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+Artikel 40 (3) |
Artikel 40 (3)Bei der Verhängung von Sanktionen aufgrund von Verstößen gegen diese Verordnung berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Empfehlungen des EDIB und die folgenden nicht erschöpfenden Kriterien:
a)
Art, Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes;
b)
Maßnahmen, die die verstoßende Partei ergriffen hat, um den durch den Verstoß verursachten Schaden zu mindern oder zu beheben;
c)
frühere Verstöße der verstoßenden Partei;
d)
die finanziellen Vorteile, die die verstoßende Partei durch den Verstoß erzielt, oder die Verluste, die sie durch ihn vermieden hat, sofern diese Vorteile oder Verluste zuverlässig festgestellt werden können;
e)
sonstige erschwerende oder mildernde Umstände des jeweiligen Falls;
f)
den Jahresumsatz der verstoßenden Partei im vorangegangenen Geschäftsjahr in der Union. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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