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Artikel 7 (2)
Das Kontrollteam führt Aufzeichnungen über die von den Testern und den Anbietern von Bedrohungsanalysen zum Nachweis der Einhaltung von Absatz 1 Buchstaben a bis f bereitgestellten Dokumente. In Ausnahmefällen können Finanzunternehmen externe Tester und Anbieter von Bedrohungsanalysen beauftragen, die eine oder mehrere der in Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Anforderungen nicht erfüllen, sofern diese Finanzunternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Risiken in Verbindung mit der Nichteinhaltung dieser Buchstaben zu mindern, und über diese Maßnahmen Aufzeichnungen führen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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