(4) Stellt die AMLA fest, dass ein anderes Drittland als diejenigen Drittländer, die gemäß den Artikeln 29 und 30 ermittelt wurden, eine spezifische und ernsthafte Bedrohung für das Finanzsystem der Union darstellt, so kann sie eine Stellungnahme an die Kommission richten, in der sie darlegt, welche Bedrohung sie festgestellt hat und warum sie der Auffassung ist, dass die Kommission das Drittland gemäß Absatz 1 ermitteln sollte.
Beschließt die Kommission, das in Unterabsatz 1 genannte Drittland nicht zu ermitteln, so legt sie der AMLA diesbezüglich eine Begründung vor.