+VERORDNUNG (EU) 2017/852 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (Text von Bedeutung für den EWR)
---+KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
------+Artikel 1 Gegenstand und Ziel
------+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
---+KAPITEL II HANDELS- UND HERSTELLUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR QUECKSILBER, QUECKSILBERVERBINDUNGEN, QUECKSILBERGEMISCHE UND MIT QUECKSILBER VERSETZTE PRODUKTE
------+Artikel 3 Ausfuhrbeschränkungen
---------+Article 3 1.
---------+Article 3 2.
---------+Article 3 3.
---------+Article 3 4.
------+Artikel 4 Einfuhrbeschränkungen
---------+Article 4 1.
---------+Article 4 2.
---------+Article 4 3.
---------+Article 4 4.
------+Artikel 5 Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten
---------+Article 5 1.
---------+Article 5 2.
------+Artikel 6 Ein- und Ausfuhrformulare
---+KAPITEL III BESCHRÄNKUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG UND LAGERUNG VON QUECKSILBER, QUECKSILBERVERBINDUNGEN UND QUECKSILBERGEMISCHEN
------+Artikel 7 Industrielle Tätigkeiten
---------+Article 7 1.
---------+Article 7 2.
---------+Article 7 3.
------+Artikel 8 Neue mit Quecksilber versetzte Produkte und neue Herstellungsprozesse
---------+Article 8 1.
---------+Article 8 2.
---------+Article 8 3.
---------+Article 8 4.
---------+Article 8 5.
---------+Article 8 6.
---------+Article 8 7.
------+Artikel 9 Kleingewerblicher Goldbergbau und kleingewerbliche Aufbereitung von Gold
---------+Article 9 1.
---------+Article 9 2.
------+Artikel 10 Dentalamalgam
---------+Article 10 1.
---------+Article 10 2.
---------+Article 10 2a.
---------+Article 10 3.
---------+Article 10 4.
---------+Article 10 5.
---------+Article 10 6.
---------+Article 10 7.
---+KAPITEL IV BESEITIGUNG VON ABFALL UND QUECKSILBERABFÄLLEN
------+Artikel 11 Abfälle
------+Artikel 12 Berichterstattung über große Quellen
---------+Article 12 1.
---------+Article 12 2.
---------+Article 12 3.
------+Artikel 13 Lagerung von Quecksilberabfällen
---------+Article 13 1.
---------+Article 13 2.
---------+Article 13 3.
------+Artikel 14 Rückverfolgbarkeit
---------+Article 14 1.
---------+Article 14 2.
---------+Article 14 3.
---------+Article 14 4.
------+Artikel 15 Verunreinigte Standorte
---------+Article 15 1.
---------+Article 15 2.
---+KAPITEL V SANKTIONEN, ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND BERICHTERSTATTUNG
------+Artikel 16 Sanktionen
------+Artikel 17 Zuständige Behörden
------+Artikel 18 Berichterstattung
---------+Article 18 1.
---------+Article 18 1a.
---------+Article 18 2.
---------+Article 18 3.
------+Artikel 19 Überprüfung
---------+Article 19 1.
---------+Article 19 2.
---------+Article 19 2a.
---------+Article 19 3.
---+KAPITEL VI DELEGIERTE BEFUGNISSE UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE
------+Artikel 20 Änderung der Anhänge
------+Artikel 21 Ausübung der Befugnisübertragung
---------+Article 21 1.
---------+Article 21 2.
---------+Article 21 3.
---------+Article 21 4.
---------+Article 21 5.
---------+Article 21 6.
------+Artikel 22 Ausschussverfahren
---------+Article 22 1.
---------+Article 22 2.
---+KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
------+Artikel 23 Aufhebung
------+Artikel 24 Inkrafttreten
---+ANHANG I
---+ANHANG II
---+ANHANG III
---+ANHANG IV
---+ANHANG V
English - European Union - Environment -

VERORDNUNG (EU) 2017/852 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (Text von Bedeutung für den EWR)

VERORDNUNG (EU) 2017/852 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Mai 2017

über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008

(Text von Bedeutung für den EWR)

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II HANDELS- UND HERSTELLUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR QUECKSILBER, QUECKSILBERVERBINDUNGEN, QUECKSILBERGEMISCHE UND MIT QUECKSILBER VERSETZTE PRODUKTE KAPITEL II HANDELS- UND HERSTELLUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR QUECKSILBER, QUECKSILBERVERBINDUNGEN, QUECKSILBERGEMISCHE UND MIT QUECKSILBER VERSETZTE PRODUKTE
KAPITEL III BESCHRÄNKUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG UND LAGERUNG VON QUECKSILBER, QUECKSILBERVERBINDUNGEN UND QUECKSILBERGEMISCHEN KAPITEL III BESCHRÄNKUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG UND LAGERUNG VON QUECKSILBER, QUECKSILBERVERBINDUNGEN UND QUECKSILBERGEMISCHEN
KAPITEL IV BESEITIGUNG VON ABFALL UND QUECKSILBERABFÄLLEN KAPITEL IV BESEITIGUNG VON ABFALL UND QUECKSILBERABFÄLLEN
KAPITEL V SANKTIONEN, ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND BERICHTERSTATTUNG KAPITEL V SANKTIONEN, ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND BERICHTERSTATTUNG
KAPITEL VI DELEGIERTE BEFUGNISSE UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE KAPITEL VI DELEGIERTE BEFUGNISSE UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE
KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ANHANG I




ANHANG I

Quecksilberverbindungen, die Artikel 3 Absätze 2 und 3 und Artikel 7 Absatz 3 unterliegen, und Quecksilbergemische, die Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 3 unterliegen

Quecksilberverbindungen, deren Ausfuhr ab dem 1. Januar 2018 verboten ist:

— 
Quecksilber(I)-chlorid (Hg2Cl2, CAS RN 10112-91-1)
— 
Quecksilber(II)-oxid (HgO, CAS RN 21908-53-2)
— 
Zinnobererz
— 
Quecksilber(II)-sulfid (HgS, CAS RN 1344-48-5)

Quecksilberverbindungen, deren Ausfuhr ab dem 1. Januar 2020 verboten ist:

— 
Quecksilber(II)-sulfat (HgSO4, CAS RN 7783-35-9)
— 
Quecksilber(II)-nitrat (Hg(NO3)2, CAS RN 10045-94-0)

Quecksilbergemische, deren Ausfuhr und Einfuhr ab dem 1. Januar 2018 verboten ist:

— 
Gemische aus Quecksilber und anderen Stoffen, einschließlich Quecksilberlegierungen, mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent.
ANHANG II




ANHANG II

Mit Quecksilber versetzte Produkte gemäß Artikel 5

Teil A — Mit Quecksilber versetzte Produkte



Mit Quecksilber versetzte Produkte

Datum, ab dem Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten verboten sind

1.  Batterien und Akkumulatoren, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten.

31.12.2020

2.  Schalter und Relais mit Ausnahme von Höchstpräzisions-Kapazitäts- und -Verlustfaktor-Messbrücken und Hochfrequenz-Radiofrequenz-Schaltern und -Relais in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten mit einem Quecksilber-Höchstgehalt von 20 mg je Brücke, Schalter oder Relais.

31.12.2020

▼M4

2a.  Höchstpräzisions-Kapazitäts- und -Verlustfaktor-Messbrücken und Hochfrequenz-Radiofrequenz-Schalter und -Relais in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten mit einem Quecksilber-Höchstgehalt von 20 mg je Brücke, Schalter oder Relais, ausgenommen für Forschungs- und Entwicklungszwecke.

31.12.2025

▼B

3.  Kompaktleuchtstofflampen (CFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke:

a)  CFL.i mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von mehr als 2,5 mg je Brennstelle

b)  CFL.ni mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von mehr als 3,5 mg je Brennstelle.

31.12.2018

▼M2

3a.  Kompaktleuchtstofflampen mit eingebautem Vorschaltgerät (CFL.i) für allgemeine Beleuchtungszwecke mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von höchstens 2,5 mg je Brennstelle.

31.12.2025

▼M3

3b.  Alle anderen Kompaktleuchtstofflampen (CFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke, die nicht unter die Einträge 3 und 3a fallen.

31.12.2025

▼B

4.  Die folgenden linearen Leuchtstofflampen (LFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke:

a)  Tri-Phosphor-Lampen < 60 Watt mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Lampe,

b)  Halophosphatlampen ≤ 40 Watt mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 10 mg je Lampe.

31.12.2018

▼M3

4a.  Tri-Phosphor-Lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die nicht unter Eintrag 4 Buchstabe a fallen.

31.12.2026

4b.  Halophosphatlampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die nicht unter Eintrag 4 Buchstabe b fallen.

31.12.2025

4c.  Nichtlineare Tri-Phosphor-Lampen.

31.12.2026

4d.  Nichtlineare Halophosphatlampen.

31.12.2025

▼B

5.  Hochdruck-Quecksilberdampflampen (HPMV) für allgemeine Beleuchtungszwecke.

31.12.2018

▼M3

5a.  Hochdrucknatrium(dampf)lampen (HPS) für allgemeine Beleuchtungszwecke mit

a)  P ≤ 105 W und über 16 mg Hg,

b)  105 W < P ≤ 155 W und über 20 mg Hg,

c)  P > 155 W und über 25 mg Hg.

31.12.2025

▼B

6.  Die folgenden mit Quecksilber versetzten Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (CCFL und EEFL) für elektronische Displays:

a)  geringe Länge (≤ 500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 3,5 mg je Lampe;

b)  mittlere Länge (> 500 mm und ≤ 1 500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Lampe;

c)  große Länge (> 1 500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 13 mg je Lampe.

31.12.2018

▼M2

6a.  Kaltkathoden-Leuchtstofflampen (CCFL) und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (EEFL) aller Längen für elektronische Displays, die nicht unter Eintrag 6 fallen.

31.12.2025

▼B

7.  Kosmetika mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen, mit Ausnahme der Sonderfälle gemäß Anhang V Einträge 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

31.12.2020

8.  Pestizide, Biozide und topische Antiseptika.

31.12.2020

9.  Die folgenden nicht elektronischen Messgeräte:

a)  Barometer;

b)  Hygrometer;

c)  Manometer;

d)  Thermometer und andere nicht elektrische thermometrische Anwendungen;

e)  Sphygmomanometer (Blutdruckmessgeräte);

f)  Dehnungsmessstreifen zur Verwendung in Plethysmografen;

g)  quecksilberhaltige Pyknometer;

h)  quecksilberhaltige Messinstrumente zur Bestimmung des Erweichungspunktes.

Dieser Eintrag umfasst nicht die folgenden Messgeräte:

— nicht elektronische Messgeräte, die in Großgeräten eingebaut sind oder für hochpräzise Messungen verwendet werden, sofern keine geeignete quecksilberfreie Alternative verfügbar ist;

— Messgeräte, die am 3. Oktober 2007 älter als 50 Jahre waren;

— in öffentlichen Ausstellungen zu kulturellen und historischen Zwecken auszustellende Messgeräte.

31.12.2020

▼M2

10.  Die folgenden elektrischen und elektronische Messgeräte, ausgenommen solche, die in Großgeräten eingebaut sind oder für hochpräzise Messungen verwendet werden, sofern keine geeignete quecksilberfreie Alternative verfügbar ist:

a)  Schmelzdruckwandler,

b)  Schmelzdrucktransmitter,

c)  Schmelzdrucksensoren.

31.12.2025

11.  Andere mit Quecksilber versetzte Produkte:

a)  Quecksilbervakuumpumpen,

b)  Wuchtgewichte für Reifen und Räder,

c)  Filme und fotografische Papiere,

d)  Treibstoff für Satelliten und Raumfahrzeuge.

31.12.2025

▼B

(1)   

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).

Teil B — Zusätzliche Produkte, die aus der Liste in Teil A dieses Anhangs ausgeschlossen sind

Schalter und Relais, Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (CCFL und EEFL), für elektronische Displays und Messgeräte, wenn sie zur Ersetzung eines Bauteils eines größeren Geräts verwendet werden und für dieses Bauteil keine machbare quecksilberfreie Alternative gemäß der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) und der Richtlinie 2011/65/EU verfügbar ist.

ANHANG III




ANHANG III

Auf Quecksilber bezogene Anforderungen für Herstellungsprozesse gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2

Teil I:   Verbotene Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in Reinform und in Gemischen in Herstellungsprozessen

a) 

Ab 1. Januar 2018: Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen als Katalysator verwendet werden;

b) 

abweichend von Buchstabe a ist die Herstellung von Vinylchloridmonomer ab dem 1. Januar 2022 verboten;

c) 

ab dem 1. Januar 2022: Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber als Elektrode verwendet wird;

d) 

abweichend von Buchstabe c ab dem 11. Dezember 2017: die Produktion von Chloralkali, bei der Quecksilber als Elektrode verwendet wird;

e) 

abweichend von Buchstabe c ist die Produktion von Natrium- oder Kalium-Methanolat oder -Ethanolat ab dem 1. Januar 2028 verboten.

f) 

Ab dem 1. Januar 2018: die Produktion von Polyurethan, soweit nicht bereits gemäß Eintrag 62 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Beschränkung oder ein Verbot gilt.

Teil II:   Herstellungsprozesse, die Beschränkungen bezüglich der Verwendung und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen unterliegen

Herstellung von Natrium- oder Kalium-Methanolat oder -Ethanolat

Für die im Einklang mit Teil I Buchstabe e durchzuführende Herstellung von Natrium- oder Kalium-Methanolat oder -Ethanolat gelten folgende Bedingungen:

a) 

Quecksilber aus primärem Quecksilberbergbau darf nicht verwendet werden;

b) 

die direkte und indirekte Freisetzung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Luft, das Wasser und den Boden, bezogen auf die Produktionsmengeneinheit, ist bis 2020 um 50 % gegenüber 2010 zu verringern;

c) 

Forschung und Entwicklung im Bereich quecksilberfreier Herstellungsprozesse sind zu unterstützen;

d) 

Ab dem 13. Juni 2017 darf die Kapazität von vor diesem Zeitpunkt in Betrieb befindlichen Anlagen, in denen Quecksilber und Quecksilberverbindungen für die Herstellung von Natrium- oder Kalium-Methanolat oder -Ethanolat verwendet werden, nicht erhöht werden und dürfen keine neuen Anlagen genehmigt werden.

ANHANG IV




ANHANG IV

Inhalt des nationalen Aktionsplans für den kleingewerblichen Goldbergbau und die kleingewerbliche Aufbereitung von Gold gemäß Artikel 9

Der nationale Aktionsplan enthält Folgendes:

a) 

nationale Zielsetzungen und Verringerungsziele im Hinblick auf die endgültige Einstellung der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen;

b) 

Maßnahmen zur Verhinderung

i) 

der Amalgamierung des gesamten Erzes;

ii) 

des offenen Abrauchens von Amalgam oder verarbeitetem Amalgam;

iii) 

des Abrauchens von Amalgam in Wohngebieten und

iv) 

der Cyanidlaugung von Sedimenten, Erzen und Aufbereitungsrückständen, denen Quecksilber zugesetzt wurde, ohne das Quecksilber zuerst zu beseitigen;

c) 

Schritte zur Erleichterung der Formalisierung oder Regulierung der Branche des kleingewerblichen Goldbergbaus und der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold;

d) 

Basiseinschätzungen der in ihrem Hoheitsgebiet beim kleingewerblichen Goldbergbau und bei der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold verwendeten Quecksilbermengen und der dabei eingesetzten Verfahren;

e) 

Strategien zur Förderung der Verringerung von Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und der Quecksilberexposition im kleingewerblichen Goldbergbau und bei der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold, auch durch quecksilberfreie Methoden;

f) 

Strategien zur Steuerung des Handels mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen und zur Verhinderung des Abzweigens von Quecksilber und Quecksilberverbindungen sowohl aus ausländischen als auch inländischen Quellen für die Verwendung im kleingewerblichen Goldbergbau und bei der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold;

g) 

Strategien zur Einbeziehung von Interessengruppen in die Umsetzung und Weiterentwicklung des nationalen Plans;

h) 

eine Strategie für die Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich der Quecksilberexposition von Bergleuten im kleingewerblichen Goldbergbau und von deren Gemeinschaften, wobei eine derartige Strategie unter anderem die Sammlung von Gesundheitsdaten, Schulungen für Arbeitskräfte im Gesundheitswesen und eine Sensibilisierung durch Gesundheitseinrichtungen einschließen soll;

i) 

Strategien zur Verhinderung der Exposition schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Kindern und von Frauen im gebärfähigen Alter, speziell von Schwangeren, mit Quecksilber, das im kleingewerblichen Goldbergbau und in der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold verwendet wird;

j) 

Strategien zur Aufklärung von Bergleuten im kleingewerblichen Goldbergbau und von betroffenen Gemeinschaften und

k) 

einen Zeitplan für die Umsetzung des nationalen Plans.

ANHANG V




ANHANG V

Entsprechungstabelle



Verordnung (EG) Nr. 1102/2008

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1 und 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 2

Artikel 11

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 3 Absatz 2

—

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 3

—

Artikel 5 Absatz 1

—

Artikel 5 Absatz 2

—

Artikel 5 Absatz 3

—

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

—

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und c

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und c

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 4

—

Artikel 7

Artikel 16

Artikel 8 Absatz 1

—

Artikel 8 Absatz 2

—

Artikel 8 Absatz 3

—

Artikel 8 Absatz 4

—

Artikel 8 Absatz 5

—

Artikel 9

—

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge