+KAPITEL V FINANZIERUNG, BERICHTERSTATTUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN UND UNTERRICHTUNG DER ÖFFENTLICHKEIT
---+Artikel 18 Finanzierung durch die Union
------+Artikel 18 2
------+Artikel 18 3
---+Artikel 19 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten
------+Artikel 19 1
------+Artikel 19 2
------+Artikel 19 3
------+Artikel 19 4
------+Artikel 19 5
------+Artikel 19 6
---+Artikel 20 Unterrichtung der Öffentlichkeit
------+Artikel 20 1
------+Artikel 20 2
------+Artikel 20 3
------+Artikel 20 4

KAPITEL V FINANZIERUNG, BERICHTERSTATTUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN UND UNTERRICHTUNG DER ÖFFENTLICHKEIT

KAPITEL V FINANZIERUNG, BERICHTERSTATTUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN UND UNTERRICHTUNG DER ÖFFENTLICHKEIT

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 18 Finanzierung durch die Union

Da die Bodenüberwachung, die Bodenresilienz und der Umgang mit kontaminierten Standorten ihrer Natur nach Priorität genießen, wird die Durchführung dieser Richtlinie im Einklang mit den geltenden Vorschriften und Bedingungen durch Finanzierungsprogramme der Union unterstützt.

Artikel 19 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten
Artikel 20 Unterrichtung der Öffentlichkeit

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung