+Artikel 6 2

Artikel 6 2

(2)   Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Bewertung berücksichtigt die zuständige Behörde alle folgenden Elemente:

a)

die Angemessenheit und Kohärenz der von den Finanzunternehmen umgesetzten Korrektur- und Abhilfemaßnahmen, um die in den Empfehlungen ermittelten Risiken zu mindern,

b)

die von der federführenden Überwachungsbehörde vorgenommene Bewertung über die Einhaltung der im Bericht enthaltenen Maßnahmen und Schritte durch den kritischen IKT-Drittdienstleister, sofern sich dies auf die Exposition der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Finanzunternehmen gegenüber den in den Empfehlungen ermittelten Risiken auswirkt,

c)

die Stellungnahmen aller anderen zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2554 konsultiert wurden,

d)

ob die federführende Überwachungsbehörde die vom kritischen IKT-Drittdienstleister umgesetzten Maßnahmen und Abhilfemaßnahmen als angemessen erachtet hat, um die Exposition der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Finanzunternehmen gegenüber den in den Empfehlungen ermittelten Risiken zu mindern.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung