+KAPITEL 5 Allgemeine Bestimmungen
---+Artikel 27 Elektronische Übermittlung und elektronischer Austausch von Informationen
------+Article 27 1.
------+Article 27 2.
------+Article 27 3.
------+Article 27 4.
------+Article 27 5.
------+Article 27 6.
---+Artikel 28 Sprache
------+Article 28 1.
------+Article 28 2.
------+Article 28 3.
---+Artikel 29 Einstufungsfragen
------+Article 29 1.
------+Article 29 2.
------+Article 29 3.
------+Article 29 4.
------+Article 29 5.
------+Article 29 6.
------+Article 29 7.
---+Artikel 30 Verwaltungskosten
---+Artikel 31 Abkommen für Grenzgebiete
------+Article 31 1.
------+Article 31 2.
------+Article 31 3.
------+Article 31 4.
---+Artikel 32 Verbringungen zwischen einem Gebiet in äußerster Randlage und dem Mitgliedstaat, zu dem es gehört
---+Artikel 33 Verbringungen von den Färöern nach Dänemark

KAPITEL 5 Allgemeine Bestimmungen

KAPITEL 5 Allgemeine Bestimmungen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 27 Elektronische Übermittlung und elektronischer Austausch von Informationen
Artikel 28 Sprache
Artikel 29 Einstufungsfragen
Artikel 30 Verwaltungskosten

Artikel 30

Verwaltungskosten

Dem Notifizierenden und gegebenenfalls der Person, die die Verbringung veranlasst, können von den betroffenen zuständigen Behörden oder den an Kontrollen beteiligten Behörden angemessene und verhältnismäßige Verwaltungskosten für die Durchführung der Notifizierungs- und Überwachungsverfahren sowie übliche Kosten für angemessene Analysen und Kontrollen auferlegt werden. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die Bestimmungen, die in Bezug auf solche Kosten auf nationaler Ebene angewandt werden. Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 31 Abkommen für Grenzgebiete
Artikel 32 Verbringungen zwischen einem Gebiet in äußerster Randlage und dem Mitgliedstaat, zu dem es gehört

Artikel 32

Verbringungen zwischen einem Gebiet in äußerster Randlage und dem Mitgliedstaat, zu dem es gehört

Abweichend von Artikel 9 Absätze 1 und 2 kann bei Verbringungen zwischen einem Gebiet in äußerster Randlage und dem Mitgliedstaat, zu dem es gehört, die die Durchfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat erfordern, von einer stillschweigenden Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde ausgegangen werden, wenn innerhalb von sieben Arbeitstagen ab dem Tag, an dem der Notifizierende gemäß Artikel 8 Absatz 12 darüber unterrichtet wurde, dass die Notifizierung ordnungsgemäß abgeschlossen wurde, kein Einwand erhoben wird. Diese stillschweigende Zustimmung ist für den gleichen Zeitraum gültig, der in der schriftlichen Zustimmung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 9 Absatz 1 angegeben ist.

Artikel 33 Verbringungen von den Färöern nach Dänemark

Artikel 33

Verbringungen von den Färöern nach Dänemark

Dänemark kann eine Entscheidung treffen, Einfuhren von Abfällen von den Färöern nach Dänemark, die durch keinen anderen Staat durchgeführt wurden, gemäß Artikel 36 dieser Verordnung zu behandeln. Trifft Dänemark eine derartige Entscheidung, so wird sie der Kommission notifiziert.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung