(2) die juristische Person übermittelt Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer unverzüglich nach seiner Gründung dem Zentralregister. Jede Änderung der Informationen ist dem Zentralregister unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 28 Kalendertagen danach zu übermitteln. Die juristische Person überprüft regelmäßig, ob sie aktuelle Angaben zu ihrem wirtschaftlichen Eigentümer besitzt. Diese Überprüfung wird mindestens einmal jährlich durchgeführt, sei es als eigenständiges Verfahren oder als Teil anderer regelmäßiger Verfahren, etwa der Vorlage des Jahresabschlusses.
Die wirtschaftlichen Eigentümer einer juristischen Person sowie diejenigen juristischen Personen und — bei Rechtsvereinbarungen — deren Trustees oder Personen, die eine entsprechende Position innehaben, die Teil der Eigentums- oder Kontrollstruktur einer juristischen Person sind, legen dieser juristischen Person alle notwendigen Informationen vor, um die Anforderungen dieses Kapitels zu erfüllen oder um etwaigen Ersuchen um zusätzliche Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/1640 nachzukommen.