+Artikel 40 (3)

Artikel 40 (3)

Bei der Verhängung von Sanktionen aufgrund von Verstößen gegen diese Verordnung berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Empfehlungen des EDIB und die folgenden nicht erschöpfenden Kriterien:

a) 

Art, Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes;

b) 

Maßnahmen, die die verstoßende Partei ergriffen hat, um den durch den Verstoß verursachten Schaden zu mindern oder zu beheben;

c) 

frühere Verstöße der verstoßenden Partei;

d) 

die finanziellen Vorteile, die die verstoßende Partei durch den Verstoß erzielt, oder die Verluste, die sie durch ihn vermieden hat, sofern diese Vorteile oder Verluste zuverlässig festgestellt werden können;

e) 

sonstige erschwerende oder mildernde Umstände des jeweiligen Falls;

f) 

den Jahresumsatz der verstoßenden Partei im vorangegangenen Geschäftsjahr in der Union.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung