+Artikel 11

Artikel 11

Artikel 11

Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein bevollmächtigter Vertreter bewahrt das Original des oder der unterzeichneten Dokumente auf und schickt sie binnen höchstens einem Monat nach Ablauf der Fangsaison an den Flaggenmitgliedstaat zurück.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung