+Artikel 73 3

Artikel 73 3

(3)   Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels kann eine solche Informationsweitergabe zwischen Verpflichteten derselben Gruppe oder zwischen diesen und ihren Zweigstellen und Tochterunternehmen in Drittländern stattfinden, sofern sich diese Zweigstellen und Tochterunternehmen gemäß Artikel 16 uneingeschränkt an die Strategien und Verfahren der Gruppe — darunter auch an die Verfahren für die Weitergabe von Informationen innerhalb der Gruppe — halten und die Strategien und Verfahren der Gruppe die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung