+Artikel 58 4

Artikel 58 4

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Oktober 2027 eine Liste der ihrem Recht unterliegenden Arten von Rechtsvereinbarungen, die Express-Trusts ähneln.

Der Mitteilung ist eine Beschreibung folgender Punkte beizufügen:

a)

der Form und grundlegenden Merkmale dieser Rechtsvereinbarungen,

b)

des Verfahrens, durch das diese Rechtsvereinbarungen eingerichtet werden können,

c)

des Verfahrens für den Zugang zu grundlegenden Informationen und zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in Bezug auf diese Rechtsvereinbarungen,

d)

der Websites, auf denen die Zentralregister, die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer dieser Rechtsvereinbarungen enthalten, eingesehen werden können, und der Kontaktdaten der für diese Register zuständigen Behörden.

Der Notifizierung ist auch eine ausführliche Begründung mit Nennung der Gründe dafür beizufügen, dass der Mitgliedstaat die notifizierten Rechtsvereinbarungen als Express-Trusts ähnelnd ansieht, sowie dafür, dass er zu dem Schluss kommt, dass andere, seinem Recht unterliegende Rechtsvereinbarungen Express-Trusts nicht ähneln.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung