(3) Unternehmen dürfen keine Inhaberaktien ausgeben und müssen bis zum 10. Juli 2029 alle vorhandenen Inhaberaktien in Namensaktien umwandeln, sie im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 immobilisieren oder sie bei einem Finanzinstitut hinterlegen. Unternehmen, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt notiert sind oder deren Aktien als intermediär verwahrte Aktien ausgegeben werden, entweder durch Immobilisierung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der genannten Verordnung oder durch direkte Ausgabe in dematerialisierter Form im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 derselben Verordnung, dürfen jedoch neue Inhaberaktien ausgeben und bestehende Inhaberaktien beibehalten. Bei bestehenden Inhaberaktien, die bis zum 10. Juli 2029 nicht umgewandelt, immobilisiert oder hinterlegt wurden, werden alle mit diesen Aktien verbundenen Stimmrechte und Rechte auf Ausschüttungen automatisch bis zu ihrer Umwandlung, Immobilisierung oder Hinterlegung ausgesetzt. Alle diese Aktien, die bis zum 10. Juli 2030 nicht umgewandelt, immobilisiert oder hinterlegt wurden, werden gelöscht, was zu einer Verringerung des Aktienkapitals in entsprechender Höhe führt.
Unternehmen dürfen keine Bezugsscheine für nicht intermediär verwahrte Inhaberaktien ausgeben.