.
------+Article 28 2.
---+Artikel 28a Schutz vor Stromsperren
------+Article 28a 1.
------+Article 28a 2.
------+Article 28a 3.
---+Artikel 29 Energiearmut

KAPITEL III STÄRKUNG UND SCHUTZ DER VERBRAUCHER

KAPITEL III STÄRKUNG UND SCHUTZ DER VERBRAUCHER

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 10 Grundlegende vertragliche Rechte
Artikel 11 Anspruch auf einen Elektrizitätsversorgungsvertrag mit fester Laufzeit und Festpreis und auf einen Vertrag mit dynamischen Stromtarifen
Artikel 12 Recht auf Wechsel und Bestimmungen über Wechselgebühren
Artikel 13 Aggregierungsvertrag
Artikel 14 Vergleichsinstrumente
Artikel 15 Aktive Kunden
Artikel 15a Recht auf gemeinsame Energienutzung
Artikel 16 Bürgerenergiegemeinschaften
Artikel 17 Laststeuerung durch Aggregierung
Artikel 18 Abrechnungen und Abrechnungsinformationen
Artikel 18a Risikomanagement des Versorgers
Artikel 19 Intelligente Messsysteme
Artikel 20 Funktionen intelligenter Messsysteme

Artikel 20

Funktionen intelligenter Messsysteme

Wird die Einführung intelligenter Messsysteme im Rahmen der in Artikel 19 Absatz 2 genannten Kosten-Nutzen-Analyse positiv bewertet oder werden intelligente Messsysteme nach dem 4. Juli 2019 systematisch eingeführt, so beachten die Mitgliedstaaten bei deren Einführung europäische Normen, Anhang II und die folgenden Anforderungen:

a) 

Die intelligenten Messsysteme messen den tatsächlichen Energieverbrauch genau und sind in der Lage, den Endkunden Informationen über die tatsächlichen Nutzungszeiten zu liefern. Validierte historische Verbrauchsdaten aus der Vergangenheit werden den Endkunden auf Verlangen leicht und sicher zugänglich und gut erkennbar ohne Zusatzkosten bereitgestellt. Nicht validierte Fast-Echtzeit-Verbrauchsdaten werden den Endkunden über eine standardisierte Schnittstelle oder über Fernzugriff leicht und sicher ohne Zusatzkosten zugänglich gemacht, um automatisierte Energieeffizienzprogramme, die Laststeuerung und andere Dienste zu unterstützen.

b) 

Die Sicherheit der intelligenten Messsysteme und der Datenkommunikation wird gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Sicherheit unter gebührender Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken für die Sicherstellung eines Höchstmaßes an Cybersicherheit und unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Kosten und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewährleistet.

c) 

Der Schutz der Privatsphäre und der Daten der Endkunden erfolgt gemäß den einschlägigen Vorschriften der Union über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre.

d) 

Die Betreiber von Messsystemen stellen sicher, dass die Zähler aktiver Kunden, die Elektrizität in das System einspeisen, die vom Standort des aktiven Kunden in das Netz eingespeiste Elektrizität berücksichtigen.

e) 

Falls die Endkunden es wünschen, werden ihnen oder in ihrem Auftrag handelnden Dritten Messdaten über ihre Stromeinspeisung in das Netz und ihren Stromverbrauch gemäß den nach Artikel 24 erlassenen Durchführungsrechtsakten über eine standardisierte Kommunikationsschnittstelle oder über Fernzugriff in einem leicht verständlichen Format zur Verfügung gestellt, das es ihnen ermöglicht, Angebote unter gleichen Voraussetzungen zu vergleichen.

f) 

Die Endkunden werden vor dem oder zum Zeitpunkt der Installation intelligenter Messsysteme angemessen beraten und informiert, insbesondere über das volle Potenzial dieser Zähler für die Handhabung der Zählerablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie über die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den anwendbaren Datenschutzvorschriften der Union.

g) 

Intelligente Messsysteme ermöglichen, dass Messung und Abrechnung bei den Endkunden mit einer Zeitauflösung vorgenommen werden können, die dem auf dem nationalen Markt geltenden Bilanzkreisabrechnungszeitintervall entspricht.

Für die Zwecke von Buchstabe e muss es Endkunden, gemäß ihrem Recht auf Datenübertragbarkeit nach den Datenschutzvorschriften der Union, möglich sein ihre Messdaten ohne zusätzliche Kosten zu finden oder einem Dritten zu übermitteln.

Artikel 21 Anspruch auf ein intelligentes Messsystem
Artikel 22 Konventionelle Zähler
Artikel 23 Datenverwaltung
Artikel 24 Interoperabilitätsanforderungen und Verfahren für den Zugang zu Daten
Artikel 25 Zentrale Anlaufstellen

Artikel 25

Zentrale Anlaufstellen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Anlaufstellen eingerichtet werden, über die die Kunden alle notwendigen Informationen über ihre Rechte, das geltende Recht und die Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, erhalten. Diese zentralen Anlaufstellen können in allgemeine Verbraucherinformationsstellen eingegliedert sein.

Artikel 26 Recht auf außergerichtliche Streitbeilegung
Artikel 27 Grundversorgung
Artikel 27a Versorger letzter Instanz
Artikel 28 Schutzbedürftige Kunden
Artikel 28a Schutz vor Stromsperren
Artikel 29 Energiearmut

Artikel 29

Energiearmut

Bei der Einschätzung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999, wie viele Haushalte von Energiearmut betroffen sind, definieren die Mitgliedstaaten eine Reihe von Kriterien und veröffentlichen diese Kriterien, zu denen auch ein niedriges Einkommen, ein hoher Anteil der Energieausgaben am verfügbaren Einkommen und schlechte Energieeffizienz zählen können.

Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang und im Zusammenhang mit Artikel 5 Absatz 5 Leitlinien zur Definition des Begriffs „erhebliche Anzahl von von Energiearmut betroffenen Haushalten“ bereit und geht dabei davon aus, dass jeder Anteil der Haushalte, die von Energiearmut betroffen sind, als bedeutend angesehen werden kann.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung