+Artikel 75 6

Artikel 75 6

(6)   Verpflichtete, die sich an Partnerschaften für den Informationsaustausch beteiligen, legen in ihren internen Strategien und Verfahren gemäß Artikel 9 Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch fest. In diesen Strategien und Verfahren

a)

wird die Bewertung festgelegt, die zur Bestimmung des Umfangs der auszutauschenden Informationen durchzuführen ist, und, sofern dies für die Art der Informationen oder die geltenden gerichtlichen Garantien relevant ist, ein differenzierter oder begrenzter Zugang zu Informationen für die Mitglieder der Partnerschaft vorgesehen;

b)

werden die Aufgaben und Zuständigkeiten der Beteiligten der Partnerschaft für den Informationsaustausch beschrieben;

c)

werden die Risikobewertungen ermittelt, die vom Verpflichteten zu berücksichtigen sind, um Situationen mit höherem Risiko zu identifizieren, in denen Informationen ausgetauscht werden können.

Die in Unterabsatz 1 genannten internen Strategien und Verfahren werden vor der Beteiligung an einer Partnerschaft für den Informationsaustausch erstellt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung