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+Artikel 5 ---+Article 5 (a) ---+Article 5 (b) ---+Article 5 (c) ---+Article 5 (d) ---+Article 5 (e) |
Artikel 5Artikel 5 Der Gründungsvertrag muß mindestens folgende Angaben enthalten: a) den Namen der Vereinigung mit den voran- oder nachgestellten Worten »Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung" oder der Abkürzung »EWIV", es sei denn, daß diese Worte oder diese Abkürzung bereits im Namen enthalten sind; b) den Sitz der Vereinigung; c) den Unternehmensgegenstand, für den die Vereinigung gegründet worden ist; d) den Namen, die Firma, die Rechtsform, den Wohnsitz oder den Sitz sowie gegebenenfalls die Nummer und den Ort der Registereintragung eines jeden Mitglieds der Vereinigung; e) die Dauer der Vereinigung, sofern sie nicht unbestimmt ist. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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