(2) Für die Zwecke von Absatz 1 führen die Mitgliedstaaten eine Risikobewertung von Glücksspieldiensten durch, bei der Folgendes bewertet wird:
|
a)
|
die von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehenden Bedrohungen und die Anfälligkeiten dafür und die diesbezüglichen risikomindernden Faktoren, die bei den Glücksspieldiensten bestehen;
|
|
b)
|
die Risiken im Zusammenhang mit dem Umfang der Transaktionen und den verwendeten Zahlungsarten;
|
|
c)
|
das geografische Gebiet, in dem die Glücksspieldienste erbracht werden, einschließlich ihrer grenzüberschreitenden Dimension und der Zugänglichkeit aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern.
|
Bei der Durchführung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Risikobewertungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Ergebnisse der von der Kommission gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2024/1640 durchgeführten Risikobewertung auf Unionsebene.