+KAPITEL III Pflichten des Kapitäns
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KAPITEL III Pflichten des Kapitäns

KAPITEL III Pflichten des Kapitäns

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 8

Artikel 8

(1)  Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft trägt dafür Sorge, dass bei jeder Anlandung oder Umladung von Dissostichus spp. durch sein Schiff das ordnungsgemäß ausgefüllte Fangdokument beigefügt ist.

(2)  Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, der einen oder mehrere Vordrucke des Fangdokuments erhalten hat, geht vor jeder Anlandung oder Umladung von Dissostichus spp. wie folgt vor:

a) Er stellt sicher, dass das Fangdokument alle in Anhang I aufgeführten obligatorischen Angaben zutreffend enthält.

b) Umfasst eine Anlandung oder Umladung Fänge beider Dissostichus-Arten, so trägt der Kapitän im Fangdokument das geschätzte Gesamtgewicht des anzulandenden oder umzuladenden Fangs ein und gibt das geschätzte Gewicht jeder einzelnen Art an.

c) Umfasst eine Anlandung oder Umladung Fänge beider Dissostichus-Arten und wurden diese in verschiedenen Untergebieten und/oder statistischen Abteilungen gefangen, so gibt der Kapitän im Fangdokument das geschätzte Gewicht jeder Art an, die in den einzelnen Untergebieten und/oder statistischen Abteilungen gefangen wurde.

d) Der Kapitän teilt dem Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs elektronisch auf dem schnellsten ihm zur Verfügung stehenden Weg die Nummer des Fangdokuments, die Daten, zu denen die Fänge getätigt wurden, die Arten, die Verarbeitungsart(en), das geschätzte anzulandende Gewicht und das oder die Fanggebiete, das Datum der Anlandung oder Umladung, den Hafen und das Land der Anlandung bzw. das Umladeschiff mit und erbittet vom Flaggenmitgliedstaat eine Bestätigungsnummer.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Buchstaben können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen werden.

Artikel 9

Artikel 9

▼M1

Nachdem er anhand von Datenmeldungen, die über ein automatisches, fälschungssicheres, satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS) eingeholt wurden, überprüft hat, dass das von seinem Schiff gemeldete Fanggebiet und die anzulandenden oder umzuladenden Fänge richtig aufgezeichnet wurden und der Fanggenehmigung dieses Schiffes entsprechen, lässt der Flaggenmitgliedstaat dem Kapitän auf schnellstmöglichem elektronischen Weg eine Bestätigungsnummer zukommen.

Der Kapitän vermerkt diese Bestätigungsnummer auf dem Fangdokument.

▼B

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen werden.

Artikel 10

Artikel 10

(1)  Unmittelbar nach jeder Anlandung oder Umladung von Dissostichus spp. lässt der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein bevollmächtigter Vertreter, der einen oder mehrere Vordrucke des Fangdokuments erhalten hat,

a) im Falle einer Umladung das Fangdokument vom Kapitän des Schiffes unterzeichnen, auf das der Fang umgeladen wird;

b) im Falle einer Anlandung das Fangdokument

▼M2

— von einem amtlichen Vertreter des Hafenstaates der Anlandung oder der Freihandelszone zur Bestätigung unterzeichnen und abstempeln, der im Namen der Zollbehörden oder der Fischereibehörden des Hafenstaates handelt und für die Bestätigung von Fangbescheinigungen für Dissostichus spp. zuständig ist, und

▼B

— vom Empfänger des Fangs im Anlandehafen oder in der Freihandelszone unterzeichnen.

(2)  Wird der Fang bei der Anlandung aufgeteilt, legt der genannte Kapitän oder sein bevollmächtigter Vertreter jedem Empfänger einer Teilmenge im Anlandehafen oder in der Freihandelszone eine Kopie des Fangdokuments vor. Der Kapitän oder sein bevollmächtigter Vertreter vermerkt auf dieser Kopie die Menge und den Ursprung des Fangs, den der genannte Empfänger erhalten hat, und lässt diesen unterzeichnen.

Die in diesem Absatz genannten Angaben zu den Fängen können in Anwendung der Erhaltungsmaßnahmen der CCAMLR, die für die Gemeinschaft verbindlich geworden sind, nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 3 geändert werden.

(3)  Der genannte Kapitän oder sein bevollmächtigter Vertreter unterzeichnet unverzüglich eine Kopie des Fangdokuments - bzw. bei Aufteilung des angelandeten Fangs der unterzeichneten Kopien der Fangdokumente - und übermittelt diese dem Flaggenmitgliedstaat elektronisch auf dem schnellsten ihm zur Verfügung stehenden Weg. Ferner händigt er jedem Empfänger einer Teilmenge des Fanges eine Kopie des unterzeichneten Dokuments aus.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen werden.

Artikel 11

Artikel 11

Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein bevollmächtigter Vertreter bewahrt das Original des oder der unterzeichneten Dokumente auf und schickt sie binnen höchstens einem Monat nach Ablauf der Fangsaison an den Flaggenmitgliedstaat zurück.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen werden.

Artikel 12

Artikel 12

(1)  Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein bevollmächtigter Vertreter, auf dessen Schiff ein Fang umgeladen wird, lässt das Fangdokument, das er von den Schiffen erhalten hat, welche die Umladung vorgenommen haben, unmittelbar nach der Anlandung von Dissostichus spp.

▼M2

— von einem amtlichen Vertreter des Hafenstaates der Anlandung oder der Freihandelszone zur Bestätigung unterzeichnen und abstempeln, der im Namen der Zollbehörden oder der Fischereibehörden des Hafenstaates handelt und für die Bestätigung von Fangbescheinigungen für Dissostichus spp. zuständig ist, und

▼B

— vom Empfänger des Fangs im Anlandehafen oder der Freihandelszone unterzeichnen.

(2)  Wird der Fang bei der Anlandung aufgeteilt, legt der genannte Kapitän oder sein bevollmächtigter Vertreter jedem Empfänger einer Teilmenge im Anlandehafen oder in der Freihandelszone eine Kopie des Fangdokuments vor. Der Kapitän oder sein bevollmächtigter Vertreter vermerkt auf dieser Kopie des Dokuments die Menge und den Ursprung des Fangs, den der genannte Empfänger erhalten hat, und lässt diesen unterzeichnen.

Die in diesem Absatz genannten Angaben zu den Fängen können in Anwendung der Erhaltungsmaßnahmen der CCAMLR, die für die Gemeinschaft verbindlich werden, nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 3 geändert werden.

(3)  Der genannte Kapitän oder sein bevollmächtigter Vertreter unterzeichnet unverzüglich eine Kopie des Fangdokuments — bzw. bei Aufteilung des angelandeten Fangs der unterzeichneten und abgestempelten Kopien der Fangdokumente — und übermittelt diese den Flaggenstaaten, welche diese Dokumente ausgegeben haben, elektronisch auf dem schnellsten ihm zur Verfügung stehenden Weg. Er händigt jedem Empfänger einer Teilmenge des Fangs eine unterzeichnete Kopie des oder der entsprechenden Dokumente aus.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung