+Artikel 6 2
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Artikel 6 2
(2) Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Bewertung berücksichtigt die zuständige Behörde alle folgenden Elemente:
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a)
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die Angemessenheit und Kohärenz der von den Finanzunternehmen umgesetzten Korrektur- und Abhilfemaßnahmen, um die in den Empfehlungen ermittelten Risiken zu mindern,
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b)
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die von der federführenden Überwachungsbehörde vorgenommene Bewertung über die Einhaltung der im Bericht enthaltenen Maßnahmen und Schritte durch den kritischen IKT-Drittdienstleister, sofern sich dies auf die Exposition der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Finanzunternehmen gegenüber den in den Empfehlungen ermittelten Risiken auswirkt,
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c)
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die Stellungnahmen aller anderen zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2554 konsultiert wurden,
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d)
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ob die federführende Überwachungsbehörde die vom kritischen IKT-Drittdienstleister umgesetzten Maßnahmen und Abhilfemaßnahmen als angemessen erachtet hat, um die Exposition der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Finanzunternehmen gegenüber den in den Empfehlungen ermittelten Risiken zu mindern.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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