+VERORDNUNG (EU) 2024/1787 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942 (Text von Bedeutung für den EWR)
---+Preamble: 1
---+KAPITEL 1 ALLGEMCEINE BESTIMMUNGEN
------+Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
---------+Artikel 1 1
---------+Artikel 1 2
---------+Artikel 1 3
------+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
---------+Article 2 (1)
---------+Article 2 (2)
---------+Article 2 (3)
---------+Article 2 (4)
---------+Article 2 (5)
---------+Article 2 (6)
---------+Article 2 (7)
---------+Article 2 (8)
---------+Article 2 (9)
---------+Article 2 (10)
---------+Article 2 (11)
---------+Article 2 (12)
---------+Article 2 (13)
---------+Article 2 (14)
---------+Article 2 (15)
---------+Article 2 (16)
---------+Article 2 (17)
---------+Article 2 (18)
---------+Article 2 (19)
---------+Article 2 (20)
---------+Article 2 (21)
---------+Article 2 (22)
---------+Article 2 (23)
---------+Article 2 (24)
---------+Article 2 (25)
---------+Article 2 (26)
---------+Article 2 (27)
---------+Article 2 (28)
---------+Article 2 (29)
---------+Article 2 (30)
---------+Article 2 (31)
---------+Article 2 (32)
---------+Article 2 (33)
---------+Article 2 (34)
---------+Article 2 (35)
---------+Article 2 (36)
---------+Article 2 (37)
---------+Article 2 (38)
---------+Article 2 (39)
---------+Article 2 (40)
---------+Article 2 (41)
---------+Article 2 (42)
---------+Article 2 (43)
---------+Article 2 (44)
---------+Article 2 (45)
---------+Article 2 (46)
---------+Article 2 (47)
---------+Article 2 (48)
---------+Article 2 (49)
---------+Article 2 (50)
---------+Article 2 (51)
---------+Article 2 (52)
---------+Article 2 (53)
---------+Article 2 (54)
---------+Article 2 (55)
---------+Article 2 (56)
---------+Article 2 (57)
---------+Article 2 (58)
---------+Article 2 (59)
---------+Article 2 (60)
---------+Article 2 (61)
---------+Article 2 (62)
---------+Article 2 (63)
------+Artikel 3 Kosten, die den Betreibern entstehen
---------+Artikel 3 1
---------+Artikel 3 2
---+KAPITEL 2 ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND UNABHÄNGIGE PRÜFUNG
------+Artikel 4 Zuständige Behörden
---------+Artikel 4 1
---------+Artikel 4 2
---------+Artikel 4 3
------+Artikel 5 Aufgaben der zuständigen Behörde
---------+Artikel 5 1
---------+Artikel 5 2
---------+Artikel 5 3
---------+Artikel 5 4
------+Artikel 6 Inspektionen
---------+Artikel 6 1
---------+Artikel 6 2
---------+Artikel 6 3
---------+Artikel 6 4
---------+Artikel 6 5
---------+Artikel 6 6
---------+Artikel 6 7
------+Artikel 7 Beschwerden
---------+Artikel 7 1
---------+Artikel 7 2
---------+Artikel 7 3
---------+Artikel 7 4
---------+Artikel 7 5
------+Artikel 8 Prüfungstätigkeiten und Prüfungsvermerk
---------+Artikel 8 1
---------+Artikel 8 2
---------+Artikel 8 3
---------+Artikel 8 4
---------+Artikel 8 5
------+Artikel 9 Unabhängigkeit und Akkreditierung oder Zulassung der Prüfstellen
---------+Artikel 9 1
---------+Artikel 9 2
---------+Artikel 9 3
---------+Artikel 9 4
------+Artikel 10 Nutzung und Austausch von Informationen
---------+Artikel 10 1
---------+Artikel 10 2
---+KAPITEL 3 METHANEMISSIONEN IM ÖL- UND GASSEKTOR
------+Artikel 11 Anwendungsbereich
------+Artikel 12 Überwachung und Berichterstattung
---------+Artikel 12 1
---------+Artikel 12 2
---------+Artikel 12 3
---------+Artikel 12 4
---------+Artikel 12 5
---------+Artikel 12 6
---------+Artikel 12 7
---------+Artikel 12 8
------+Artikel 13 Allgemeine Verpflichtung zur Emissionsminderung
------+Artikel 14 Leckerkennung und -reparatur
---------+Artikel 14 1
---------+Artikel 14 2
---------+Artikel 14 3
---------+Artikel 14 4
---------+Artikel 14 5
---------+Artikel 14 6
---------+Artikel 14 7
---------+Artikel 14 8
---------+Artikel 14 9
---------+Artikel 14 10
---------+Artikel 14 11
---------+Artikel 14 12
---------+Artikel 14 13
---------+Artikel 14 14
---------+Artikel 14 15
---------+Artikel 14 16
---------+Artikel 14 17
------+Artikel 15 Beschränkungen für das Ausblasen und Abfackeln
---------+Artikel 15 1
---------+Artikel 15 2
---------+Artikel 15 3
---------+Artikel 15 4
---------+Artikel 15 5
---------+Artikel 15 6
---------+Artikel 15 7
---------+Artikel 15 8
------+Artikel 16 Meldung von Ausblasvorgänge und Abfackelvorgängen
---------+Artikel 16 1
---------+Artikel 16 2
------+Artikel 17 Anforderungen an den Zerstörungs- und Abscheidegrad
---------+Artikel 17 1
---------+Artikel 17 2
---------+Artikel 17 3
---------+Artikel 17 4
------+Artikel 18 Inaktive Bohrlöcher, vorübergehend verfüllte Bohrlöcher und dauerhaft verfüllte und aufgegebene Bohrlöcher
---------+Artikel 18 1
---------+Artikel 18 2
---------+Artikel 18 3
---------+Artikel 18 4
---------+Artikel 18 5
---------+Artikel 18 6
---------+Artikel 18 7
---------+Artikel 18 8
---------+Artikel 18 9
---------+Artikel 18 10
---------+Artikel 18 11
---------+Artikel 18 12
---+KAPITEL 4 METHANEMISSIONEN IM KOHLESEKTOR
------+Abschnitt I Überwachung und Berichterstattung für aktive Kohlebergwerke
---------+Artikel 19 Anwendungsbereich
------------+Artikel 19 1
------------+Artikel 19 2
------------+Artikel 19 3
---------+Artikel 20 Überwachung und Berichterstattung
------------+Artikel 20 1
------------+Artikel 20 2
------------+Artikel 20 3
------------+Artikel 20 4
------------+Artikel 20 5
------------+Artikel 20 6
------------+Artikel 20 7
------+Abschnitt II Minderung der Methanemissionen aus aktiven untertägigen Kohlebergwerken
---------+Artikel 21 Anwendungsbereich
---------+Artikel 22 Emissionsminderungsmaßnahmen
------------+Artikel 22 1
------------+Artikel 22 2
------------+Artikel 22 3
------------+Artikel 22 4
---------+Artikel 23 Meldung von Ausblas- und Abfackelvorgängen
------------+Artikel 23 1
------------+Artikel 23 2
------+Abschnitt III Methanemissionen aus stillgelegten untertägigen Kohlebergwerken und aufgegebenen untertägigen Kohlebergwerken
---------+Artikel 24 Anwendungsbereich
------------+Artikel 24 a)
------------+Artikel 24 b)
------------+Artikel 24 c)
---------+Artikel 25 Überwachung und Berichterstattung
------------+Artikel 25 1
------------+Artikel 25 2
------------+Artikel 25 3
------------+Artikel 25 4
------------+Artikel 25 5
------------+Artikel 25 6
------------+Artikel 25 7
------------+Artikel 25 8
---------+Artikel 26 Emissionsminderungsmaßnahmen
------------+Artikel 26 1
------------+Artikel 26 2
------------+Artikel 26 3
------------+Artikel 26 4
---+KAPITEL 5 METHANEMISSIONEN VON ROHÖL, ERDGAS UND KOHLE, DIE IN DER UNION IN VERKEHR GEBRACHT WERDEN
------+Artikel 27 Für Importeure geltende Anforderungen
---------+Artikel 27 1
---------+Artikel 27 2
------+Artikel 28 Gleichwertigkeit der Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsmaßnahmen
---------+Artikel 28 1
---------+Artikel 28 2
---------+Artikel 28 3
---------+Artikel 28 4
---------+Artikel 28 5
---------+Artikel 28 6
---------+Artikel 28 7
---------+Artikel 28 8
------+Artikel 29 Methanintensität der Förderung von Rohöl, Erdgas und Kohle
---------+Artikel 29 1
---------+Artikel 29 2
---------+Artikel 29 3
---------+Artikel 29 4
---------+Artikel 29 5
---------+Artikel 29 6
------+Artikel 30 Methan-Transparenzdatenbank und Methan-Leistungsprofile
---------+Artikel 30 1
---------+Artikel 30 2
---------+Artikel 30 3
---------+Artikel 30 4
---------+Artikel 30 5
---------+Artikel 30 6
------+Artikel 31 Globales Methan-Überwachungsinstrument und Krisenreaktionsmechanismus
---------+Artikel 31 1
---------+Artikel 31 2
---------+Artikel 31 3
---------+Artikel 31 4
---------+Artikel 31 5
---+KAPITEL 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
------+Artikel 32 Standards und technische Vorschriften
---------+Artikel 32 1
---------+Artikel 32 2
------+Artikel 33 Sanktionen
---------+Artikel 33 1
---------+Artikel 33 2
---------+Artikel 33 3
---------+Artikel 33 4
---------+Artikel 33 5
---------+Artikel 33 6
---------+Artikel 33 7
---------+Artikel 33 8
------+Artikel 34 Ausübung der Befugnisübertragung
---------+Artikel 34 1
---------+Artikel 34 2
---------+Artikel 34 3
---------+Artikel 34 4
---------+Artikel 34 5
---------+Artikel 34 6
------+Artikel 35 Ausschussverfahren
---------+Artikel 35 1
---------+Artikel 35 2
---------+Artikel 35 3
------+Artikel 36 Überwachung, Überprüfung und Berichterstattung durch die Kommission
---------+Artikel 36 1
---------+Artikel 36 2
---------+Artikel 36 3
------+Artikel 37 Änderung der Verordnung (EU) 2019/942
------+Artikel 38 Inkrafttreten
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English -
European Union -
Energy -
Environment -
VERORDNUNG (EU) 2024/1787 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942 (Text von Bedeutung für den EWR)
VERORDNUNG (EU) 2024/1787 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. Juni 2024
über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Preamble: 1
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DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1)
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Methan ist für rund ein Drittel der Klimaerwärmung verantwortlich; insgesamt trägt nur Kohlendioxid (CO2) in noch höherem Maße zum Klimawandel bei. Die Methanmenge in der Atmosphäre ist im vergangenen Jahrzehnt weltweit stark angestiegen.
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(2)
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Der im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) eingesetzte Zwischenstaatliche Ausschuss für Klimaänderungen (IPCC) veröffentlichte in seinem Sechsten Sachstandsbericht die Feststellung, dass bis 2030 eine starke Verringerung der anthropogenen Methanemissionen erforderlich ist, um die globale Erwärmung auf 1,5 oC zu begrenzen. Aus diesem Bericht geht hervor, dass Methan zwar eine kürzere Verweildauer in der Erdatmosphäre (10 bis 12 Jahre) als CO2 (Hunderte von Jahren) hat, sein Treibhauseffekt über einen Zeitraum von 20 Jahren jedoch mehr als 80-mal größer ist als der von CO2. Nach Angaben des IPCC verfügt Methan über ein 29,8-mal höheres Erderwärmungspotenzial als CO2 in einem Zeitraum von 100 Jahren, während es in einem Zeitraum von 20 Jahren 82,5-mal wirkungsvoller ist.
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(3)
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Aus dem Bericht mit dem Titel „Luftqualität in Europa — 2020“ der Europäische Umweltagentur geht hervor, dass Methan ein Vorläufergas für schädliches bodennahes Ozon ist und zur Luftverschmutzung beiträgt. Die Bekämpfung der Methanemissionen würde nicht nur Umwelt und Klima betreffen, sondern auch den Schutz der menschlichen Gesundheit verbessern.
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(4)
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Jüngsten Schätzungen des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) und der Koalition für Klima und saubere Luft (CCAC) zufolge könnte durch die Verringerung der Methanemissionen — auf der Grundlage der von verfügbaren gezielten Maßnahmen und von zusätzlichen Maßnahmen im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen — um 45 % bis 2030 ein Anstieg der Erderwärmung um 0,3 oC bis 2045 vermieden werden.
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(5)
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Laut dem Online-Datendienst „World Energy Balances“ („Weltenergiebilanz“) der Internationalen Energieagentur ist die Union der weltweit größte Importeur fossiler Energie und damit ein wichtiger Faktor für die weltweiten Methanemissionen.
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(6)
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Der europäische Grüne Deal kombiniert ein umfassendes Paket sich gegenseitig verstärkender Maßnahmen und Initiativen, mit denen bis spätestens 2050 Klimaneutralität in der Union erreicht werden soll. Die Kommission weist in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 zum europäischen Grünen Deal darauf hin, dass die Dekarbonisierung des Gassektors erleichtert würde, indem unter anderem das Problem der energiebezogenen Methanemissionen angegangen würde. Im Oktober 2020 hat die Kommission eine EU-Strategie zur Verringerung der Methanemissionen (im Folgenden „Methanstrategie“) verabschiedet, in der Maßnahmen zur Verringerung der Methanemissionen — auch im Energiesektor — innerhalb der Union und auf globaler Ebene festgelegt sind. In der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist das Ziel der gesamtwirtschaftlichen Klimaneutralität bis spätestens 2050 verankert und eine verbindliche Verpflichtung der Union zur Senkung ihrer Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 festgelegt. Aus der Folgenabschätzung zum Vorschlag für die vorliegende Verordnung geht hervor, dass nach den Annahmen der bevorzugten politischen Option für den Legislativvorschlag zu Methan in Verbindung mit den Annahmen des Legislativpakets „Fit für 55“ 77 % aller für 2030 prognostizierten Methanemissionen im Zusammenhang mit Öl, Gas und Kohle aus sozialer und ökologischer Sicht kosteneffizient reduziert werden können. Damit würde ein Beitrag zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 oC geleistet, und es würde der Union ermöglicht, bei der Bekämpfung von Methanemissionen und der Stärkung ihrer Energiesicherheit tatsächlich eine Führungsrolle zu übernehmen.
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(7)
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Die in der Verordnung (EU) 2021/1119 für 2030 festgelegten Treibhausgasemissionsreduktionsziele der Union und die verbindlichen nationalen Emissionsreduktionsziele gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erstrecken sich auch auf die Methanemissionen. Allerdings gibt es derzeit keinen Rechtsrahmen der Union, der spezifische Maßnahmen zur Verringerung von anthropogenen Methanemissionen im Energiesektor vorsieht. Darüber hinaus erfasst die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zwar Methanemissionen aus der Raffination von Mineralöl und Gas, aber nicht Methanemissionen aus anderen Tätigkeiten im Energiesektor.
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(8)
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In diesem Zusammenhang sollte diese Verordnung für die Verringerung von Methanemissionen bei der vorgelagerten Exploration und Förderung von Öl und fossilem Gas, bei inaktiven Bohrlöchern, vorübergehend verfüllten Bohrlöchern und dauerhaft verfüllten und aufgegebenen Bohrlöchern, bei der Gewinnung und Verarbeitung von fossilem Gas, bei der Fernleitung, Verteilung und Untertagespeicherung von Gas sowie bei Anlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG) gelten. Diese Verordnung sollte auch für aktive untertägige Kohlebergwerke und übertägige Kohlebergwerke sowie für stillgelegte oder aufgegebene untertägige Kohlebergwerke gelten.
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(9)
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Vorschriften für die genaue Messung, Überwachung, Meldung und Prüfung von Methanemissionen in den Sektoren Öl, Gas und Kohle sowie für die Reduzierung dieser Emissionen — auch durch Inspektionen zur Leckerkennung und Reparatur (Leak Detection and Repair — LDAR) und durch Beschränkungen für das Ausblasen und Abfackeln unter Sicherstellung des Schutzes der Arbeitnehmer vor Methanemissionen — sollten durch einen geeigneten Rechtsrahmen der Union vorgesehen werden. Die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften sollten die Transparenz in Bezug auf die Einfuhren von fossiler Energie in die Union verbessern und einen Beitrag im Hinblick auf eine umfassendere weltweite Nutzung von Lösungen zur Minderung von Methanemissionen leisten. Für das Erderwärmungspotenzial sollte ein 20-jähriger und ein 100-jähriger Zeithorizont zugrunde gelegt werden.
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(10)
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Die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung wird voraussichtlich Investitionen seitens der regulierten Unternehmen erfordern, und die mit diesen Investitionen verbundenen Kosten sollten bei der Festlegung der Tarife, vorbehaltlich von Effizienzgrundsätzen, berücksichtigt werden. Die erforderlichen Kosten sollten nicht zu einer unverhältnismäßigen finanziellen Belastung der Endnutzer und Verbraucher führen.
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(11)
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Jeder Mitgliedstaat sollte mindestens eine Behörde benennen, die dafür zuständig ist, die tatsächliche Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen durch die Betreiber, Unternehmen, Bergwerksbetreiber und Importeure zu beaufsichtigen, und die Kommission über diese Benennung und jedwede diesbezügliche Änderung unterrichten. Diese zuständigen Behörden sollten eine ausreichende Finanz- und Personalausstattung erhalten und alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung entsprechend den ihnen ausdrücklich übertragenen Aufgaben sicherzustellen Die zuständigen Behörden sollten eine Kontaktstelle einrichten. In Anbetracht der grenzübergreifenden Natur der Tätigkeiten des Energiesektors und der Methanemissionen sollten die zuständigen Behörden untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten. In diesem Zusammenhang sollten die Kommission und die zuständigen Behörden gemeinsam ein Netzwerk von Behörden bilden, die diese Verordnung anwenden, um eine enge Zusammenarbeit mit den erforderlichen Vorkehrungen für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu fördern und Konsultationen zu ermöglichen.
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(12)
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Um die reibungslose und wirksame Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen sicherzustellen, sollte die Kommission die Mitgliedstaaten im Wege des mit der Verordnung (EU) 2021/240 Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichteten Instruments für technische Unterstützung mit maßgeschneidertem Fachwissen bei der Konzeption und Umsetzung von Reformen, einschließlich der Reformen, die die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor fördern, unterstützen. Die technische Unterstützung könnte beispielsweise die Stärkung der Verwaltungskapazitäten, die Harmonisierung der Rechtsrahmen und den Austausch einschlägiger bewährter Verfahren umfassen.
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(13)
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Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden ihre Aufgaben wahrnehmen können, sollten ihnen die Betreiber, Unternehmen, Bergwerksbetreiber und Importeure jede erforderliche Unterstützung zukommen lassen. Darüber hinaus sollten die Betreiber, Unternehmen, Bergwerksbetreiber und Importeure alle von den zuständigen Behörden festgelegten erforderlichen Maßnahmen innerhalb der von diesen Behörden festgelegten Frist oder einer anderen mit diesen Behörden vereinbarten Frist ergreifen.
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(14)
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Einer der wichtigsten den zuständigen Behörden zur Verfügung stehenden Mechanismen sollten Inspektionen sein, einschließlich Prüfung von Unterlagen und Aufzeichnungen, Emissionsmessungen und Kontrollen vor Ort. Die Inspektionen sollten auf der Grundlage einer von den zuständigen Behörden vorgenommenen Bewertung der Risiken, wie etwa der mit jedem Standort verbundenen Umweltrisiken, regelmäßig durchgeführt werden. Die zuständigen Behörden sollten die etablierten Kontrollmechanismen und die bewährten Verfahren, die ihnen zur Verfügung stehen, berücksichtigen. Darüber hinaus sollten Inspektionen durchgeführt werden, um begründeten Beschwerden und Fällen von Verstößen nachzugehen und sicherzustellen, dass Reparaturen oder der Austausch von Komponenten sowie Emissionsminderungsmaßnahmen im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden und dass regelmäßig überprüft wird, dass diese Verordnung von den Importeuren eingehalten wird. Wenn die zuständigen Behörden einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Verordnung feststellen, sollten sie einen Vermerk mit Abhilfemaßnahmen ausstellen, die vom Betreiber, Unternehmen, Bergwerksbetreiber oder Importeur zu ergreifen sind. Alternativ dazu sollten die zuständigen Behörden beschließen können, den Betreiber, das Unternehmen, den Bergwerksbetreiber oder den Importeur anzuweisen, ihnen eine Reihe von Abhilfemaßnahmen zur Behebung der Verstöße zur Genehmigung vorzulegen. Die zuständigen Behörden sollten zudem Aufzeichnungen über die Inspektionen führen, und die entsprechenden Informationen sollten gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) öffentlich zugänglich gemacht werden.
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(15)
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Zur Bestimmung der Schwere eines Verstoßes gegen diese Verordnung sollten die zuständigen Behörden die Umweltschäden und die Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie die Wahrscheinlichkeit, dass der Verstoß die Zuverlässigkeit und Robustheit der Daten in erheblichem Maße beeinträchtigt, bei den Überwachungs- und Berichterstattungspflichten gemäß dieser Verordnung berücksichtigen.
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(16)
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Angesichts der Nähe einiger Methanemissionsquellen zu städtischen Gebieten oder Wohngebieten und ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit, die Umwelt und das Klima sollten natürliche oder juristische Personen die Möglichkeit haben, ordnungsgemäß begründete Beschwerden bei den zuständigen Behörden wegen etwaiger Verstöße gegen diese Verordnung einzureichen. In diesem Zusammenhang sollte es möglich sein, das Europäische e-Justizportal zu nutzen, um die von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten einschlägigen Informationen zu speichern, insbesondere die Kontaktdaten der zuständigen Behörden, die wichtigsten Schritte des Beschwerdeverfahrens sowie die zu beachtenden Rechte und grundlegenden Vorschriften. Die zuständigen Behörden sollten Beschwerdeführer über das Verfahren und die getroffenen Entscheidungen auf dem Laufenden halten und Beschwerdeführer sollten innerhalb einer angemessenen Frist nach Einreichung der Beschwerde eine endgültige Entscheidung erhalten.
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(17)
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Durch einen robusten Prüfungsrahmen verbessert sich die Glaubwürdigkeit der gemeldeten Daten. Zudem ist aufgrund des Detaillierungsgrads und der technischen Komplexität von Methanemissionsmessungen eine angemessene Prüfung der von den Betreibern, Unternehmen, Bergwerksbetreibern und Importeuren übermittelten Methanemissionsdaten erforderlich. Selbstüberprüfung ist zwar möglich, aber die Überprüfung durch Dritte gewährleistet eine größere Unabhängigkeit und mehr Transparenz. Darüber hinaus ermöglicht letztere den Rückgriff auf einen einheitlichen Grundstock von Fähigkeiten und Fachwissen, über den u. U. nicht alle öffentlichen Einrichtungen verfügen. Die Prüfstellen sollten im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) von Akkreditierungsstellen akkreditiert oder anderweitig in einer mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vergleichbaren Weise zugelassen sein. Die unabhängigen Prüfstellen sollten somit sicherstellen, dass die von den Betreibern, Unternehmen, Bergwerksbetreibern und Importeuren erstellten Emissionsberichte zutreffend sind und den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen. Die Prüfungstätigkeiten sollten mit den einschlägigen europäischen oder anderen internationalen Standards und Methoden für Prüfstellen und deren Tätigkeiten in Einklang stehen und der Art der geprüften Tätigkeiten gebührend Rechnung tragen. Die Prüfstellen sollten die Daten in den Emissionsberichten überprüfen, um die Verlässlichkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Daten zu bewerten. Um die Richtigkeit der Daten sicherzustellen, können die Prüfstellen angekündigte und, falls relevant, unangekündigte Kontrollen am Standort durchführen. Die Prüfstellen sollten unabhängig von den zuständigen Behörden sowie unabhängig von den Betreibern, Unternehmen, Bergwerksbetreibern und Importeuren sein, die ihnen ihrerseits jede erforderliche Unterstützung zukommen lassen sollten, um die Prüfungstätigkeiten zu ermöglichen oder zu erleichtern, insbesondere was den Zugang zu den Standorten und die Vorlage der Unterlagen oder Aufzeichnungen anbelangt.
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(18)
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Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung sollten die Kommission, die zuständigen Behörden und die Prüfstellen, die international — beispielsweise von der Internationalen Beobachtungsstelle für Methanemissionen (IMEO) — zur Verfügung gestellten Informationen berücksichtigen, die insbesondere die Methoden zur Datenaggregation und -auswertung sowie zur Prüfung der von den Betreibern, Unternehmen, Bergwerksbetreibern und Importeuren zur Quantifizierung der Daten in ihren Emissionsberichten verwendeten Methoden und statistischen Prozesse betreffen. Die diesbezüglichen Referenzkriterien können auch den Berichtsrahmen der Oil and Gas Methane Partnership (OGMP), technische Leitfäden und Berichtsvorlagen umfassen.
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(19)
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Die IMEO wurde im Oktober 2020 von der Union in Partnerschaft mit dem UNEP, der CCAC und der Internationalen Energieagentur eingerichtet und wurde auf dem G20-Gipfel im Oktober 2021 vorgestellt. Die IMEO wurde damit beauftragt, weltweit Daten über anthropogene Methanemissionen zu sammeln, abzugleichen, zu überprüfen und zu veröffentlichen. Die IMEO könnte eine Rolle bei der Identifizierung von Superemittenten durch ein Früherkennungs- und Warnsystem spielen.
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(20)
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Als Vertragspartei des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) (10) und des im Rahmen des UNFCCC angenommenen Übereinkommens von Paris (11) ist die Union verpflichtet, einen jährlichen Verzeichnisbericht über die anthropogenen Treibhausgasemissionen vorzulegen, in dem die nationalen Treibhausgasverzeichnisse der Mitgliedstaaten aggregiert sind und der nach vom IPCC anerkannten Methoden der guten Praxis erstellt wurde.
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(21)
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Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission die Daten ihrer Treibhausgasverzeichnisse und ihre nationalen Projektionen zu übermitteln. Gemäß jener Verordnung muss die Berichterstattung nach den UNFCCC-Leitlinien erfolgen, und sie basiert in vielen Fällen auf Standardemissionsfaktoren anstatt auf direkten Messungen an der Quelle, was Unsicherheiten hinsichtlich des Ursprungs, der Häufigkeit und der Größenordnung der Emissionen mit sich bringt.
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(22)
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Die gemäß den UNFCCC-Berichterstattungsvorschriften gemeldeten Länderdaten werden dem UNFCCC-Sekretariat gemäß den IPCC-Leitlinien aufgeschlüsselt nach verschiedenen Ebenen („tiers“) übermittelt. In diesem Zusammenhang empfiehlt der IPCC im Allgemeinen, Methoden höherer Ebenen für diejenigen Emissionsquellen zu verwenden, die das Treibhausgas-Gesamtverzeichnis eines Landes durch das absolute Niveau, die absoluten Trends oder die absolute Unsicherheit wesentlich beeinflussen.
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(23)
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Die Ebenen entsprechen unterschiedlichen Graden methodischer Komplexität. Es gibt drei Ebenen. Bei Methoden der Ebene 1 werden in der Regel IPCC-Standardemissionsfaktoren verwendet und nur die grundlegendsten, am wenigsten aufgeschlüsselten Tätigkeitsdaten benötigt. Die Methoden höherer Ebenen sind stärker verfeinert, verwenden quellen-, technologie-, regions- oder länderspezifische Emissionsfaktoren, die häufig auf Messungen basieren, und erfordern stärker aufgeschlüsselte Tätigkeitsdaten. So ist bei Ebene 2 statt Standardemissionsfaktoren die Verwendung länderspezifischer Emissionsfaktoren erforderlich, während bei Ebene 3 anlagenspezifische Daten oder Messungen benötigt werden und eine strenge Bottom-up-Bewertung jeder Einrichtung nach Art der Quelle vorgesehen ist. Der IPCC stellte in seiner 2019 erfolgten Überarbeitung der IPCC-Richtlinien für nationale Treibhausgasverzeichnisse aus dem Jahr 2006 fest, dass ein Fortschritt von Ebene 1 auf Ebene 3 eine größere Sicherheit bei der Messung von Methanemissionen darstellt.
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(24)
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Die Mitgliedstaaten verfolgen unterschiedliche methodische Ansätze bei der Berichterstattung über ihre Methanemissionen an das UNFCCC-Sekretariat. Die Berichterstattung auf Ebene 2 für große Emissionsquellen entspricht den IPCC-Leitlinien für die Berichterstattung, da Ebene 2 als Methode höhere Ebene gilt. Die Berichterstattung auf Ebene 1, dem niedrigsten Niveau, ist in mehreren Mitgliedstaaten nach wie vor sehr üblich für Methanemissionen aus Kohle, Gas und Öl. Folglich unterscheiden sich die Schätzmethoden und die Berichterstattung über energiebezogene Methanemissionen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat.
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(25)
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Gegenwärtig sind in vielen Ländern nach wie vor freiwillige industriegeführte Initiativen die übliche Vorgehensweise zur Quantifizierung und Minderung der Methanemissionen. Eine wichtige industriegeführte Initiative im Energiesektor ist die OGMP, eine freiwillige Initiative zur Messung und Meldung von Methanemissionen, die 2014 von UNEP und CCAC ins Leben gerufen wurde und in deren Verwaltungsrat die Kommission vertreten ist. Der Schwerpunkt der Arbeit der OGMP liegt auf der Einführung bewährter Verfahren, um die Verfügbarkeit globaler Informationen über die Quantifizierung und das Management von Methanemissionen zu verbessern und Maßnahmen zur Verringerung der Methanemissionen voranzutreiben. An der Arbeit der OGMP zur Ausarbeitung von Standards und Methoden sind Regierungen, die Zivilgesellschaft und die Wirtschaft beteiligt. Bislang haben sich mehr als 115 Unternehmen mit Betriebseinheiten in mehr als 60 Ländern auf fünf Kontinenten, auf die 35 % der weltweiten Öl- und Gaserzeugung und über 70 % der Flüssigerdgasflüsse (LNG) entfallen, als Mitglieder der OGMP 2.0 des UNEP angeschlossen. Der OGMP-Rahmen 2.0 ist die jüngste Neuauflage eines dynamischen Standards für Methanemissionen, der eine geeignete Grundlage für Standards für Methanemissionen bilden kann, die auf fundierten wissenschaftlichen Standards basieren.
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(26)
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Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, die Messung der gemeldeten Methanemissionen und die Qualität der gemeldeten Daten zu verbessern, einschließlich der Daten über die Hauptquellen von Methanemissionen im Zusammenhang mit der in der Union erzeugten und verbrauchten Energie. Darüber hinaus sollten die Verfügbarkeit von Daten aus Messungen an der Quelle und die belastbare Quantifizierung von Methanemissionen sichergestellt und dadurch sowohl die Zuverlässigkeit der Berichterstattung erhöht als auch der Spielraum für geeignete Emissionsminderungsmaßnahmen vergrößert werden.
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Um eine wirksame Quantifizierung und Berichterstattung sicherzustellen, sollten Betreiber und Unternehmen verpflichtet werden, Methanemissionen an der Quelle zu quantifizieren und zu melden sowie den Mitgliedstaaten aggregierte Daten zur Verfügung zu stellen, damit diese die Genauigkeit ihrer Verzeichnisse und Berichte verbessern können. Darüber hinaus ist eine wirksame Prüfung der gemeldeten Daten notwendig. Die Berichterstattung sollte jährlich erfolgen, um den Verwaltungsaufwand für die Betreiber und Unternehmen zu minimieren.
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Diese Verordnung, die auf den wesentlichen Teilen des OGMP-Rahmen 2.0 aufbaut, trägt zur Erhebung von zuverlässigen und belastbaren Daten bei, die eine ausreichende Grundlage für die Überwachung der Methanemissionen darstellen würden, und stellt erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen zur weiteren Minderung der Methanemissionen bereit.
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Der OGMP-Rahmen 2.0 sieht fünf Stufen der Berichterstattung vor. Die Berichterstattung über einzelne Emissionsquellen beginnt auf Ebene 3, die als mit der Ebene 3 des UNFCCC vergleichbar gilt. Sie gestattet die Verwendung generischer Emissionsfaktoren. Für die Berichterstattung nach OGMP 2.0 Ebene 4 sind direkte Messungen der Methanemissionen an der Quelle erforderlich; die Verwendung spezifischer Emissionsfaktoren ist zulässig. Für die Berichterstattung nach OGMP 2.0 Ebene 5 sind zusätzlich zur Quantifizierung von Methanemissionen an der Quelle an der Quelle zusätzliche Messungen auf Standortebene erforderlich. Darüber hinaus müssen Unternehmen gemäß dem OGMP-Rahmen 2.0 direkte Messungen von Methanemissionen für selbst betriebene Betriebseinheiteninnerhalb von drei Jahren, nachdem sie sich OGMP 2.0 angeschlossen haben, und für nicht selbst betriebene Betriebseinheiteninnerhalb von fünf Jahren melden. Die Fristen für die Vorlage der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Berichte durch Betreiber und Unternehmen sollten nach dem Ansatz von OGMP 2.0 in Bezug auf die Berichterstattung an der Quelle festgelegt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich eine große Zahl von Unternehmen in der Union bereits der OGMP 2.0 angeschlossen hat. Zusätzlich zur Quantifizierung der Emissionen an der Quelle ermöglicht die Quantifizierung auf Standortebene, die nach Standorten aggregierten Schätzungen der Emissionen an der Quelle zu beurteilen, zu überprüfen und abzugleichen und auf diese Weise das Vertrauen in die gemeldeten Emissionen zu verbessern. Ähnlich wie beim OGMP 2.0-Rahmen sollten Messungen auf Standortebene vorgeschrieben werden, um einen Abgleich mit der Quantifzierung an der Quelle vorzunehmen.
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Nach den Daten des Treibhausgasverzeichnisses der Union, das auf den gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 gemeldeten nationalen Treibhausgasverzeichnissen beruht, ist mehr als die Hälfte aller direkten Methanemissionen des Energiesektors auf die unbeabsichtigte Freisetzung von Methan in die Atmosphäre zurückzuführen Im Fall von Öl und Gas machen diese unbeabsichtigten Methanemissionen den größten Teil der Methanemissionen aus.
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Zu unbeabsichtigtem Entweichen Methan in die Atmosphäre kann es bei Bohr- und Fördertätigkeiten sowie auch bei der Verarbeitung, Lagerung, Fernleitung und Verteilung an die Endverbraucher kommen. Zu solchen Lecks kann es auch bei inaktiven Bohrlöchern, vorübergehend verfüllten Bohrlöchern und dauerhaft verfüllten und aufgegebenen Bohrlöchern kommen. Manche Methanemissionen können durch Mängel oder normale Abnutzung von technischen Komponenten wie Verbindungen, Flanschen oder Ventilen oder durch beschädigte Komponenten, z. B. im Fall eines Unfalls, entstehen. Korrosion kann außerdem zu Lecks in den Wandungen von unter Druck stehenden Geräten führen.
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Um die Methanemissionen zu reduzieren, sollten Betreiber alle geeigneten Minderungsmaßnahmen ergreifen, um Methanemissionen bei ihren Tätigkeiten zu minimieren.
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Was speziell Methanemissionen aus Lecks betrifft, so werden diese im Allgemeinen durch LDAR-Untersuchungen reduziert, die zunächst vorgenommen werden, um Lecks ausfindig zu machen, und dann anschließend, um Lecks zu reparieren oder undichte Komponenten auszutauschen. Betreiber sollten daher zumindest regelmäßige LDAR-Untersuchungen durchführen, die sich auch auf die Komponenten erstrecken, aus denen Methan abgelassen wird, um zu kontrollieren, ob defekte Ausrüstung vorliegt.
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Zu diesem Zweck sollte ein harmonisierter Ansatz entwickelt werden, damit für alle Betreiber in der Union gleiche Ausgangsbedingungen gelten. Dieser Ansatz sollte Mindestanforderungen für LDAR-Untersuchungen vorsehen, den Mitgliedstaaten und Betreibern gleichzeitig aber auch ein angemessenes Maß an Flexibilität gewähren. Diese Flexibilität ist wichtig, um Innovationen und die Entwicklung neuer Komponenten, neuer LDAR-Technologien und neuer Messmethoden zu ermöglichen und damit der Festlegung auf eine Technologie zum Nachteil des Umweltschutzes vorzubeugen. Es werden immer wieder neue LDAR-Technologien und neue Messmethoden entwickelt, und die Mitgliedstaaten sollten Innovationen auf diesem Gebiet fördern, damit die am wenigsten emittierenden, kosteneffizientesten und genauesten Komponenten, LDAR-Technologien und Messmethoden übernommen werden können.
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Die Anforderungen an LDAR-Untersuchungen sollten auf bewährten Verfahren basieren. LDAR-Untersuchungen sollten in erster Linie dazu dienen, Lecks ausfindig zu machen und so rasch wie möglich durch Reparatur oder Austausch undichter Komponenten zu beheben, und weniger dazu, Lecks zu quantifizieren, wobei Bereiche mit einem höheren Leckagerisiko häufiger kontrolliert werden sollten. Die Bestimmung des Zeitabstands der LDAR-Untersuchungen und die Entscheidung, Komponenten zu reparieren oder auszutauschen, sollte sich nicht nur nach dem Reparaturbedarf der Komponenten richten, in deren Fall die entweichende Menge den Schwellenwert für Methanemissionen übersteigt, sondern auch betriebliche Überlegungen und Sicherheitsrisiken berücksichtigen. Wenn ein höheres Sicherheitsrisiko oder ein höheres Risiko von Methanemissionen festgestellt wird, sollten die zuständigen Behörden eine höhere Häufigkeit der Untersuchungen der betreffenden Komponenten oder den Austausch von Komponenten durch weniger leckempfindliche Technologie empfehlen können. Alle Lecks sollten unabhängig von ihrer Größe überwacht und überprüft werden, da sich kleinere Lecks zu größeren entwickeln können. Nach der Reparatur von Lecks sollte bestätigt werden, dass sie erfolgreich waren. Damit zukünftige, fortschrittlichere Komponenten oder Technologien für die Erkennung von Methanemissionen eingesetzt werden können, sollte der Umfang des Methanverlusts, bei dem oder ab dem eine Reparatur erforderlich ist, angegeben werden, während die Wahl des Messgeräts den Betreibern überlassen sein sollte. Falls angemessen, sollte im Rahmen dieser Verordnung Messtechnik, wie etwa kontinuierliche Überwachung, als Teil von LDAR-Untersuchungen eingesetzt werden können, solange sie die Anforderungen dieser Verordnung an fortschrittliche Messtechnik erfüllt. Die leistungsfähigsten Betreiber, die Öl oder Erdgas fördern oder verarbeiten, sollten in der Lage sein, unterschiedliche LDAR-Untersuchungsfrequenzen anzuwenden, sofern die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt sind und von den zuständigen Behörden die entsprechende Genehmigung erteilt wurde.
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LDAR-Untersuchungen sollten unter Verwendung geeigneter verfügbarer Technologien und Messtechniken durchgeführt werden, um Lecks zu erkennen: so nah wie möglich an jeder einzelnen potenziellen Emissionsquelle bei oberirdischen Komponenten und Überwasser-Komponenten, an der Grenzfläche zwischen Boden und Atmosphäre als erster Schritt und dann, wenn ein Leck erkannt wird, als zweiter Schritt so nah wie möglich an der Emissionsquelle für unterirdische Komponenten; ferner durch Anwendung der besten Messtechniken, die für Unterwasser-Offshore-Komponenten oder Offshore-Komponenten unter dem Meeresgrund auf dem Markt verfügbar sind.
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Bei den unterirdischen Komponenten werden LDAR-Untersuchungen in der Regel in zwei Schritten durchgeführt. Der erste Schritt besteht darin, eine erste Leckerkennung durchzuführen und zu entscheiden, ob der Boden aufgegraben oder ein Abbohren durchgeführt werden soll, wenn die Rohrleitung unmittelbar zugänglich ist. Die Betreiber graben den Boden auf oder nehmen ein Abbohren vor, wenn das Leck bei dem ersten Leckerkennungsschwellenwert oder oberhalb desselben liegt. Der zweite Schritt besteht darin, eine zweite Leckerkennung durchzuführen und zu entscheiden, ob das Leck repariert werden soll. Die Betreiber reparieren das Leck, wenn es bei dem zweiten Leckerkennungsschwellenwert oder oberhalb desselben liegt.
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Nachweisgrenzen sollen gewährleisten, dass die Messgeräte empfindlich genug sind, um Lecks gemäß dieser Verordnung zu erkennen. Diese Messempfindlichkeitsgrenzen sowie die anzuwendenden Messtechniken sollten von der Kommission unter Berücksichtigung der verschiedenen Arten von Komponenten und LDAR-Untersuchungen für alle Komponentenkategorien zusammen mit den für den ersten Schritt der LDAR-Untersuchungen für unterirdische Komponenten geltenden Schwellenwerte festgelegt werden.
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Die Reparatur oder der Austausch sollten unmittelbar oder möglichst bald nach der Erkennung eines Lecks bei dem ersten, in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwert oder oberhalb desselben erfolgen. Es könnte zwar notwendig sein, außergewöhnliche sicherheitsbezogene, administrative und technische Aspekte zu berücksichtigen, doch sollten Nachweise erbracht werden, um etwaige Verzögerungen bei der Reparatur oder dem Austausch zu rechtfertigen. Bei Reparaturen oder Austauschen sollte die beste auf dem Markt verfügbare Technologie verwendet werden, die einen langfristigen Schutz gegen künftige Leckage bietet.
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(40)
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Bei kleinen Verbundnetzen im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) können im Falle einer Systemabschaltung Probleme in Bezug auf die Versorgungssicherheit und die Netzstabilität entstehen. Um solche Risiken für die Versorgungssicherheit zu vermeiden, sollten Reparatur- oder Austauscharbeiten bei planmäßigen Abschaltungen des Systems erfolgen.
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(41)
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Angesichts des starken Treibhauseffekts sollte das Ausblasen verboten werden, außer in Notfällen oder bei Betriebsstörungen oder während bestimmter spezifischer Vorgänge, bei denen das Ausblasen in gewissem Umfang unvermeidbar und unbedingt notwendig ist. Um sicherzustellen, dass die Betreiber keine Ausrüstung verwenden, die für das Ausblasen ausgelegt ist, sollten technische Standards angenommen werden, die den Einsatz emissionsärmerer Alternativen ermöglichen.
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Abfackeln gilt als routinemäßiges Abfackeln, wenn es während der normalen Förderung von Öl, Gas und Kohle erfolgt, weil für die Wiedereinspeisung des geförderten Gases, dessen Nutzung vor Ort oder dessen Weiterleitung an einen Markt keine geeigneten Anlagen vorhanden sind oder nicht die geeigneten geologischen Bedingungen herrschen. Routinemäßiges Abfackeln sollte verboten werden. Abfackeln sollte zulässig sein, wenn es die einzige Alternative zum Ausblasen darstellt und Ausblasen nicht verboten ist. Die Abschaffung des routinemäßigen Abfackelns würde zudem die Verfügbarkeit von Erdgas für die Gasmärkte steigern. Ausblasen ist für die Umwelt schädlicher als Abfackeln, da das freigesetzte Gas in der Regel einen hohen Methangehalt aufweist, während beim Abfackeln Methan zu CO2 oxidiert, das ein geringeres Erderwärmungspotenzial aufweist. Sofern keine andere Möglichkeit zur Verfügung steht, sollte daher das Abfackeln dem Ausblasen vorgezogen werden.
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(43)
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Wenn Abfackeln als Alternative zum Ausblasen eingesetzt wird, sind Abfackelvorrichtungen erforderlich, die das Methan wirksam verbrennen. Aus diesem Grund sollte auch für die Fälle, in denen Abfackeln zulässig ist, ein Verbrennungswirkungsgrad vorgegeben werden, und sollten Abfackelvorrichtungen mit einem konzeptionsbedingten Zerstörungs- und Abscheidegrad von weniger als 99 % schrittweise abgeschafft werden. Zudem sollte der Einsatz von Selbstzündern oder Dauerzündbrennern vorgeschrieben werden, die zuverlässiger zünden, da sie nicht windanfällig sind.
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(44)
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Der Wiedereinspeisung oder Nutzung des Methans vor Ort oder der Weiterleitung des Methans an einen Markt sollte gegenüber dem Ausblasen oder Abfackeln immer der Vorzug gegeben werden. Betreiber, die Methan ausblasen, sollten gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen, dass die Wiedereinspeisung, die Nutzung vor Ort, die Lagerung zur späteren Nutzung, die Weiterleitung des Methans an einen Markt oder das Abfackeln nicht möglich war, und Betreiber, die Methan abfackeln, sollten gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen, dass die Wiedereinspeisung, die Nutzung vor Ort, die Lagerung zur späteren Nutzung oder die Weiterleitung des Methans an einen Markt nicht möglich war.
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(45)
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Betreiber sollten den zuständigen Behörden größere Ausblas- und Abfackelvorgänge umgehend melden und diesen Behörden jedes Jahr ausführliche Berichte zu allen Ausblas- und Abfackelvorgängen vorlegen. Sie sollten außerdem sicherstellen, dass die Ausblas- und Abfackelvorrichtungen und -geräte den im Unionsrecht festgelegten Standards entsprechen.
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(46)
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Methanemissionen aus inaktiven Bohrlöchern, vorübergehend verfüllten Bohrlöchern sowie dauerhaft verfüllten und aufgegebenen Bohrlöchern stellen eine Gefahr für die Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt dar. Deshalb sollten die Überwachungspflichten, einschließlich Quantifizierung und — sofern solche Drucküberwachungsvorrichtungen vorhanden sind — Drucküberwachung, und die Berichterstattungspflichten weiterhin gelten und die betreffenden Bohrlöcher und Bohrungsstandorte dauerhaft verfüllt, wieder zurückgebaut oder saniert werden. In solchen Fällen sollte den Mitgliedstaaten insbesondere bei der Erstellung von Bestandsverzeichnissen und — sofern kein Verantwortlicher ermittelt werden kann — der Meldung von Methanemissionen und der Erstellung von Emissionsminderungsplänen innerhalb klarer Fristen eine vorrangige Rolle zukommen.
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(47)
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Im Falle dauerhaft verfüllter und aufgegebener Bohrlöcher sollten angemessene Unterlagen zum Nachweis, dass keine Methanemissionen vorhanden sind, für alle Bohrlöcher, die in den 30 Jahren vor sowie an dem oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung dauerhaft verfüllt und aufgegeben wurden, und — sofern solche Unterlagen vorhanden sind — für Bohrlöcher, die mehr als 30 Jahre vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung dauerhaft verfüllt und aufgegeben wurden, vorgelegt werden. Diese Unterlagen sollten mindestens eine auf den Emissionsfaktor oder auf Probenahmen gestützte Quantifizierung oder einen zuverlässigen Nachweis der dauerhaften unterirdischen Isolierung gemäß der Norm ISO 16530-1:2017, der geltenden internationalen Norm für die Betriebssicherheit von Bohrlöchern für die Erdöl- und Erdgasindustrie, enthalten.
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Erhalten die zuständigen Behörden zuverlässige Nachweise über wesentliche Mengen von Methanemissionen aus einem inaktiven Offshore-Bohrloch, einem vorübergehend verfüllten Bohrloch oder einem dauerhaft verfüllten und aufgegebenen Bohrloch, die von einem unabhängigen Dritten bestätigt wurden, so sollten die zuständigen Behörden über die Anwendung der Verpflichtungen für vorübergehend verfüllte Bohrlöcher in Bezug auf das betreffende Bohrloch entscheiden.
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(49)
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Die Anzahl der inaktiven Bohrlöcher, der vorübergehend verfüllten Bohrlöcher und der dauerhaft verfüllten und aufgegebenen Bohrlöcher im Hoheitsgebiet der einzelnen Mitgliedstaaten variiert stark, und einige Mitgliedstaaten haben in ihrem Hoheitsgebiet eine sehr hohe Anzahl von solchen Bohrlöchern. Diesen Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, bei der Erfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf die Erstellung eines Bestandsverzeichnisses dieser Bohrlöcher einen stärker abgestuften Ansatz zu verfolgen, damit die Verhältnismäßigkeit der Kosten und des Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit diesem Bestandsverzeichnis sichergestellt wird.
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(50)
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Da die Wahrscheinlichkeit, dass austretendes Methan aus Offshore-Bohrlöchern die Oberfläche erreicht, von mehreren Faktoren abhängt und in der Regel mit zunehmender Wassertiefe abnimmt, und da für Untersuchungen und Interventionen in Offshore-Bohrlöchern mit zunehmender Wassertiefe und größerer Entfernung vom Ufer mehr Ressourcen benötigt werden, sollten Ausnahmen von bestimmten Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung für Offshore-Bohrlöcher, die sich in einer größeren Wassertiefe befinden, in Erwägung gezogen werden, sofern belastbare Nachweise dafür erbracht werden können, dass die Auswirkungen potenzieller Methanemissionen aus diesen Bohrlöchern auf das Klima höchstwahrscheinlich vernachlässigbar sind.
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(51)
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Aus den Daten der EU-Treibhausgasverzeichnisse geht hervor, dass Methanemissionen aus Kohlebergwerken die größte Einzelquelle von Methanemissionen im Energiesektor der Union sind. Im Jahr 2019 war der Anteil des Kohlesektors an direkten Methanemissionen mit 31 % fast ebenso hoch wie der Anteil der direkten Methanemissionen aus Öl und fossilem Gas, der sich auf insgesamt 33 % belief.
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(52)
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Gegenwärtig gibt es keine unionsweiten spezifischen Rechtsvorschriften zur Begrenzung der Methanemissionen im Kohlesektor, obwohl verschiedenste Technologien zur Emissionsminderung verfügbar sind. Es gibt keine europäische oder internationale Norm für die kohlespezifische Überwachung, Berichterstattung und Prüfung. In der Union ist die Berichterstattung über die Methanemissionen der Kohleindustrie Teil der Berichterstattung der Mitgliedstaaten über Treibhausgasemissionen. Die Daten von untertägigen Kohlebergwerken sind außerdem im Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister enthalten, das durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) geschaffen wurde
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Aus jüngsten Untersuchungen geht hervor, dass Methanemissionen hauptsächlich im Zusammenhang mit untertägigen Bergbautätigkeiten stehen, und zwar sowohl in aktiven als auch in stillgelegten und in aufgegebenen Kohlebergwerken. In aktiven untertägigen Kohlebergwerken wird die Methankonzentration in der Luft kontinuierlich kontrolliert, da das Gas eine Gesundheits- und Sicherheitsgefahr darstellt. Im Fall von untertägigen Kohlebergwerken wird Methan überwiegend von Belüftungs- und Absaug- oder Entgasungssystemen emittiert, bei denen es sich um die beiden wichtigsten Möglichkeiten zur Senkung der Methankonzentration in der Luft eines Kohlebergwerks handelt.
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(54)
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Wenn die Förderung eingestellt und ein Kohlebergwerk stillgelegt oder aufgegeben wird, wird Methan weiterhin freigesetzt; dabei handelt es sich um sogenannte AMM-Emissionen (Abandoned Mine Methane, Methan aus aufgegebenen Bergwerken). Diese Emissionen treten typischerweise an genau definierten Punktquellen wie zum Beispiel Wetterschächten oder Druckentlastungsöffnungen auf. Angesichts der ehrgeizigeren Klimaziele und der Umstellung der Energiegewinnung auf weniger kohlenstoffintensive Energieträger dürften die AMM-Emissionen in der Union zunehmen. Schätzungen zufolge entweicht aus nicht gefluteten Kohlebergwerken noch zehn Jahre nach Einstellung der Bergbautätigkeit weiterhin Methan im Umfang von rund 40 % der zum Zeitpunkt der Stilllegung gemessenen Emissionen. Darüber hinaus ist der Umgang mit AMM-Emissionen wegen der unterschiedlichen Eigentums- und Gewinnungsrechte und -pflichten in der Union nach wie vor uneinheitlich. Die Mitgliedstaaten sollten daher Bestandsverzeichnisse von stillgelegten untertägigen Kohlebergwerken und aufgegebenen untertägigen Kohlebergwerken erstellen, deren Betrieb nach dem 3. August 1954 eingestellt wurde, und der identifizierte Verantwortliche sollte verpflichtet werden, Vorrichtungen zur Messung der Methanemissionen zu installieren.
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(55)
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In den aktiven übertägigen Kohlebergwerken in der Union wird Braunkohle gefördert, wobei weniger Methan freigesetzt wird als in untertägigen Kohlebergwerken. Bei den Braunkohlebergwerken in der Union handelt es sich überwiegend um übertägige Kohlebergwerke, mit Ausnahme eines untertägigen Braunkohlebergwerks in einem Mitgliedstaat. Laut den Treibhausgasverzeichnissen der Union wurden 2019 von aktiven übertägigen Kohlebergwerken 166 Kilotonnen Methan freigesetzt, im Vergleich zu 828 Kilotonnen Methan aus untertägigen Kohlebergwerken. Die Messung von Methanemissionen aus übertägigen Kohlebergwerken ist schwierig, da sich das Methan in der Regel über ein weites Gebiet verbreitet. Deshalb werden die Methanemissionen aus übertägigen Kohlebergwerken trotz Verfügbarkeit geeigneter Technologien nur selten gemessen. Um die Methanemissionen aus übertägigen Kohlebergwerken zu ermitteln, können kohlebeckenspezifische Emissionsfaktoren sowie — präzisere — bergwerks- oder lagerstättenspezifische Emissionsfaktoren herangezogen werden, da Kohlebecken über Lagerstätten mit unterschiedlicher Methankapazität verfügen. Die Emissionsfaktoren können durch Messung des Gasgehalts der Flöze, von denen Proben aus Explorationsbohrkernen genommen werden, bestimmt werden. Methanemissionen in übertägigen Kohlebergwerken sollten von Bergwerksbetreibern somit anhand dieser Emissionsfaktoren quantifiziert werden.
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Die Methanemissionen aus vollständig gefluteten untertägigen Kohlebergwerken gehen in der Regel im Laufe der Zeit erheblich zurück, da sich die hydrogeologischen Bedingungen nach Stilllegung des Kohlebergwerks und Abschluss der Flutung stabilisieren. Es sollte daher möglich sein, diese Kohlebergwerke in hinreichend begründeten Fällen von den Quantifizierungspflichten auszunehmen.
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Bergwerksbetreiber sollten kontinuierlich Messungen und Quantifizierungen von Methanemissionen aus Wetterschächten in untertägigen Kohlebergwerken und kontinuierliche Messungen des in Absaugstationen abgelassenen und abgefackelten Methans vornehmen. Sie sollten spezifische Emissionsfaktoren für übertägige Kohlebergwerke anwenden. Diese Daten sollten den zuständigen Behörden gemeldet werden.
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Eine Minderung der Methanemissionen ist am besten bei aktiven und stillgelegten untertägigen Kohlebergwerken oder aufgegebenen untertägigen Kohlebergwerken möglich. Der wirksamen Minderung von Methanemissionen aus aktiven übertägigen Kohlebergwerken und stillgelegten oder aufgegebenen übertägigen Kohlebergwerken sind gegenwärtig noch technische Grenzen gesetzt. Um die Erforschung und Entwicklung von Technologien zur Minderung dieser Methanemissionen künftig zu fördern, sollte der Umfang dieser Methanemissionen aber wirksam und genau überwacht, gemeldet und geprüft werden.
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Aktive untertägige Kohlebergwerke fördern entweder Kesselkohle oder Kokskohle. Kesselkohle wird hauptsächlich als Energieträger genutzt, Kokskohle hingegen als Brennstoff und Reaktant in der Stahlerzeugung. Sowohl Kokskohle- als auch Kesselkohlebergwerke sollten zur Messung, Meldung und Prüfung von Methanemissionen und zu Minderungsmaßnahmen in Bezug auf Methanemissionen verpflichtet werden. Emissionsminderungsmaßnahmen sollten durch schrittweise Einstellung des Ausblasens und Abfackelns umgesetzt werden. Emissionsminderungsmaßnahmen sollten nicht zu einer Verschlechterung der Sicherheit der Arbeitnehmer führen.
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Bei aktiven untertägigen Kohlebergwerken sollten Emissionsminderungsmaßnahmen durch eine schrittweise Abschaffung von Abfackelvorrichtungen mit einem konzeptionsbedingten Zerstörungs- und Abscheidegrad von weniger als 99 % umgesetzt werden. Bei stillgelegten oder aufgegebenen untertägigen Kohlebergwerken können Methanemissionen durch Fluten verhindert werden; dies geschieht jedoch nicht systematisch und birgt Gefahren für die Umwelt. Auch in diesen Kohlebergwerken sollten Abfackelvorrichtungen mit einem konzeptionsbedingten Zerstörungs- und Abscheidegrad von weniger als 99 % schrittweise abgeschafft werden. Da es aufgrund von geologischen Zwängen und Umweltüberlegungen keine allgemeingültige Methode für aufgegebene untertägige Kohlebergwerke geben kann, sollten die Mitgliedstaaten eigene Emissionsminderungspläne festlegen, wobei sie diesen Zwängen und der technischen Durchführbarkeit der Minderung von AMM-Emissionen Rechnung tragen.
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Um die Methanemissionen aus aktiven Kohlebergwerken zu verringern, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Anreizsysteme zur Verringerung von Methanemissionen einzuführen, die den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen unterliegen. Diese Systeme könnten insbesondere Anreize für Investitionen in die Methanabscheidung und -einspeisung in das Netz sowie die Verringerung der Methanemissionen aus Wetterschächten und aus dem Abfackeln bieten. Es sollte den Mitgliedstaaten gestattet sein, spezielle Gebühren- und Entgeltsysteme einzuführen, um Investitionen in die Verringerung der Methanemissionen zu erleichtern, unter anderem im Rahmen von auf die Außerbetriebnahme von Kohleförderungskapazitäten ausgerichteten staatlichen Beihilfeprogrammen, die den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen unterliegen.
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(62)
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In stillgelegten oder aufgegebenen Kohlebergwerken sollten bestehende bewährte Verfahren zur Verringerung von Methanemissionen zulässig sein, wie etwa Entwicklung von Geothermie- und Wärmespeicherprojekten in gefluteten Kohlebergwerken, Wasserkraftanwendungen in nicht gefluteten Kohlebergwerken, Abfangen von Methan durch Entgasung, Verwendung sicherheitsrelevanter Entgasungsvorrichtungen, Nutzung von Grubengas zur Energieerzeugung oder Aufstauung von Grubenwasser sowie andere mögliche Verwendungen.
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Die Union deckt ihren Verbrauch von Steinkohle zu 70 %, von Öl zu 97 % und von fossilem Gas zu 90 % durch Importe ab. Während der Anteil der weltweit emittierten anthropogenen Methanemissionen in Europa auf lediglich etwa 6 % geschätzt wird, trägt der Verbrauch fossiler Brennstoffe und die Einfuhrabhängigkeit von ihnen erheblich zu den Methanemissionen der Union bei.
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Die durch Methanemissionen verursachte Erderwärmung ist grenzüberschreitend. Auch wenn einige Drittländer, die fossile Energie erzeugen, beginnen, im Inland Maßnahmen zur Reduzierung der Methanemissionen des Energiesektors zu ergreifen, sind viele Drittlanderzeuger und Exporteure auf ihrem jeweiligen Inlandsmarkt an keinerlei Vorschriften gebunden. Sie benötigen unmissverständliche Anreize zur Minderung ihrer Methanemissionen. Den Märkten und der breiten Öffentlichkeit sollten daher transparente Informationen über Methanemissionen im Zusammenhang mit der Förderung von Rohöl, Erdgas und Kohle, das bzw. die in der Union in Verkehr gebracht wird, bereitgestellt werden.
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Gegenwärtig stehen nur in begrenztem Umfang genaue Daten, die nach Tier 3 des UNFCCC oder unter Verwendung einer gleichwertigen Methode gemeldet werden, über internationale Methanemissionen zur Verfügung. Viele Drittländer, die fossile Energie exportieren, haben dem Sekretariat des UNFCCC noch keine vollständigen Verzeichnisdaten vorgelegt. Außerdem gibt es Belege dafür, dass die Methanemissionen aus Öl- und Gasförderungstätigkeiten weltweit in den letzten 20 Jahren erheblich gestiegen sind, nämlich von 65 Mio. Tonnen pro Jahr auf 80 Mio. Tonnen pro Jahr.
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Wie in der Methanstrategie angekündigt, wird die Union mit ihren Energiepartnern und anderen wichtigen Einfuhr- und Ausfuhrdrittländern fossiler Energie zusammenarbeiten, um Methanemissionen weltweit zu bekämpfen. Energiediplomatie auf dem Gebiet der Methanemissionen hat bereits wichtige Ergebnisse hervorgebracht. Im September 2021 kündigten die Union und die Vereinigten Staaten die Globale Methanverpflichtung („Global Methane Pledge“) an, die auf der Klimakonferenz der Vereinten Nationen (COP26) im November 2021 offiziell verabschiedet wurde. Mit der Globalen Methanverpflichtung wird die politische Verpflichtung eingegangen, zusammenzuarbeiten, um die Methanemissionen kollektiv weltweit bis 2030 um 30 % gegenüber dem Stand von 2020 zu senken und umfassende nationale Maßnahmen zu ergreifen, um dieses Ziel zu erreichen. Sie beinhaltet außerdem die Verpflichtung, zur Quantifizierung der Methanemissionen die besten verfügbaren Methoden zur Erstellung von Emissionsverzeichnissen anzuwenden. Mehr als hundert Länder, auf die fast die Hälfte der weltweiten anthropogenen Methanemissionen entfällt, haben sich der Globalen Methanverpflichtung bereits angeschlossen.
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Die IMEO spielt eine wichtige Rolle, um die Transparenz der globalen Methanemissionen im Energiesektor zu erhöhen, und die Kommission sollte die Zusammenarbeit mit der IMEO fortsetzen.
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Parallel zur Fortsetzung der diplomatischen Arbeit, um weltweite Verpflichtungen für eine deutliche Verringerung von Methanemissionen zu erreichen, ruft die Union weiter zu umfassenden Bemühungen auf, diese Emissionen weltweit deutlich zu reduzieren, insbesondere in den Drittländern, die fossile Energie an die Union liefern.
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Die Importeure von Rohöl, Erdgas und Kohle in die Union sollten daher verpflichtet werden, den einschlägigen zuständigen Behörden Informationen über die von Exporteuren in die Union und Drittlandserzeugern ergriffenen Maßnahmen auf dem Gebiet der Messung, Meldung, Prüfung und Minderung von Methanemissionen vorzulegen, insbesondere hinsichtlich der Anwendung von regulatorischen oder freiwilligen Maßnahmen zur Kontrolle der Methanemissionen von Drittlandserzeugern, die Rohöl, Erdgas oder Kohle liefern, wie etwa LDAR-Untersuchungen oder Maßnahmen zur Kontrolle und Beschränkung von Ausblas- und Abfackelvorgängen. Der Umfang der Messung und Berichterstattung, der in den Informationspflichten für Importeure festgelegt ist, sollte demjenigen entsprechen, der für Betreiber in der Union gilt. Darüber hinaus sollte die Verpflichtung für Importeure, Informationen über Maßnahmen zur Kontrolle der Methanemissionen bereitzustellen, keinen größeren Aufwand erfordern als die entsprechende Verpflichtung für Unionsbetreiber. Die Mitgliedstaaten sollten die Informationen über diese Maßnahmen an die Kommission weiterleiten. Auf der Grundlage dieser Informationen sollte die Union eine Methan-Transparenzdatenbankeinrichten und pflegen, die unter anderem Informationen enthält, die von Unternehmen der Union und von Importeuren von Rohöl, Erdgas und Kohle gemeldet werden. Eine solche Datenbank würde als Informationsquelle für Kaufentscheidungen von Importeuren von Rohöl, Erdgas und Kohle sowie für andere Interessenträger und die Öffentlichkeit dienen. Zusätzlich zur Methan-Transparenzdatenbank sollte die Kommission Methanleistungsprofile mit Daten zu den Methanemissionen im Zusammenhang mit Rohöl, Erdgas und Kohle, das bzw. die in der Union in Verkehr gebracht wird, entwickeln. Diese Profile sollten auch eine Bewertung der Bemühungen umfassen, die von Erzeugern in der Union, Importeuren sowie Drittlandserzeugern und -exporteuren fossiler Energie in die Union auf dem Gebiet der Messung und Berichterstattung sowie zur Reduzierung ihrer Methanemissionen unternommen werden. Diese Profile sollten außerdem Informationen über die Regulierungsmaßnahmen enthalten, die in Drittländern, in denen Rohöl, Erdgas und Kohle gefördert wird, bezüglich der Messung, Meldung, Prüfung und Minderung ergriffen werden.
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Darüber hinaus sollte die Kommission ein globales Überwachungsinstrument für Methan einführen, das über das Auftreten, die Größe und den Ort von Vorgängen mit hohen Methanemissionen aus Energiequellen informiert, sowie einen Krisenreaktionsmechanismus zur Bewältigung von Vorgängen mit extrem hohen Emissionen inner- oder außerhalb der Union. Diesbezüglich sollte die Kommission alle hinreichend begründeten Informationen der Mitgliedstaaten oder von Dritten über Vorgänge mit extrem hohen Emissionen berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten ermutigt werden, diese Informationen an die Kommission weiterzuleiten. Diese Instrumente sollten weiter zu tatsächlichen und nachweisbaren Ergebnissen aus der Umsetzung von Maßnahmen zur Regulierung von Methanemissionen und von wirksamen Emissionsminderungsmaßnahmen durch Unionsunternehmen und diejenigen, die fossile Energie in die Union liefern. Diese Instrumente sollten auf bestehenden internationalen Instrumenten oder Rahmen aufbauen können. Diese Instrumente sollten Daten von mehreren zertifizierten Datenlieferanten und Diensten wie z. B. der Copernicus-Komponente des mit der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) errichteten Weltraumprogramms der Union und der IMEO zusammenführen. Sie sollten Informationen für die Zwecke der bilateralen Dialoge über politische Strategien und Maßnahmen im Bereich Methanemissionen bereitstellen, die die Kommission mit den einschlägigen Drittländern führt.
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Zusammen sollten die Methan-Transparenzdatenbank, die Methanleistungsprofile, das globale Überwachungsinstrument für Methan und der Krisenreaktionsmechanismus dazu beitragen, die Transparenz für die Käufer in der Union zu stärken und es ihnen ermöglichen, fundierte Kaufentscheidungen zu treffen, sowie die Möglichkeiten für eine weitere weltweite Verbreitung der Lösungen zur Minderung der Methanemissionen verbessern. Darüber hinaus sollten diese Instrumente einen weiteren Anreiz für Drittlandsunternehmen schaffen, internationale Standards zur Messung und Meldung von Methanemissionen anzuwenden, wie beispielsweise jene, die im OGMP-Rahmen 2.0 angenommen wurden, oder wirksame Maßnahmen zur Messung, Meldung und Minderung der Emissionen zu ergreifen, sowie eine Prüfung ermöglichen.
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Neue Verträge, die Unionsimporteure für die Lieferung von Rohöl, Erdgas oder Kohle schließen, sollten dazu beitragen, dass in Drittländern Vorschriften zur Überwachung, Meldung und Prüfung von Methanemissionen eingeführt werden, die den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften gleichwertig sind. Es sollten Vorschriften erlassen werden, um es Drittlandlieferer und Unionsimporteuren zu ermöglichen, die Gleichwertigkeit dieser Maßnahmen mit den Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf Rohöl, Erdgas oder Kohle, das bzw. die in die Union eingeführt wird, nachzuweisen. Während entsprechende Klauseln nicht in bestehende Verträge aufgenommen werden können, ist es doch möglich, solche Klauseln in neue Verträge oder in bestehende Verträge, die — auch stillschweigend — verlängert werden sollen, aufzunehmen. In diesem Zusammenhang wären von der Kommission empfohlene Musterklauseln für die Unternehmen nützlich.
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Es sollte möglich sein, die Gleichwertigkeit der Überwachung, Meldung und Prüfung von Methanemissionen nicht nur durch Maßnahmen zu erreichen, die von einzelnen Unternehmen angewandt werden, sondern auch auf Ebene von Drittländern, und zwar durch entsprechende Rechtsrahmen für diese Überwachung, Meldung und Prüfung. Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, die Anforderungen für die von Drittländern diesbezüglich vorzulegenden Nachweise festzulegen; dazu sollte sie aktiv mit allen Ausfuhrdrittländern zusammenarbeiten und allen unterschiedlichen Umständen in diesen Drittländern sowie den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union gebührend Rechnung tragen. Die Kommission sollte außerdem ermächtigt werden, die Gleichwertigkeit für einzelne Drittländer festzustellen bzw. aufzuheben.
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(74)
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Es sollten Instrumente, einschließlich Dialogen über Vorgänge mit extrem hohen Emissionen, Entscheidungen über die Gleichwertigkeit der Überwachung, Meldung und Prüfung sowie der Annahme von Kooperationsrahmen in Erwägung gezogen werden, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Verpflichtungen für Importeure sowie für in Drittländern niedergelassene Erzeuger oder Exporteure, die Rohöl, Erdgas oder Kohle in die Union liefern, sicherzustellen. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, Instrumente für die Zusammenarbeit mit Drittländern vorzuschlagen. Für die Annahme dieser Instrumente sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verträge gelten.
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(75)
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Die Kommission sollte keine Dialoge mit Drittländern über Vorgänge mit extrem hohen Emissionen aufnehmen, keine Gleichwertigkeitsbeschlüsse erlassen und nicht die Aufnahme von Verhandlungen über einen Rahmen über Zusammenarbeit empfehlen, falls dies zur Umgehung restriktiver Maßnahmen für die Einfuhr von Rohöl, Erdgas und Kohle führen könnte, die nach Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) oder Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen wurden.
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(76)
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Sobald die Methan-Transparenzdatenbank, die Methanleistungsprofile, das globale Überwachungsinstrument für Methan und der Krisenreaktionsmechanismus eingerichtet sind, sollte die Kommission die Methode für die Berechnung der Methanintensität bei der Förderung von Rohöl, Erdgas und Kohle festlegen. Die Methode sollte öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Kommission sollte auf dieser Grundlage die potenziellen Auswirkungen verschiedener Niveaus von Methanintensitätshöchstwerten auf die Sicherheit der Energieversorgung sowie auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union bewerten.
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(77)
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Die Kommission sollte ermächtigt werden, verbindliche Methanintensitätshöchstwerte und -klassen im Zusammenhang mit der Förderung von Rohöl, Erdgas und Kohle, das bzw. die in der Union in Verkehr gebracht wird, festzulegen, und zwar auf der Grundlage der Methode für die Berechnung der Methanintensität bei der Förderung von Rohöl, Erdgas und Kohle und der Bewertung der potenziellen Auswirkungen der Festlegung von Methanintensitätshöchstwerten. Diese Werte sollten auf einem Niveau festgelegt werden, das zur Verringerung der weltweiten Methanemissionen beiträgt und gleichzeitig die Sicherheit der Energieversorgung auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten wahrt, wobei eine diskriminierungsfreie Behandlung und der Schutz der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union sicherzustellen sind.
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(78)
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Um eine harmonisierte Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen und einen gemeinsamen technischen Rahmen für alle Akteure der Öl-, Gas- und Kohlesektoren zu schaffen, sollte die Kommission im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) erwägen, die einschlägigen europäischen Normungsorganisationen aufzufordern, harmonisierte Standards für die Messung und Quantifizierung von Methanemissionen in den Öl-, Gas- und Kohlesektoren, für LDAR-Untersuchungen und für Ausblas- und Abfackelvorrichtungen zu erarbeiten. Diese Standards sollten für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung verbindlich werden, damit ein harmonisiertes Vorgehen zwischen den Betreibern, Unternehmen und Bergwerksbetreibern und den Einrichtungen, die in die Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung einbezogen sind, insbesondere der Kommission, den zuständigen Behörden und den Prüfstellen, sichergestellt wird. Ist es nicht möglich, harmonisierte Standards zu verwirklichen, oder können sie nicht die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten, sollte die Kommission ermächtigt werden, technische Vorschriften zu erlassen, um die erforderlichen Anforderungen abzudecken. Bis zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Standards oder technischen Vorschriften sollten sich die Betreiber, Unternehmen und Bergwerksbetreiber an die dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren der Industrie halten und die beste verfügbare Technologie verwenden.
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(79)
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Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen treffen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Diese Sanktionen sollten Bußgelder und Zwangsgelder umfassen können. Damit diese Sanktionen eine erhebliche abschreckende Wirkung erzielen, sollten sie der Art des Verstoßes, dem aus dem Verstoß abgeleiteten wirtschaftliche Vorteil und der Art und Schwere des Umweltschadens und der Auswirkungen auf die menschliche Sicherheit und die Gesundheit angemessen sein. Bei der Verhängung von Sanktionen sollten die einschlägigen Behörden die Art, Schwere und Dauer des betreffenden Verstoßes gebührend berücksichtigen. Sanktionen sollten in diskriminierungsfreier Weise und im Einklang mit dem Unionsrecht, dem Völkerrecht und dem einzelstaatlichen Recht verhängt werden. Die geltenden Verfahrensgarantien und die Grundsätze der Charta der Grundrechte sollten geachtet werden.
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(80)
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Aus Gründen der Kohärenz sollte eine Liste der Arten von Verstößen, die mit Sanktionen belegt sind, erstellt werden. Um Kohärenz bei der Verhängung von Sanktionen in allen Mitgliedstaaten zu fördern, sollte außerdem eine nicht erschöpfende Liste gemeinsamer Richtkriterien für die Verhängung von Sanktionen erstellt werden. Die abschreckende Wirkung der Sanktionen sollte dadurch verstärkt werden, dass die Informationen über die von den Mitgliedstaaten verhängten Sanktionen veröffentlicht werden können - wenn die Sanktionen gegen natürliche Personen verhängt werden, vorbehaltlich der Verordnungen (EU) 2016/679 (17) und (EU) 2018/1725 (18) des Europäischen Parlaments und des Rates.
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(81)
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Da in den Bestimmungen vorgesehen ist, dass Investitionen seitens der regulierten Unternehmen bei der Festlegung der Tarife zu berücksichtigen sind, sollte die Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) dahingehend geändert werden, dass die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) mit der Bereitstellung einer Reihe von Indikatoren und Referenzwerten beauftragt wird, mit deren Hilfe die Investitionskosten je Einheit im Zusammenhang mit der Messung, Quantifizierung, Überwachung, Meldung, Prüfung und Reduzierung der Methanemissionen bei vergleichbaren Projekten verglichen werden können.
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(82)
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Um die Elemente der schrittweisen Einstellung des Ausblasens und Abfackelns in Kokskohlebergwerken festzulegen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Beschränkungen für das Ausblasen von Methan aus Wetterschächten bei Kokskohlebergwerken zu ergänzen. Um von Importeuren — wenn erforderlich — weitere Informationen verlangen zu können, sollte der Kommission außerdem gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, diese Verordnung durch Änderung oder Erweiterung der Liste der von Importeuren vorzulegenden Informationen zu ergänzen. Um die Methode für die Berechnung der Methanintensität in Verbindung mit Rohöl, Erdgas und Kohle, das bzw. die in der Union in Verkehr gebracht wird, auf Erzeugerebene festzulegen und die einschlägigen Höchstwerte und Klassen der Methanintensität festzulegen, sollte der Kommission außerdem gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen. Schließlich sollte der Kommission zur Sicherstellung der harmonisierten Durchführung dieser Verordnung gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Annahme harmonisierter Standards und technischer Vorschriften zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (20) festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
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(83)
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Um einheitliche Durchführungsbedingungen für diese Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission gemäß Artikel 291 AEUV Durchführungsbefugnisse für den Erlass detaillierter Vorschriften über Muster für die Meldung von Methanemissionen, Mindestgrenzwerte für die Leckerkennung und Messtechniken für Messgeräte und Schwellenwerte für den ersten Schritt der LDAR-Untersuchungen sowie das Verfahren und die Anforderungen und einzelnen Beschlüsse im Zusammenhang mit der Gleichwertigkeit der Überwachungs-, Meldungs- und Prüfungsmaßnahmen in Drittländern übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) ausgeübt werden.
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(84)
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Die Kommission sollte die Anwendung dieser Verordnung überwachen und überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen. In diesem Bericht sollten insbesondere die Wirksamkeit und Effizienz dieser Verordnung, das Ausmaß der erzielten Verringerung der Methanemissionen und die Notwendigkeit zusätzlicher oder alternativer Maßnahmen bewertet werden. In dem Bericht sollten die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union in verwandten Bereichen berücksichtigt werden. In Abhängigkeit der Schlussfolgerungen in diesem Bericht und im Rahmen der Überprüfung dieser Verordnung kann die Kommission, wenn angezeigt, die Vorlage von Gesetzgebungsvorschlägen erwägen.
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(85)
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Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von Vorschriften für die genaue Messung, Quantifizierung, Überwachung, Meldung und Prüfung sowie die Verringerung von Methanemissionen im Energiesektor in der Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Auswirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
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HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2024.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
H. LAHBIB
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KAPITEL 1 ALLGEMCEINE BESTIMMUNGEN
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KAPITEL 1 ALLGEMCEINE BESTIMMUNGEN
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KAPITEL 2 ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND UNABHÄNGIGE PRÜFUNG
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KAPITEL 2 ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND UNABHÄNGIGE PRÜFUNG
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KAPITEL 3 METHANEMISSIONEN IM ÖL- UND GASSEKTOR
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KAPITEL 3 METHANEMISSIONEN IM ÖL- UND GASSEKTOR
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KAPITEL 4 METHANEMISSIONEN IM KOHLESEKTOR
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KAPITEL 4 METHANEMISSIONEN IM KOHLESEKTOR
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KAPITEL 5 METHANEMISSIONEN VON ROHÖL, ERDGAS UND KOHLE, DIE IN DER UNION IN VERKEHR GEBRACHT WERDEN
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KAPITEL 5 METHANEMISSIONEN VON ROHÖL, ERDGAS UND KOHLE, DIE IN DER UNION IN VERKEHR GEBRACHT WERDEN
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KAPITEL 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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KAPITEL 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
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