+ANHANG V ABFALLLISTEN FÜR DIE ZWECKE DES ARTIKELS 39

ANHANG V ABFALLLISTEN FÜR DIE ZWECKE DES ARTIKELS 39




ANHANG V

ABFALLLISTEN FÜR DIE ZWECKE DES ARTIKELS 39

Einleitende Bemerkungen

1. Dieser Anhang gilt unbeschadet der Richtlinie 2008/98/EG.

2. Dieser Anhang besteht aus zwei Teilen. Artikel 39 bezieht sich unter anderem auf das in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannte Abfallverzeichnis. Für die Zwecke dieser Verordnung und zur Feststellung, ob ein bestimmter Abfall unter das Ausfuhrverbot gemäß Artikel 39 dieser Verordnung fällt, gilt das in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannte Abfallverzeichnis nur, wenn Teil 1 Liste A dieses Anhangs nicht anwendbar ist. Nur wenn ein Abfall nicht in Teil 1 Liste A dieses Anhangs aufgeführt ist und nicht als gefährlicher Abfall im Abfallverzeichnis gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführt ist, muss geprüft werden, ob er in Teil 2 dieses Anhangs aufgeführt ist.

3. Abfälle, die in Teil 1 Liste B aufgeführt sind oder die in dem in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnis als nicht gefährliche Abfälle aufgeführt sind, (nicht mit einem Sternchen gekennzeichnete Abfälle) fallen unter das Ausfuhrverbot, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien

a) 

die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung des in Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallverzeichnisses sowie der in Anhang III jener Richtlinie genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder

b) 

die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.

Teil 1 ( 26 )

Liste A (Anlage VIII des Basler Übereinkommens)

A1

Metalle und metallhaltige Abfälle

A1010

Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der folgenden Elemente:

— 
Antimon
— 
Arsen
— 
Beryllium
— 
Cadmium
— 
Blei
— 
Quecksilber
— 
Selen
— 
Tellur
— 
Thallium

jedoch ausgenommen die in Liste B ausdrücklich aufgeführten Abfälle.

A1020

Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:

— 
Antimon, Antimonverbindungen
— 
Beryllium, Berylliumverbindungen
— 
Cadmium, Cadmiumverbindungen
— 
Blei, Bleiverbindungen
— 
Selen, Selenverbindungen
— 
Tellur, Tellurverbindungen

A1030

Abfälle, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:

— 
Arsen, Arsenverbindungen
— 
Quecksilber, Quecksilberverbindungen
— 
Thallium, Thalliumverbindungen

A1040

Abfälle, die als Bestandteile Folgendes enthalten:

— 
Metallcarbonyle
— 
Chrom(VI)-Verbindungen

A1050

Galvanikschlämme

A1060

Beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle

A1070

Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw.

A1080

Abfälle von in Liste B nicht aufgeführten Zinkrückständen, die Blei und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen

A1090

Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht

A1100

Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupferschmelzöfen

A1110

Verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer

A1120

Schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer

A1130

Gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen

A1140

Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren

A1150

Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Liste B aufgeführt sind ( 27 )

A1160

Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert

A1170

Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die ausschließlich aus in Liste B aufgeführten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgeführte Batterien, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden

▼M1

A1181

Elektro- und Elektronik-Altgeräte (siehe den diesbezüglichen Eintrag Y49 in Anhang V Teil 2 Liste A):

— 
Elektro- und Elektronik-Altgeräte,
— 
die Cadmium, Blei, Quecksilber, halogenorganische Verbindungen oder andere in Anhang I aufgeführte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen oder
— 
die Komponenten enthalten, die in Anhang I genannte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die folgenden Komponenten:
— 
Glas aus Kathodenstrahlröhren der Liste A
— 
Batterien der Liste A
— 
quecksilberhaltige Schalter, Lampen, Leuchtstoffröhren oder Hintergrundbeleuchtungen für Anzeigegeräte
— 
PCB-haltige Kondensatoren
— 
asbesthaltige Komponenten
— 
bestimmte Leiterplatten
— 
bestimmte Anzeigegeräte
— 
bestimmte Kunststoffkomponenten, die bromierte Flammschutzmittel enthalten
— 
Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten, die in Anhang I aufgeführte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfallbestandteile ein Merkmal des Anhangs III aufweisen, es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Liste A
— 
Abfälle aus der Verarbeitung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten, die in Anhang I aufgeführte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen (z. B. Fraktionen, die beim Schreddern oder der Demontage anfallen), es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Liste A

▼B

A1190

Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind, welche Kohlenteer, PCB 4  ( 28 ), Blei, Cadmium, andere organische Halogenverbindungen oder andere in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen

A2

Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können

A2010

Glasabfälle aus Kathodenstrahlröhren oder sonstigen beschichteten Gläsern

A2020

Abfälle von anorganischen — flüssigen oder schlammförmigen — Fluorverbindungen, jedoch mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle

A2030

Abfälle von Katalysatoren, jedoch mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle

A2040

Bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle, wenn sie in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2080)

A2050

Asbestabfälle (Staub und Fasern)

A2060

Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2050)

A3

Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle und anorganische Stoffe enthalten können

A3010

Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks und Bitumen

A3020

Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind

A3030

Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel enthalten, aus solchen bestehen oder mit solchen verunreinigt sind

A3040

Abfälle von (Wärmeübertragungs-)Heizflüssigkeiten

A3050

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern oder Leimen/Klebstoffen, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B4020)

A3060

Nitrocelluloseabfälle

A3070

Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen, einschließlich Chlorphenolen in Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen

A3080

Etherabfälle, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle

A3090

Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3100)

A3100

Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde, die zur Herstellung von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3090)

A3110

Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3110)

A3120

FLUFF: Shredderleichtfraktion

A3130

Abfälle von phosphororganischen Verbindungen

A3140

Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle

A3150

Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln

A3160

Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln

A3170

Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin)

A3180

Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von ≥ 50 mg/kg ( 29 )

A3190

Bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch)

A3200

Bituminöses teerhaltiges Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2130)

A3210

Kunststoffabfälle, einschließlich Gemischen solcher Abfälle, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den entsprechenden Eintrag B3011 in Liste B dieses Teils sowie den Eintrag Y48 in Teil 2 Liste A)

A4

Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können

A4010

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arzneimitteln, mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle

A4020

Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, d. h. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Anlagen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen

A4030

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Abfällen von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten ist ( 30 ) oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind

A4040

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer Holzschutzmittel ( 31 )

A4050

Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind:

— 
anorganische Cyanide mit Ausnahme von festen, Edelmetalle enthaltenden Rückständen mit Spuren anorganischer Cyanide
— 
organische Cyanide

A4060

Abfälle von Öl/Wasser- und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen und -emulsionen

A4070

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B4010)

A4080

Abfälle explosiver Art (ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle)

A4090

Säure- oder Laugenabfälle, ausgenommen die in dem entsprechenden Eintrag in Liste B aufgeführten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2120)

A4100

Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle

A4110

Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind:

— 
alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen
— 
alle Isomere von polychlorierten Dibenzodioxinen

A4120

Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind

A4130

Verpackungsabfall und Behälter, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen

A4140

Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum überschritten ( 32 ) ist und welche den Gruppen in Anlage I entsprechen sowie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind

A4150

Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind

A4160

In Liste B nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2060)

Liste B (Anlage IX des Basler Übereinkommens)

B1

Metalle und metallhaltige Abfälle

B1010

Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nichtdisperser Form:

— 
Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
— 
Eisen- und Stahlschrott
— 
Kupferschrott
— 
Nickelschrott
— 
Aluminiumschrott
— 
Zinkschrott
— 
Zinnschrott
— 
Wolframschrott
— 
Molybdänschrott
— 
Tantalschrott
— 
Magnesiumschrott
— 
Kobaltschrott
— 
Bismutschrott
— 
Titanschrott
— 
Zirconiumschrott
— 
Manganschrott
— 
Germaniumschrott
— 
Vanadiumschrott
— 
Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott
— 
Thoriumschrott
— 
Schrott von Seltenerdmetallen
— 
Chromschrott

B1020

Reiner, nichtkontaminierter Metallschrott, einschließlich Legierungen in massiver, bearbeiteter Form (Bleche, Grobblech, Träger, Stäbe usw.):

— 
Antimonschrott
— 
Berylliumschrott
— 
Cadmiumschrott
— 
Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)
— 
Selenschrott
— 
Tellurschrott

B1030

Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle)

B1031

Abfälle aus Molybdän-, Wolfram-, Titan-, Tantal-, Niob- und Rheniummetallen und ihren Legierungen (Metallpulver) in metallischer disperser Form, ausgenommen die in Liste A in Eintrag A1050 aufgeführten Abfälle, Galvanikschlämme

B1040

Verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in einem solchen Ausmaß mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, dass sie dadurch gefährlich werden

B1050

Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Schredderschrott), die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften ( 33 )

aufweisen

B1060

Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form einschließlich Pulver

B1070

Disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen

B1080

Zinkaschen und -rückstände, einschließlich Rückständen von Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht die Gefahreneigenschaft H4.3 aufweisen und sofern sie nicht in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen ( 34 )

B1090

Einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle, ausgenommen Blei-, Cadmium- und Quecksilber-Batterien

B1100

Beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle:

— 
Hartzinkabfälle
— 
zinkhaltige Oberflächenschlacke:
— 
Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)
— 
Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)
— 
Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)
— 
Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)
— 
Zinkkrätze
— 
Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke
— 
zur Weiterverarbeitung oder Raffination bestimmte Schlacken aus der Kupferproduktion, die weder Arsen noch Blei noch Cadmium in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen
— 
Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer
— 
zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion
— 
tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5  %

▼M1 —————

▼B

B1115

Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert und nicht in Eintrag A1190 aufgeführt sind, unter Ausschluss solcher, die für Verfahren nach Anlage IV Abschnitt A oder andere Entsorgungsverfahren bestimmt sind, die in einem beliebigen Verfahrensschritt unkontrollierte thermische Prozesse wie offene Verbrennung einschließen

B1120

Verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen die als Katalysatoren verwendeten Flüssigkeiten, die Folgendes enthalten:



—

Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A:

Scandium

Vanadium

Mangan

Kobalt

Kupfer

Yttrium

Niob

Hafnium

Wolfram

Titan

Chrom

Eisen

Nickel

Zink

Zirconium

Molybdän

Tantal

Rhenium

—

Lanthanoide (Seltenerdmetalle):

Lanthan

Praseodym

Samarium

Gadolinium

Dysprosium

Erbium

Ytterbium

Cer

Neodym

Europium

Terbium

Holmium

Thulium

Lutetium

B1130

Gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren

B1140

Feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten

B1150

Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) und ihren Legierungen, in disperser, nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und Kennzeichnung

B1160

Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von Leiterplatten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A1150)

B1170

Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von fotografischen Filmen

B1180

Abfälle von fotografischen Filmen, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten

B1190

Fotopapierabfälle, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten

B1200

Granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung

B1210

Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung, einschließlich solcher, die zur Herstellung von TiO2 und Vanadium verwendet wird

B1220

Chemisch stabilisierte Schlacke aus der Zinkherstellung mit hohem Eisengehalt (> 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301), hauptsächlich zur Verwendung im Baugewerbe

B1230

Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung

B1240

Kupferoxid-Walzzunder

B1250

Altkraftfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Komponenten enthalten

B2

Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können

B2010

Abfälle aus dem Bergbau in nichtdisperser Form:

— 
Abfälle von natürlichem Grafit
— 
Abfälle, aus Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen auf andere Weise lediglich zerteilt
— 
Glimmerabfall
— 
Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit
— 
Feldspatabfälle
— 
Flussspatabfälle
— 
feste Siliciumdioxidabfälle mit Ausnahme solcher, die in Gießereien verwendet werden

B2020

Glasabfälle in nichtdisperser Form

— 
Bruchglas und andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenstrahlröhren und anderen beschichteten Gläsern

B2030

Keramikabfälle in nichtdisperser Form

— 
Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)
— 
Keramikfasern, anderweit weder genannt noch inbegriffen

B2040

Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen

— 
teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
— 
beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle
— 
chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel
— 
fester Schwefel
— 
Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)
— 
Natrium-, Kalium- und Calciumchloride
— 
Carborundum (Siliciumcarbid)
— 
Betonbruchstücke
— 
Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott

B2050

Nicht in Liste A aufgeführte Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A2060)

B2060

Verbrauchte Aktivkohle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthält, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, zum Beispiel Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung, Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A4160)

B2070

Calciumfluoridschlamm

B2080

In Liste A nicht enthaltene, in der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A2040)

B2090

Verbrauchte Anoden aus Petrolkoks oder Bitumen aus der Stahl- oder Aluminiumherstellung, nach üblichen Industriespezifikationen gereinigt (ausgenommen Anoden aus der Chloralkalielektrolyse und der metallurgischen Industrie)

B2100

Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen aus der Aluminiumoxidherstellung, ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden

B2110

Bauxitrückstände (Rotschlamm) (nach Einstellung auf pH < 11,5 )

B2120

Nicht korrosive oder anderweitig gefährliche Säure- oder Laugenabfälle mit einem pH > 2 und < 11,5 (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A4090)

B2130

Bituminöses teerfreies ( 35 ) Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3200)

B3

Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle und anorganische Stoffe enthalten können

B3011 ( 36 )

Kunststoffabfälle (siehe den entsprechenden Eintrag A3210 in Liste A dieses Teils sowie den Eintrag Y48 in Teil 2 Liste A)

— 
Nachstehend aufgeführte Kunststoffabfälle, sofern sie zum umweltgerechten Recycling ( 37 ) bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen ( 38 ) sind:
— 
Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich ( 39 ) aus einem nicht halogenierten Polymer bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Polymere:
— 
Polyethylen (PE)
— 
Polypropylen (PP)
— 
Polystyrol (PS)
— 
Acrylnitril-Butadienstyrol (ABS)
— 
Polyethylenterephthalat (PET)
— 
Polycarbonate (PC)
— 
Polyether
— 
Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich ( 40 ) aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Harze:
— 
Harnstoff-Formaldehyd-Harze
— 
Phenol-Formaldehyd-Harze
— 
Melamin-Formaldehyd-Harze
— 
Epoxidharze
— 
Alkydharze
— 
Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich (40)  aus einem der folgenden fluorierten Polymere ( 41 ) bestehen:
— 
Perfluorethylen/-propylene (FEP)
— 
Perfluoralkoxyalkane:
— 
Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA)
— 
Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)
— 
Polyvinylfluorid (PVF)
— 
Polyvinylidenfluorid (PVDF)
— 
Gemische aus Kunststoffabfällen, die aus Polyethylen (PE), Polypropylen (PP) und/oder Polyethylenterephthalat (PET) bestehen, sofern sie zum getrennten und umweltgerechten Recycling ( 42 ) jedes Materials bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen sind ( 43 ).

B3020

Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

— 
ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe
— 
hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe
— 
hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)
— 
andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:
1. 

Pappe (Karton)

2. 

nicht sortierter Ausschuss

B3026

Folgende Abfälle aus der Vorbehandlung von Verbundverpackungen für Flüssigkeiten, die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen:

— 
nichttrennbare Kunststofffraktion
— 
nichttrennbare Kunststoff-Aluminium-Fraktion

B3027

Abfälle aus Selbstklebeetiketten, die Rohstoffe aus der Etikettenherstellung enthalten

B3030

Textilabfälle

Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

— 
Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbarer Kokons, Garnabfällen und Reißspinnstoff)
— 
weder gekrempelt noch gekämmt
— 
andere
— 
Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfällen, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff
— 
Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren
— 
andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren
— 
Abfälle von groben Tierhaaren
— 
Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff)
— 
Garnabfälle
— 
Reißspinnstoff
— 
andere
— 
Flachswerg und -abfälle
— 
Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)
— 
Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie)
— 
Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern
— 
Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Kokos
— 
Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)
— 
Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, anderweit weder genannt noch inbegriffen
— 
Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlingen, Garnabfällen und Reißspinnstoff)
— 
aus synthetischen Chemiefasern
— 
aus künstlichen Chemiefasern
— 
Altwaren
— 
Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus
— 
sortiert
— 
andere

B3035

Teppichboden- und Teppichabfälle

B3040

Gummiabfälle

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

— 
Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z. B. Ebonit)
— 
andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)

B3050

Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz:

— 
Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst
— 
Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korbplatten

B3060

Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:

— 
Weintrub
— 
getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, anderweit weder genannt noch inbegriffen
— 
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen
— 
Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert
— 
Fischabfälle
— 
Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
— 
andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen

B3065

Altspeisefette und -öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (z. B. Frittieröle), sofern sie keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen

B3070

Folgende Abfälle:

— 
Abfälle von Menschenhaar
— 
Strohabfälle
— 
bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel

B3080

Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen

B3090

Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Verbundleder, ausgenommen Lederschlamm, die sich zur Herstellung von Lederartikeln nicht eignen und keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3100)

B3100

Lederstaub, -asche, -schlämme oder -mehl, die keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3090)

B3110

Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die keine Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiösen Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3110)

B3120

Abfälle von Lebensmittelfarben

B3130

Abfälle von polymerisierten Ethern und nicht gefährlichen Monomerethern, die keine Peroxide bilden können

B3140

Altreifen, sofern sie nicht für ein in Anlage IVA festgelegtes Verfahren bestimmt sind

B4

Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können

B4010

Abfälle, die vorwiegend aus wasserverdünnbaren Dispersionsfarben, Tinten und ausgehärteten Lacken bestehen und die keine organischen Lösemittel, Schwermetalle oder Biozide in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A4070)

B4020

Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Leimen/Klebstoffen, soweit sie nicht in Liste A aufgeführt sind und keine Lösungsmittel und andere Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, beispielsweise wasserlösliche Produkte oder Klebstoffe auf der Grundlage von Casein-Stärke, Dextrin, Celluloseethern, Polyvinylalkoholen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3050)

▼M1 —————

▼B

Teil 2

Liste A (Anlage II des Basler Übereinkommens)

Y46

Haushaltsabfälle ( 44 )

Y47

Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen

Y48

Kunststoffabfälle, einschließlich Gemischen aus solchen Abfällen, mit Ausnahme der folgenden:

— 
Kunststoffabfälle, bei denen es sich um gefährliche Abfälle handelt (siehe Eintrag A3210 in Anhang V Teil 1 Liste A)
— 
Nachstehend aufgeführte Kunststoffabfälle, sofern sie zum umweltgerechten Recycling ( 45 ) bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen ( 46 ) sind:
— 
Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich ( 47 ) aus einem nicht halogenierten Polymer bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Polymere:
— 
Polyethylen (PE)
— 
Polypropylen (PP)
— 
Polystyrol (PS)
— 
Acrylnitril-Butadienstyrol (ABS)
— 
Polyethylenterephthalat (PET)
— 
Polycarbonate (PC)
— 
Polyether
— 
Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich ( 48 ) aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf folgende Harze:
— 
Harnstoff-Formaldehyd-Harze
— 
Phenol-Formaldehyd-Harze
— 
Melamin-Formaldehyd-Harze
— 
Epoxidharze
— 
Alkydharze
— 
Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich 27  (48)  aus einem der folgenden fluorierten Polymere ( 49 ) bestehen:
— 
Perfluorethylen/-propylene (FEP)
— 
Perfluoralkoxyalkane:
— 
Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA)
— 
Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)
— 
Polyvinylfluorid (PVF)
— 
Polyvinylidenfluorid (PVDF)
— 
Gemische aus Kunststoffabfällen, die aus Polyethylen (PE), Polypropylen (PP) und/oder Polyethylenterephthalat (PET) bestehen, sofern sie zum getrennten und umweltgerechten Recycling ( 50 ) jedes Materials bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen ( 51 ) sind.

▼M1

Y49

Elektro- und Elektronik-Altgeräte:

— 
Elektro- und Elektronik-Altgeräte,
— 
die keine in Anhang I aufgeführten Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen und
— 
bei denen keine der Komponenten (z. B. bestimmte Leiterplatten, bestimmte Anzeigegeräte) Bestandteile des Anhangs I in einem Maße enthält oder mit ihnen verunreinigt ist, dass die Komponente ein Merkmal des Anhangs III aufweist
— 
Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten (z. B. bestimmte Leiterplatten, bestimmte Anzeigegeräte), die keine in Anhang I aufgeführten Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfallbestandteile ein Merkmal des Anhangs III aufweisen, es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Anhang II oder Anhang IX
— 
Abfälle aus der Verarbeitung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten (z. B. Fraktionen, die beim Schreddern oder der Demontage anfallen), die keine in Anhang I aufgeführten Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen, es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Anhang II oder Anhang IX.

▼B

Liste B (Abfälle aus Anlage 4 Teil II des OECD-Beschlusses) ( 52 )

Metallhaltige Abfälle



AA-010

2619 00

Krätzen, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung ()

AA-060

2620 50

vanadiumhaltige Aschen und Rückstände

AA-190

8104 20

ex 8104 30

brennbare und selbstentzündliche Abfälle und Schrott aus Magnesium oder solche, die bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen brennbarer Gase emittieren

(1)   

Diese Aufzählung umfasst Abfälle in Form von Asche, Rückstand, Schlacke, Krätze, Abschaum, Zunder, Staub, Pulver, Schlamm und Kuchen, sofern diese anderweitig nicht ausdrücklich aufgeführt sind.

Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können



AB-030

 

andere Abfälle als solche aus Systemen auf Cyanidbasis aus der Oberflächenbehandlung von Metallen

AB-070

 

Gießereisand

AB-120

ex 2812 90

anorganische Halogenidverbindungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

ex 3824

 

AB-150

ex 3824 90

nichtraffiniertes Calciumsulfit und Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle und anorganische Stoffe enthalten können



AC-060

ex 3819 00

Hydraulikflüssigkeit

AC-070

ex 3819 00

Bremsflüssigkeit

AC-080

ex 3820 00

Frostschutzmittel

AC-150

 

Fluorchlorkohlenwasserstoffe

AC-160

 

Halone

AC-170

ex 4403 10

Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz

Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können



AD-090

ex 3824 90

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von reprografischen oder fotografischen Materialien, anderweit weder genannt noch inbegriffen

AD-100

 

Abfälle aus Systemen auf anderer als Cyanidbasis, die bei der Oberflächenbehandlung von Kunststoffen anfallen

AD-120

ex 3914 00

Ionenaustauschharze

 

ex 3915

 

AD-150

 

als Filter verwendete, natürlich vorkommende organische Stoffe (z. B. Biofilter)

Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können



RB-020

ex 6815

Keramikfasern mit ähnlichen chemisch-physikalischen Eigenschaften wie Asbest

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung