(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden fünf Jahre lang aufbewahrt, und zwar ab dem Tag der Beendigung der Geschäftsbeziehung oder ab dem Tag der Ausführung der gelegentlichen Transaktion bzw. ab dem Tag der Verweigerung der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder der Verweigerung der Ausführung einer gelegentlichen Transaktion. Unbeschadet der Aufbewahrungsfristen für Daten, die für die Zwecke anderer Rechtsakte der Union oder nationaler Rechtsvorschriften im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 erhoben werden, löschen die Verpflichteten personenbezogene Daten nach Ablauf der fünfjährigen Aufbewahrungsfrist.
Die zuständigen Behörden können von Fall zu Fall eine weitere Aufbewahrung der in Unterabsatz 1 genannten Informationen verlangen, sofern diese Aufbewahrung für die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erforderlich ist. Die Frist für diese weitere Aufbewahrung darf einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten.