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+Artikel 19 |
Artikel 19Artikel 19 (1) Bei einer Wiederausfuhr muss der Wiederausführer Folgendes angeben: a) das Nettogewicht der Erzeugnisse aller wiederauszuführenden Arten sowie die Nummer des Fangdokuments für jede Art und jedes Erzeugnis; b) den Namen und die Anschrift des Einführers der Ladung, den Einfuhrort sowie den Namen und die Anschrift des Ausführers. Er muss sämtliche Angaben anschließend von der zuständigen Behörde des Wiederausfuhrstaats zur Bestätigung unterzeichnen und abstempeln lassen. (2) Die in Absatz 1 genannten Angaben können in Anwendung der Erhaltungsmaßnahmen der CCAMLR, die für die Gemeinschaft verbindlich werden, nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 3 geändert werden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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