+Artikel 16 (2)

Artikel 16 (2)

Nimmt ein Finanzunternehmen denselben gruppeninternen IKT-Dienstleister in Anspruch wie Finanzunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten oder gehört es einer Gruppe an und nutzt IKT-Systeme gemeinsam mit Finanzunternehmen derselben Gruppe, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, so wendet sich die für das Finanzunternehmen zuständige TLPT-Behörde an die für die anderen Finanzunternehmen zuständigen TLPT-Behörden, die dieselben gruppeninternen IKT-Dienstleister in Anspruch nehmen oder IKT-Systeme als Teil der Gruppe gemeinsam nutzen, und bewertet gemeinsam mit diesen die Durchführbarkeit und Eignung eines gemeinsamen TLPT. Ein gemeinsamer TLPT ist einem Einzel-TLPT vorzuziehen, wenn dadurch bei den Finanzunternehmen und den TLPT-Behörden Kosten gesenkt und Ressourcen eingespart werden können, sofern die Belastbarkeit und Wirksamkeit der Tests nicht beeinträchtigt werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung