(8) Führen die Tätigkeiten einer Partnerschaft für den Informationsaustausch dazu, dass sie Kenntnis davon erhalten oder den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder — unabhängig von der Höhe des jeweiligen Betrags — Erträge aus kriminellen Tätigkeiten sind oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, so können die Verpflichteten, die den Verdachtsfall im Zusammenhang mit den Tätigkeiten ihrer Kunden festgestellt haben, einen von ihnen bestimmen, der mit der Übermittlung einer Meldung an die zentrale Meldestelle gemäß Absatz 1 Buchstabe a beauftragt wird. Bei dieser Übermittlung müssen mindestens der Name und die Kontaktdaten aller Verpflichteten angegeben werden, die an den Tätigkeiten, die zu der Meldung geführt haben, beteiligt waren.
Sind die in Unterabsatz 1 genannten Verpflichteten in mehreren Mitgliedstaaten niedergelassen, so werden die Informationen jeder zuständigen zentralen Meldestelle gemeldet. Zu diesem Zweck stellen die Verpflichteten sicher, dass die Meldung durch einen Verpflichteten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erfolgt, in denen sich die zentrale Meldestelle befindet.
Beschließen die Verpflichteten, von der Möglichkeit, der zentralen Meldestelle eine einzige Meldung gemäß Unterabsatz 1 zu übermitteln, nicht Gebrauch zu machen, so nehmen sie in ihren Meldungen einen Hinweis darauf auf, dass der Verdachtsfall als Ergebnis der Tätigkeiten einer Partnerschaft für den Informationsaustausch ermittelt wurde.