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Artikel 7 (2)

Das Kontrollteam führt Aufzeichnungen über die von den Testern und den Anbietern von Bedrohungsanalysen zum Nachweis der Einhaltung von Absatz 1 Buchstaben a bis f bereitgestellten Dokumente.

In Ausnahmefällen können Finanzunternehmen externe Tester und Anbieter von Bedrohungsanalysen beauftragen, die eine oder mehrere der in Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Anforderungen nicht erfüllen, sofern diese Finanzunternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Risiken in Verbindung mit der Nichteinhaltung dieser Buchstaben zu mindern, und über diese Maßnahmen Aufzeichnungen führen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung