+KAPITEL V Pflichten des Einführers und des Ausführers
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KAPITEL V Pflichten des Einführers und des Ausführers

KAPITEL V Pflichten des Einführers und des Ausführers

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 17

Artikel 17

Die Einfuhr oder Ausfuhr von Dissostichus spp. wird untersagt, wenn der betreffenden Partie kein Fangdokument beigefügt ist.

▼B

Artikel 18

Artikel 18

(1)  Für jede Ladung von Dissostichus spp., die aus dem Anlandemitgliedstaat ausgeführt wird, muss der Ausführer auf jedem Fangdokument Folgendes angeben:

a) die Menge jeder Dissostichus-Art in der Ladung, auf die sich das Dokument bezieht;

b) den Namen und die Anschrift des Einführers der Ladung und den Einfuhrort;

c) den eigenen Namen und die eigene Anschrift.

Nachdem der Ausführer jedes Fangdokument unterzeichnet hat, muss er es von der zuständigen Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats zur Bestätigung unterzeichnen und abstempeln lassen.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Angaben können in Anwendung der Erhaltungsmaßnahmen der CCAMLR, die für die Gemeinschaft verbindlich werden, nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 3 geändert werden.

Artikel 19

Artikel 19

(1)  Bei einer Wiederausfuhr muss der Wiederausführer Folgendes angeben:

a) das Nettogewicht der Erzeugnisse aller wiederauszuführenden Arten sowie die Nummer des Fangdokuments für jede Art und jedes Erzeugnis;

b) den Namen und die Anschrift des Einführers der Ladung, den Einfuhrort sowie den Namen und die Anschrift des Ausführers.

Er muss sämtliche Angaben anschließend von der zuständigen Behörde des Wiederausfuhrstaats zur Bestätigung unterzeichnen und abstempeln lassen.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Angaben können in Anwendung der Erhaltungsmaßnahmen der CCAMLR, die für die Gemeinschaft verbindlich werden, nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 3 geändert werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung