+TITEL IV DATENQUALITÄT UND INFORMATIKSPRACHE
---+Artikel 16 Datenqualitätsprüfungen
---+Artikel 17 Informatiksprache für die Übermittlung der Angaben von den nationalen zuständigen Behörden an die EZB

TITEL IV DATENQUALITÄT UND INFORMATIKSPRACHE

TITEL IV DATENQUALITÄT UND INFORMATIKSPRACHE

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 16 Datenqualitätsprüfungen

Artikel 16

Datenqualitätsprüfungen

Die NCAs überwachen und prüfen die Qualität und die Zuverlässigkeit der an die EZB zu übermittelnden Angaben. Hierbei haben die NCAs die in den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses (EU) 2023/1681 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/18) ( 3 ) enthaltenen Vorgaben für Datenqualitätsprüfungen und qualitätsbezogene Informationen zu erfüllen.

Artikel 17 Informatiksprache für die Übermittlung der Angaben von den nationalen zuständigen Behörden an die EZB

Artikel 17

Informatiksprache für die Übermittlung der Angaben von den nationalen zuständigen Behörden an die EZB

Zur Erzielung einheitlicher technischer Vorgaben für das Datenaustauschformat übermitteln die NCAs die in der vorliegenden Verordnung genannten Daten nach Maßgabe der maßgeblichen „eXtensible Business Reporting Language“-Taxonomie. Hierbei haben sie die in Artikel 6 des Beschlusses (EU) 2023/1681 (EZB/2023/18) enthaltenen Vorgaben zu erfüllen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung