+Artikel 70 3

Artikel 70 3

(3)   Zusätzlich zu den in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Situationen können die Mitgliedstaaten, wenn dies aufgrund des höheren Risikos der Geldwäsche, der diesbezüglichen Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit bestimmten Arten von Transaktionen gerechtfertigt ist, beschließen, dass die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Ausnahme nicht für diese Arten von Transaktionen gilt, und den in jenem Absatz genannten Verpflichteten zusätzliche Meldepflichten auferlegen. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission alle gemäß dem vorliegenden Absatz angenommenen Beschlüsse. Die Kommission übermittelt den anderen Mitgliedstaaten diese Beschlüsse.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung