+RICHTLINIE 2002/87/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
---+KAPITEL I ZIEL UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
------+Artikel 1 Gegenstand
------+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
------+Artikel 3 Schwellen für die Bestimmung eines Finanzkonglomerats
---------+Article 3 1.
---------+Article 3 2.
---------+Article 3 3.
---------+Article 3 3a.
---------+Article 3 4.
---------+Article 3 5.
---------+Article 3 6.
---------+Article 3 7.
---------+Article 3 8.
---------+Article 3 9.
------+Artikel 4 Ermittlung eines Finanzkonglomerats
---------+Article 4 1.
---------+Article 4 2.
---------+Article 4 3.
---+KAPITEL II ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG
------+ABSCHNITT 1 ANWENDUNGSBEREICH
---------+Artikel 5 Anwendungsbereich der zusätzlichen Beaufsichtigung beaufsichtigter Unternehmen im Sinne des Artikels 1
------------+Article 5 1.
------------+Article 5 2.
------------+Article 5 3.
------------+Article 5 4.
------------+Article 5 5.
------+ABSCHNITT 2 FINANZLAGE
---------+Artikel 6 Angemessene Eigenkapitalausstattung
------------+Article 6 1.
------------+Article 6 2.
------------+Article 6 3.
------------+Article 6 4.
------------+Article 6 5.
---------+Artikel 7 Risikokonzentration
------------+Article 7 1.
------------+Article 7 2.
------------+Article 7 3.
------------+Article 7 4.
------------+Article 7 5.
---------+Artikel 8 Gruppeninterne Transaktionen
------------+Article 8 1.
------------+Article 8 2.
------------+Article 8 3.
------------+Article 8 4.
------------+Article 8 5.
---------+Artikel 9 Interne Kontrollmechanismen und Risikomanagement
------------+Article 9 1.
------------+Article 9 2.
------------+Article 9 3.
------------+Article 9 4.
------------+Article 9 5.
------------+Article 9 6.
------+ABSCHNITT 3 MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER ZUSÄTZLICHEN AUFSICHT UND BEFUGNISSE DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES
---------+Artikel 9a Rolle des Gemeinsamen Ausschusses
---------+Artikel 9b Stresstests
------------+Article 9b 1.
------------+Article 9b 2.
---------+Artikel 10 Für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde (Koordinator)
------------+Article 10 1.
------------+Article 10 2.
------------+Article 10 3.
---------+Artikel 11 Aufgaben des Koordinators
------------+Article 11 1.
------------+Article 11 2.
------------+Article 11 3.
------------+Article 11 4.
---------+Artikel 12 Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden
------------+Article 12 1.
------------+Article 12 2.
------------+Article 12 3.
------------+Article 12 4.
---------+Artikel 12a Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit dem Gemeinsamen Ausschuss
------------+Article 12a 1.
------------+Article 12a 2.
------------+Article 12a 3.
---------+Artikel 12b Gemeinsame Leitlinien
------------+Article 12b 1.
------------+Article 12b 2.
---------+Artikel 13 Leitungsorgan gemischter Finanzholdinggesellschaften
---------+Artikel 14 Zugang zu Informationen
------------+Article 14 1.
------------+Article 14 2.
---------+Artikel 15 Nachprüfung
---------+Artikel 16 Zwangsmaßnahmen
---------+Artikel 17 Zusätzliche Befugnisse der zuständigen Behörden
------------+Article 17 1.
------------+Article 17 2.
------+ABSCHNITT 4 DRITTLÄNDER
---------+Artikel 18 Mutterunternehmen in einem Drittland
------------+Article 18 1.
------------+Article 18 1a.
------------+Article 18 2.
------------+Article 18 3.
---------+Artikel 19 Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden aus Drittländern
---+KAPITEL III DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN
------+Artikel 20 Befugnisse der Kommission
------+Artikel 21 Ausschuss
---------+Article 21 1.
---------+Article 21 4.
---------+Article 21 6.
------+Artikel 21a Technische Standards
---------+Article 21a 1.
---------+Article 21a 1a.
---------+Article 21a 2.
---------+Article 21a 3.
------+Artikel 21b Gemeinsame Leitlinien
------+Artikel 21c Ausübung der Befugnisübertragung
---------+Article 21c 1.
---------+Article 21c 2.
---------+Article 21c 3.
---------+Article 21c 4.
---------+Article 21c 5.
---+KAPITEL IV ÄNDERUNG BESTEHENDER RICHTLINIEN
------+Artikel 23 Änderung der Richtlinie 79/267/EWG
------+Artikel 25 Änderung der Richtlinie 92/96/EWG
------+Artikel 26 Änderung der Richtlinie 93/6/EWG
------+Artikel 27 Änderung der Richtlinie 93/22/EWG
------+Artikel 29 Änderung der Richtlinie 2000/12/EG
---+KAPITEL V VERMÖGENSVERWALTUNGSGESELLSCHAFTEN
------+Artikel 30 Vermögensverwaltungsgesellschaften
------+Artikel 30a Verwalter alternativer Investmentfonds
---------+Article 30a 1.
---------+Article 30a 2.
------+Artikel 30b Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
---------+Article 30b 1.
---------+Article 30b 2.
---------+Article 30b 3.
---------+Article 30b 4.
---------+Article 30b 5.
---+KAPITEL VI ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
------+Artikel 31 Bericht der Kommission
---------+Article 31 1.
---------+Article 31 2.
------+Artikel 32 Umsetzung
------+Artikel 33 Inkrafttreten
------+Artikel 34 Adressaten
---+ANHANG I
---+ANHANG II
English - European Union - Financial Industry -

RICHTLINIE 2002/87/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

RICHTLINIE 2002/87/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Dezember 2002

über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
KAPITEL I ZIEL UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN KAPITEL I ZIEL UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
KAPITEL II ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG KAPITEL II ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG
KAPITEL III DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN KAPITEL III DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN
KAPITEL IV ÄNDERUNG BESTEHENDER RICHTLINIEN KAPITEL IV ÄNDERUNG BESTEHENDER RICHTLINIEN
KAPITEL V VERMÖGENSVERWALTUNGSGESELLSCHAFTEN KAPITEL V VERMÖGENSVERWALTUNGSGESELLSCHAFTEN
KAPITEL VI ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN KAPITEL VI ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ANHANG I




ANHANG I

ANGEMESSENE EIGENKAPITALAUSSTATTUNG

Die zusätzliche Eigenkapitalanforderung gemäß Artikel 6 Absatz 1 an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird nach den in diesem Anhang festgelegten Grundsätzen und einer der hier beschriebenen Methoden berechnet.

Unbeschadet des folgenden Absatzes überlassen die Mitgliedstaaten es ihren zuständigen Behörden, wenn diese in Bezug auf ein bestimmtes Finanzkonglomerat als Koordinator fungieren, nach Konsultation der anderen jeweils zuständigen Behörden sowie des Konglomerats selbst zu entscheiden, welche Methode das Finanzkonglomerat anzuwenden hat.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Berechnung nach einer bestimmten Methode dieses Anhangs vorzunehmen ist, wenn an der Spitze eines Finanzkonglomerats ein beaufsichtigtes Unternehmen steht, das in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen wurde. Steht an der Spitze des Finanzkonglomerats kein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 1, gestatten die Mitgliedstaaten die Anwendung jeder der in diesem Anhang beschriebenen Methoden; befinden sich die jeweils zuständigen Behörden allerdings in demselben Mitgliedstaat, so kann dieser die Anwendung einer der Methoden vorschreiben.

I.   Technische Grundsätze

1.   Umfang und Form der Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung

Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein Tochterunternehmen, das eine unzureichende Solvabilität aufweist, oder um ein unbeaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche, das eine unzureichende fiktive Solvabilität aufweist, so ist unabhängig von der gewählten Methode diese Solvabilitätslücke des Tochterunternehmens bei der Berechnung in voller Höhe zu berücksichtigen. Beschränkt sich die Haftung des einen Kapitalanteil haltenden Mutterunternehmens nach Auffassung des Koordinators in diesem Fall ausschließlich und unmissverständlich auf diesen Kapitalanteil, so kann er zulassen, dass die unzureichende Solvabilität des Tochterunternehmens anteilig berücksichtigt wird.

Wenn zwischen Unternehmen eines Finanzkonglomerats keine Kapitalbeziehungen bestehen, legt der Koordinator nach Konsultation der anderen zuständigen Behörden den zu berücksichtigenden Anteil anhand der Haftung fest, die sich aus den bestehenden Beziehungen ergibt.

2.   Sonstige technische Grundsätze

Unabhängig davon, welche der unter Abschnitt II dieses Anhangs festgelegten Methoden zur Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung an beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats gewählt wird, sorgt der Koordinator, gegebenenfalls gemeinsam mit den anderen betroffenen zuständigen Behörden, für die Einhaltung folgender Grundsätze:

i) 

Die Mehrfachberücksichtigung von Bestandteilen, die auf Ebene des Finanzkonglomerats als Eigenmittel ausgewiesen werden können (Mehrfachbelegung von Eigenkapital), und jede unangemessene gruppeninterne Eigenkapitalschöpfung sind auszuschließen. Um den Ausschluss der Mehrfachbelegung von Eigenkapital und gruppeninterner Eigenkapitalschöpfung zu gewährleisten, wenden die zuständigen Behörden die einschlägigen Grundsätze der betreffenden Branchenvorschriften analog an.

ii) 

Bis zur weiteren Harmonisierung der Branchenvorschriften werden zur Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen an die in einem Finanzkonglomerat vertretenen Finanzbranchen die Eigenkapitalbestandteile gemäß den entsprechenden Branchenvorschriften herangezogen; ist die Eigenkapitalausstattung auf Ebene des Finanzkonglomerats unzureichend, so dürfen bei der Überprüfung der Erfüllung der zusätzlichen Solvabilitätsanforderungen nur Bestandteile, die nach allen Branchenvorschriften als Eigenkapital zulässig sind („branchenübergreifendes Eigenkapital“), berücksichtigt werden.

Sind bestimmte Eigenkapitalbestandteile, die als branchenübergreifendes Eigenkapital berücksichtigt werden könnten, den Branchenvorschriften zufolge nur beschränkt als Eigenkapital zulässig, gelten diese Beschränkungen bei der Berechnung der Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene entsprechend.

Bei der Berechnung der Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene berücksichtigen die zuständigen Behörden darüber hinaus, ob die Eigenmittel den Zielen der Eigenkapitalvorschriften entsprechend ohne weiteres von einer juristischen Person der Gruppe an die andere übertragbar und in allen Teilen der Gruppe verfügbar sind.

Wird für ein unbeaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche eine fiktive Solvabilitätsanforderung nach Abschnitt II des Anhangs errechnet, so entspricht diese der Eigenkapitalanforderung, die ein solches Unternehmen den einschlägigen Branchenvorschriften zufolge erfüllen müsste, wenn es ein beaufsichtigtes Unternehmen dieser Finanzbranche wäre; im Fall von Vermögensverwaltungsgesellschaften entspricht diese Solvabilitätsanforderung der Eigenkapitalanforderung des Artikels 5a Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 85/611/EG; die fiktive Solvabilitätsanforderung an eine gemischte Finanzholdinggesellschaft wird gemäß den branchenspezifischen Vorschriften für die im Finanzkonglomerat am stärksten vertretene Branche errechnet.

II.   Berechnungsmethoden

Methode 1:   „Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses“

Die zusätzliche Eigenkapitalanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet.

Die zusätzliche Eigenkapitalanforderung ist die Differenz zwischen

i) 

den aufgrund des konsolidierten Abschlusses errechneten Eigenmitteln des Finanzkonglomerats, wobei die gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften zulässigen Bestandteile herangezogen werden können,

und

ii) 

der Summe der Solvenzanforderungen an die jeweiligen in der Gruppe vertretenen Finanzbranchen; diese Solvenzanforderungen werden nach den jeweiligen Branchenvorschriften errechnet.

Bei den genannten Branchenvorschriften handelt es sich in Bezug auf Kreditinstitute insbesondere um Titel V Kapitel 3 der Richtlinie 2000/12/EG, in Bezug auf Versicherungsunternehmen insbesondere um die Richtlinie 98/78/EG und in Bezug auf Kreditinstitute und Wertpapierfirmen insbesondere um die Richtlinie 93/6/EWG.

Für unbeaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche, die nicht in die oben erwähnten Berechnungen der branchenbezogenen Solvabilitätsanforderungen einbezogen werden, wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt.

Die Differenz darf nicht negativ sein.

Methode 2:   „Abzugs- und Aggregationsmethode“

Die zusätzliche Eigenkapitalanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird auf der Grundlage der Einzelabschlüsse aller Unternehmen der Gruppe berechnet.

Die zusätzliche Eigenkapitalanforderung ist die Differenz zwischen

i) 

der Summe der Eigenmittel jedes beaufsichtigten und unbeaufsichtigten der Finanzbranche angehörenden Unternehmens des Finanzkonglomerats, wobei die gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften zulässigen Bestandteile herangezogen werden können,

und

ii) 

der Summe aus

— 
den Solvenzanforderungen an jedes beaufsichtigte und unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen der Gruppe, die gemäß den einschlägigen branchenspezifischen Vorschriften errechnet werden, und
— 
dem Buchwert der Beteiligungen an anderen Unternehmen der Gruppe.

Für unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt. Eigenmittel- und Solvabilitätsanforderungen werden anteilmäßig gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Abschnitt I dieses Anhangs berücksichtigt.

Die Differenz darf nicht negativ sein.

▼M6

Methode 3:   „Kombinationsmethode“

Die zuständigen Behörden können eine Kombination der Methoden 1 und 2 zulassen.

▼B

ANHANG II




ANHANG II

EINZELHEITEN DER ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN BETREFFEND GRUPPENINTERNE TRANSAKTIONEN UND RISIKOKONZENTRATION

Der Koordinator legt nach Konsultation der anderen jeweils zuständigen Behörden fest, welche Arten von Transaktionen und Risiken von den beaufsichtigten Unternehmen eines bestimmten Finanzkonglomerats gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 über die Mitteilung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen zu melden sind. Bei der Festlegung bzw. Stellungnahme zur Art der Transaktionen und Risiken berücksichtigen der Koordinator und die relevanten zuständigen Behörden die Gruppenstruktur und das Risikomanagement des betreffenden Finanzkonglomerats. Der Koordinator legt nach Konsultation der anderen jeweils zuständigen Behörden und des betreffenden Finanzkonglomerats auf der Basis der aufsichtsrechtlich geforderten Eigenkapitalausstattung und/oder technischer Bestimmungen angemessene Schwellenwerte fest, anhand derer die gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen gemäß den Artikeln 7 und 8 als bedeutend identifiziert und gemeldet werden müssen.

Bei der Beaufsichtigung der gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen überwacht der Koordinator insbesondere das mögliche Risiko eines Übergreifens auf andere Teile des Finanzkonglomerats, das Risiko eines Interessenkonflikts, das Risiko eines Umgehens der Branchenvorschriften und die Höhe oder den Umfang der Risiken.

Um insbesondere ein Umgehen der Branchenvorschriften zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten ihren zuständigen Behörden gestatten, die sich auf gruppeninterne Transaktionen und Risikokonzentrationen beziehenden branchenspezifischen Vorschriften auch auf Ebene des Finanzkonglomerats anzuwenden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge