+RICHTLINIE (EU) 2023/1791 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
---+KAPITEL I GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ENERGIEEFFIZIENZZIELE
------+Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
---------+Article 1 1.
---------+Article 1 2.
------+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
------+Artikel 3 Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“
---------+Article 3 1.
---------+Article 3 2.
---------+Article 3 3.
---------+Article 3 4.
---------+Article 3 5.
---------+Article 3 6.
------+Artikel 4 Energieeffizienzziele
---------+Article 4 1.
---------+Article 4 2.
---------+Article 4 3.
---------+Article 4 4.
---------+Article 4 5.
---------+Article 4 6.
---------+Article 4 7.
---+KAPITEL II VORBILDFUNKTION DES ÖFFENTLICHEN SEKTORS
------+Artikel 5 Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors im Bereich der Energieeffizienz
---------+Article 5 1.
---------+Article 5 2.
---------+Article 5 3.
---------+Article 5 4.
---------+Article 5 5.
---------+Article 5 6.
---------+Article 5 7.
---------+Article 5 8.
---------+Article 5 9.
------+Artikel 6 Vorbildfunktion der Gebäude öffentlicher Einrichtungen
---------+Article 6 1.
---------+Article 6 2.
---------+Article 6 3.
---------+Article 6 4.
---------+Article 6 5.
---------+Article 6 6.
------+Artikel 7 Vergabe öffentlicher Aufträge
---------+Article 7 1.
---------+Article 7 2.
---------+Article 7 3.
---------+Article 7 4.
---------+Article 7 5.
---------+Article 7 6.
---------+Article 7 7.
---------+Article 7 8.
---+KAPITEL III EFFIZIENZ BEI DER ENERGIENUTZUNG
------+Artikel 8 Energieeinsparverpflichtung
---------+Article 8 1.
---------+Article 8 2.
---------+Article 8 3.
---------+Article 8 4.
---------+Article 8 5.
---------+Article 8 6.
---------+Article 8 7.
---------+Article 8 8.
---------+Article 8 9.
---------+Article 8 10.
---------+Article 8 11.
---------+Article 8 12.
---------+Article 8 13.
---------+Article 8 14.
------+Artikel 9 Energieeffizienzverpflichtungssysteme
---------+Article 9 1.
---------+Article 9 2.
---------+Article 9 3.
---------+Article 9 4.
---------+Article 9 5.
---------+Article 9 6.
---------+Article 9 7.
---------+Article 9 8.
---------+Article 9 9.
---------+Article 9 10.
---------+Article 9 11.
---------+Article 9 12.
------+Artikel 10 Alternative strategische Maßnahmen
---------+Article 10 1.
---------+Article 10 2.
---------+Article 10 3.
---------+Article 10 4.
------+Artikel 11 Energiemanagementsysteme und Energieaudits
---------+Article 11 1.
---------+Article 11 2.
---------+Article 11 3.
---------+Article 11 4.
---------+Article 11 5.
---------+Article 11 6.
---------+Article 11 7.
---------+Article 11 8.
---------+Article 11 9.
---------+Article 11 10.
---------+Article 11 11.
---------+Article 11 12.
------+Artikel 12 Rechenzentren
---------+Article 12 1.
---------+Article 12 2.
---------+Article 12 3.
---------+Article 12 4.
---------+Article 12 5.
------+Artikel 13 Erdgasverbrauchserfassung
---------+Article 13 1.
---------+Article 13 2.
------+Artikel 14 Verbrauchserfassung für die Wärme- und Kälteversorgung sowie die Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch
---------+Article 14 1.
---------+Article 14 2.
------+Artikel 15 Einzelverbrauchserfassung („Sub-metering“) und Kostenverteilung für die Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung
---------+Article 15 1.
---------+Article 15 2.
---------+Article 15 3.
------+Artikel 16 Fernablesungsanforderung
---------+Article 16 1.
---------+Article 16 2.
------+Artikel 18 Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zur Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung
---------+Article 18 1.
---------+Article 18 2.
---------+Article 18 3.
------+Artikel 20 Kosten für den Zugang zu Verbrauchserfassungs- und Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen für die Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung
---------+Article 20 1.
---------+Article 20 2.
---------+Article 20 3.
---+KAPITEL IV INFORMATION UND STÄRKUNG DER VERBRAUCHER
------+Artikel 21 Grundlegende vertragliche Rechte bei der Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung
---------+Article 21 1.
---------+Article 21 2.
---------+Article 21 3.
---------+Article 21 4.
---------+Article 21 5.
---------+Article 21 6.
---------+Article 21 7.
---------+Article 21 8.
---------+Article 21 9.
------+Artikel 22 Information und Sensibilisierung
---------+Article 22 1.
---------+Article 22 2.
---------+Article 22 3.
---------+Article 22 4.
---------+Article 22 5.
---------+Article 22 6.
---------+Article 22 7.
---------+Article 22 8.
---------+Article 22 9.
---------+Article 22 10.
------+Artikel 23 Partnerschaften für Energieeffizienz
---------+Article 23 1.
---------+Article 23 2.
------+Artikel 24 Stärkung und Schutz schutzbedürftiger Kunden und Verringerung der Energiearmut
---------+Article 24 1.
---------+Article 24 2.
---------+Article 24 3.
---------+Article 24 4.
---+KAPITEL V EFFIZIENZ BEI DER ENERGIEVERSORGUNG
------+Artikel 25 Bewertung und Planung der Wärme- und Kälteversorgung
---------+Article 25 1.
---------+Article 25 2.
---------+Article 25 3.
---------+Article 25 4.
---------+Article 25 5.
---------+Article 25 6.
------+Artikel 26 Wärme- und Kälteversorgung
---------+Article 26 1.
---------+Article 26 2.
---------+Article 26 3.
---------+Article 26 4.
---------+Article 26 5.
---------+Article 26 6.
---------+Article 26 7.
---------+Article 26 8.
---------+Article 26 9.
---------+Article 26 10.
---------+Article 26 11.
---------+Article 26 12.
---------+Article 26 13.
---------+Article 26 14.
------+Artikel 27 Energieumwandlung, -übertragung bzw. -fernleitung und -verteilung
---------+Article 27 1.
---------+Article 27 2.
---------+Article 27 3.
---------+Article 27 4.
---------+Article 27 5.
---------+Article 27 6.
---------+Article 27 7.
---------+Article 27 8.
---------+Article 27 9.
---------+Article 27 10.
---------+Article 27 11.
---+KAPITEL VI HORIZONTALE BESTIMMUNGEN
------+Artikel 28 Verfügbarkeit von Qualifizierungs-, Akkreditierungs- und Zertifizierungssystemen
---------+Article 28 1.
---------+Article 28 2.
---------+Article 28 3.
---------+Article 28 4.
---------+Article 28 5.
---------+Article 28 6.
------+Artikel 29 Energiedienstleistungen
---------+Article 29 1.
---------+Article 29 2.
---------+Article 29 3.
---------+Article 29 4.
---------+Article 29 5.
---------+Article 29 6.
---------+Article 29 7.
---------+Article 29 8.
------+Artikel 30 Nationaler Energieeffizienzfonds, Finanzierung und technische Unterstützung
---------+Article 30 1.
---------+Article 30 2.
---------+Article 30 3.
---------+Article 30 4.
---------+Article 30 5.
---------+Article 30 6.
---------+Article 30 7.
---------+Article 30 8.
---------+Article 30 9.
---------+Article 30 10.
---------+Article 30 11.
---------+Article 30 12.
---------+Article 30 13.
---------+Article 30 14.
---------+Article 30 15.
---------+Article 30 16.
---------+Article 30 17.
---------+Article 30 18.
------+Artikel 31 Umrechnungsfaktoren und Primärenergiefaktoren
---------+Article 31 1.
---------+Article 31 2.
---------+Article 31 3.
---------+Article 31 4.
---------+Article 31 5.
---------+Article 31 6.
---------+Article 31 7.
---+KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
------+Artikel 32 Sanktionen
------+Artikel 33 Delegierte Rechtsakte
---------+Article 33 1.
---------+Article 33 2.
---------+Article 33 3.
------+Artikel 34 Ausübung der Befugnisübertragung
---------+Article 34 1.
---------+Article 34 2.
---------+Article 34 3.
---------+Article 34 4.
---------+Article 34 5.
---------+Article 34 6.
------+Artikel 35 Überprüfung und Überwachung der Durchführung
---------+Article 35 1.
---------+Article 35 2.
---------+Article 35 3.
---------+Article 35 4.
---------+Article 35 5.
---------+Article 35 6.
---------+Article 35 7.
---------+Article 35 8.
------+Artikel 36 Umsetzung
---------+Article 36 1.
---------+Article 36 2.
------+Artikel 37 Änderung der Verordnung (EU) 2023/955
------+Artikel 38 Aufhebung
------+Artikel 39 Inkrafttreten und Anwendung
------+Artikel 40 Adressaten
---+ANHANG I NATIONALE BEITRÄGE ZU DEN ENERGIEEFFIZIENZZIELEN DER UNION FÜR 2030 IM HINBLICK AUF DEN ENDENERGIEVERBRAUCH UND/ODER DEN PRIMÄRENERGIEVERBRAUCH
---+ANHANG II ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE BERECHNUNG DER STROMMENGE AUS KWK
---+ANHANG III VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DER EFFIZIENZ DES KWK-PROZESSES
---+ANHANG IV ENERGIEEFFIZIENZANFORDERUNGEN FÜR DIE VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE
---+ANHANG V GEMEINSAME METHODEN UND GRUNDSÄTZE ZUR BERECHNUNG DER AUSWIRKUNGEN DER ENERGIEEFFIZIENZVERPFLICHTUNGSSYSTEME ODER ANDERER STRATEGISCHER MAẞNAHMEN NACH DEN ARTIKELN 8, 9 UND 10 UND NACH ARTIKEL 30 ABSATZ 14
---+ANHANG VI MINDESTKRITERIEN FÜR ENERGIEAUDITS EINSCHLIEẞLICH DERJENIGEN, DIE ALS TEIL VON ENERGIEMANAGEMENTSYSTEMEN DURCHGEFÜHRT WERDEN
---+ANHANG VII MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE ÜBERWACHUNG UND VERÖFFENTLICHUNG DER ENERGIEEFFIZIENZ VON RECHENZENTREN
---+ANHANG IX MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE ABRECHNUNGS- UND DIE VERBRAUCHSINFORMATIONEN ZUR WÄRME-, KÄLTE- UND TRINKWARMWASSERVERSORGUNG
---+ANHANG X POTENZIAL FÜR EINE EFFIZIENTE WÄRME- UND KÄLTEVERSORGUNG
---+ANHANG XI KOSTEN-NUTZEN-ANALYSEN
---+ANHANG XII HERKUNFTSNACHWEIS FÜR STROM AUS HOCHEFFIZIENTER KWK
---+ANHANG XIII ENERGIEEFFIZIENZKRITERIEN FÜR DIE REGULIERUNG VON ENERGIENETZEN UND FÜR STROMNETZTARIFE
---+ANHANG XIV ENERGIEEFFIZIENZANFORDERUNGEN AN ÜBERTRAGUNGS- UND VERTEILERNETZBETREIBER
---+ANHANG XV MINDESTELEMENTE IN ENERGIELEISTUNGSVERTRÄGEN ODER IN DEN ZUGEHÖRIGEN AUSSCHREIBUNGSBEDINGUNGEN
---+ANHANG XVI
---+ANHANG XVII Entsprechungstabelle
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English -
European Union -
Energy -
RICHTLINIE (EU) 2023/1791 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
RICHTLINIE (EU) 2023/1791 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. September 2023
zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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KAPITEL I GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ENERGIEEFFIZIENZZIELE
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KAPITEL I GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ENERGIEEFFIZIENZZIELE
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KAPITEL II VORBILDFUNKTION DES ÖFFENTLICHEN SEKTORS
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KAPITEL II VORBILDFUNKTION DES ÖFFENTLICHEN SEKTORS
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KAPITEL III EFFIZIENZ BEI DER ENERGIENUTZUNG
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KAPITEL III EFFIZIENZ BEI DER ENERGIENUTZUNG
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KAPITEL IV INFORMATION UND STÄRKUNG DER VERBRAUCHER
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KAPITEL IV INFORMATION UND STÄRKUNG DER VERBRAUCHER
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KAPITEL V EFFIZIENZ BEI DER ENERGIEVERSORGUNG
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KAPITEL V EFFIZIENZ BEI DER ENERGIEVERSORGUNG
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KAPITEL VI HORIZONTALE BESTIMMUNGEN
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KAPITEL VI HORIZONTALE BESTIMMUNGEN
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KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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ANHANG I NATIONALE BEITRÄGE ZU DEN ENERGIEEFFIZIENZZIELEN DER UNION FÜR 2030 IM HINBLICK AUF DEN ENDENERGIEVERBRAUCH UND/ODER DEN PRIMÄRENERGIEVERBRAUCH
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ANHANG I
NATIONALE BEITRÄGE ZU DEN ENERGIEEFFIZIENZZIELEN DER UNION FÜR 2030 IM HINBLICK AUF DEN ENDENERGIEVERBRAUCH UND/ODER DEN PRIMÄRENERGIEVERBRAUCH
1. Die Höhe der nationalen Beiträge wird auf der Grundlage der nachstehenden indikativen Formel berechnet:
Dabei gilt: CEU ist ein Korrekturfaktor, Ziel die Höhe der spezifischen nationalen Zielvorgaben und EEVB2030 PEVB2030 das für 2030 als Ausgangsbasis (baseline) dienende EU-Referenzszenario 2020.
2. Die vorstehende indikative Formel bildet die objektiven Kriterien ab, die die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d Ziffern i bis iv aufgeführten Faktoren widerspiegeln und zur Festlegung der Höhe der spezifischen nationalen Zielvorgaben in % (Ziel) herangezogen werden, wobei sie in der Formel jeweils das gleiche Gewicht (0,25) haben:
a)
einen von frühzeitig getroffenen Maßnahmen abhängigen Beitrag („Ffrühzeitige Maßnahmen“);
b)
einen auf das Pro-Kopf-BIP gestützten Beitrag („FWohlstand“);
c)
einen energieintensitätsabhängigen Beitrag („FIntensität“);
d)
einen auf das Potenzial für kosteneffiziente Energieeinsparungen bezogenen Beitrag („FPotenzial“).
3. Ffrühzeitige Maßnahmen werden für jeden Mitgliedstaat als Produkt aus seinen Energieeinsparungen und der von den einzelnen Mitgliedstaaten erzielten Verbesserung der Energieintensität berechnet. Die Energieeinsparungen werden für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage seiner Verringerung des Energieverbrauchs (in t RÖE) im Verhältnis zur Verringerung des Energieverbrauchs der Union zwischen dem Dreijahresdurchschnitt im Zeitraum 2007-2009 und dem Dreijahresdurchschnitt im Zeitraum 2017-2019 berechnet. Die Verbesserung der Energieintensität wird für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage einer Verringerung der Energieintensität (in t RÖE/EUR) im Verhältnis zur Verringerung der Energieintensität der Union zwischen dem Dreijahresdurchschnitt im Zeitraum 2007-2009 und dem Dreijahresdurchschnitt im Zeitraum 2017-2019 berechnet.
4. FWohlstand wird für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage seines Dreijahresdurchschnitts des Index für das reale Pro-Kopf-BIP von Eurostat im Verhältnis zum Dreijahresdurchschnitt der Union im Zeitraum 2017-2019 berechnet, ausgedrückt in Kaufkraftparitäten (KKP).
5. FIntensität wird für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage seines Dreijahresdurchschnitts des Index für die Endenergieintensität (EEV oder PEV bezogen auf das reale BIP in KKP) im Verhältnis zum Dreijahresdurchschnitt der Union im Zeitraum 2017-2019 berechnet.
6. FPotenzial wird für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage der Endenergie- oder Primärenergieeinsparungen im Rahmen des PRIMES-Szenarios MIX-55 % für 2030 berechnet. Die Einsparungen werden im Verhältnis zu den Projektionen des EU-Referenzszenarios 2020 für 2030 angegeben.
7. Für jedes Kriterium gemäß Nummer 2 Buchstaben a bis d gibt es eine Unter- und eine Obergrenze. Für die Zielvorgaben für die Faktoren FWohlstand, FIntensität und FPotenzial gilt eine Obergrenze von 50 % bzw. von 150 % der durchschnittlichen Zielvorgaben der Union bei einem bestimmten Faktor. Für die Zielvorgaben für den Faktor Ffrühzeitige Maßnahmen gilt eine Obergrenze von 50 % bzw. von 100 % der durchschnittlichen Zielvorgaben der Union.
8. Die zur Berechnung der Faktoren herangezogenen Eingabedaten stammen von Eurostat, sofern nicht anders angegeben.
9. FGesamt wird als gewichtete Summe aller vier Faktoren berechnet (Ffrühzeitige Maßnahmen, FWohlstand, FIntensität und FPotenzial). Das Ziel wird dann als Produkt aus dem Gesamtfaktor FGesamt und dem Unionsziel berechnet.
10. Die Kommission berechnet einen Primärenergie- und Endenergiekorrekturfaktor CEU, der zur Anpassung der Summe der sich aus den Formeln ergebenden Werte auf alle nationalen Beiträge zu den jeweiligen Unionszielen für 2030 angewandt wird. Der Faktor CEU ist für alle Mitgliedstaaten identisch.
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ANHANG II ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE BERECHNUNG DER STROMMENGE AUS KWK
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ANHANG II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE BERECHNUNG DER STROMMENGE AUS KWK
Teil I
Allgemeine Grundsätze
Die Werte für die Berechnung des KWK-Stroms sind auf der Grundlage des erwarteten oder tatsächlichen Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen. Für KWK-Kleinstanlagen kann die Berechnung auf zertifizierten Werten beruhen.
1.
Die Stromerzeugung aus KWK ist mit der jährlichen Gesamtstromerzeugung des Blocks, gemessen am Ausgang der Hauptgeneratoren, gleichzusetzen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)
bei KWK-Blöcken der Typen 2, 4, 5, 6, 7 und 8 gemäß Teil II mit einem von den Mitgliedstaaten festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 75 %;
b)
bei KWK-Blöcken der Typen 1 und 3 gemäß Teil II mit einem von den Mitgliedstaaten festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 %.
2.
Bei KWK-Blöcken mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Wert (d. h. bei KWK-Blöcken der Typen 2, 4, 5, 6, 7 und 8 gemäß Teil II) oder mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem unter Nummer 1 Buchstabe b genannten Wert (d. h. bei KWK-Blöcken der Typen 1 und 3 gemäß Teil II) wird der Strom aus KWK nach folgender Formel berechnet:
EKWK=QKWK*C
Dabei gilt:
EKWK ist die Strommenge aus KWK;
C ist die Stromkennzahl;
QKWK ist die Nettowärmeerzeugung aus KWK (zu diesem Zweck berechnet als Gesamtwärmeerzeugung, vermindert um eventuelle Wärmemengen, die in getrennten Kesselanlagen oder mittels Frischdampfentnahme aus dem Dampferzeuger vor der Turbine erzeugt werden).
Bei der Berechnung des KWK-Stroms wird die tatsächliche Stromkennzahl zugrunde gelegt. Ist die tatsächliche Stromkennzahl eines KWK-Blocks nicht bekannt, können, insbesondere zu statistischen Zwecken, die nachstehenden Standardwerte für Blöcke der Typen 1, 2, 3, 4 und 5 gemäß Teil II verwendet werden, soweit der berechnete KWK-Strom die Gesamtstromerzeugung des Blocks nicht überschreitet:
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Typ
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Standard-Stromkennzahl C
|
|
Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess)
|
0,95
|
|
Gegendruckdampfturbine
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0,45
|
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Entnahme-Kondensationsdampfturbine
|
0,45
|
|
Gasturbine mit Wärmerückgewinnung
|
0,55
|
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Verbrennungsmotor
|
0,75
|
Verwenden die Mitgliedstaaten Standardwerte für die Stromkennzahl in Blöcken der Typen 6, 7, 8, 9, 10 und 11 gemäß Teil II, so sind diese zu veröffentlichen und der Kommission mitzuteilen.
3.
Wird ein Teil des Energieinhalts der Brennstoffzufuhr zum KWK-Prozess in chemischer Form rückgewonnen und verwertet, so kann dieser Anteil von der Brennstoffzufuhr abgezogen werden, bevor der unter den Nummern 1 und 2 genannte Gesamtwirkungsgrad berechnet wird.
4.
Die Mitgliedstaaten können die Stromkennzahl als das Verhältnis von Strom zu Nutzwärme bestimmen, wenn der Betrieb im KWK-Modus bei geringerer Leistung erfolgt, und dabei Betriebsdaten des entsprechenden Blocks zugrunde legen.
5.
Die Mitgliedstaaten können für die Berechnungen nach den Nummern 1 und 2 andere Berichtszeiträume als jährliche Berichtszeiträume verwenden.
Teil II
KWK-Technologien, die unter diese Richtlinie fallen
1.
Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess)
3.
Entnahme-Kondensationsdampfturbine
4.
Gasturbine mit Wärmerückgewinnung
10.
Rankine-Kreislauf mit organischem Fluidum
11.
Jede andere Technologie oder Kombination mit KWK.
Bei der Durchführung und Anwendung der allgemeinen Grundsätze für die Berechnung der Strommenge aus KWK befolgen die Mitgliedstaaten die in der Entscheidung 2008/952/EG der Kommission (
16
) festgelegten detaillierten Leitlinien.
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ANHANG III VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DER EFFIZIENZ DES KWK-PROZESSES
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ANHANG III
VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DER EFFIZIENZ DES KWK-PROZESSES
Die Werte für die Berechnung des Wirkungsgrades der KWK und der Primärenergieeinsparungen sind auf der Grundlage des erwarteten oder tatsächlichen Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen.
a) Hocheffiziente KWK
Im Rahmen dieser Richtlinie muss hocheffiziente KWK folgende Kriterien erfüllen:
—
Die KWK-Erzeugung in KWK-Blöcken ermöglicht gemäß Buchstabe b berechnete Primärenergieeinsparungen von mindestens 10 % im Vergleich zu den Referenzwerten für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung;
—
die Erzeugung in KWK-Klein- und -Kleinstanlagen, die Primärenergieeinsparungen erbringen, kann als hocheffiziente KWK gelten;
—
für nach der Umsetzung dieses Anhangs gebaute oder erheblich modernisierte KWK-Blöcke betragen die direkten CO2-Emissionen aus der KWK-Erzeugung mit fossilen Brennstoffen weniger als 270 g CO2 je 1 kWh Energieertrag aus der kombinierten Erzeugung (einschließlich Wärme/Kälte, Strom und mechanischer Energie);
—
KWK-Blöcke, die vor dem 10. Oktober 2023 in Betrieb sind, können bis zum 1. Januar 2034 von dieser Anforderung abweichen, sofern sie über einen Plan zur schrittweisen Verringerung der Emissionen verfügen, um den Schwellenwert von weniger als 270 g CO2 je 1 kWh bis zum 1. Januar 2034 zu erreichen, und sofern sie die einschlägigen Betreiber und zuständigen Behörden über diesen Plan unterrichtet haben;
Beim Bau oder bei einer erheblichen Modernisierung eines KWK-Blocks stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in bestehenden Wärmequellen die Nutzung anderer fossiler Brennstoffe als Erdgas gegenüber dem Jahresverbrauch, der über die vorangegangenen drei Kalenderjahre des vollen Betriebs vor der Modernisierung gemittelt wurde, nicht zunimmt und dass in allen neuen Wärmequellen in diesem System keine anderen fossilen Brennstoffe als Erdgas genutzt werden.
b) Berechnung der Primärenergieeinsparungen
Die Höhe der Primärenergieeinsparungen durch KWK-Erzeugung gemäß Anhang II ist anhand folgender Formel zu berechnen:
Dabei gilt:
PEE (PES) ist die Primärenergieeinsparung.
KWK Wη (CHP Hη) ist der Wärmewirkungsgrad-Referenzwert der KWK-Erzeugung, definiert als jährliche KWK-Nutzwärmeerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von KWK-Nutzwärmeleistung und KWK-Stromerzeugung eingesetzt wurde.
Ref Wη (Ref Hη) ist der Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Wärmeerzeugung.
KWK Eη (CHP Eη) ist der elektrische Wirkungsgrad der KWK-Erzeugung, definiert als jährlicher KWK-Strom im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von KWK-Nutzwärmeleistung und KWK-Stromerzeugung eingesetzt wurde. Wenn ein KWK-Block mechanische Energie erzeugt, so kann der jährlichen KWK-Stromerzeugung ein Zusatzwert hinzugerechnet werden, der der Strommenge entspricht, die der Menge der mechanischen Energie gleichwertig ist. Dieser Zusatzwert berechtigt nicht dazu, Herkunftsnachweise gemäß Artikel 26 Absatz 13 auszustellen.
Ref Eη ist der Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Stromerzeugung.
c) Berechnung der Energieeinsparung unter Verwendung alternativer Berechnungsmethoden
Die Mitgliedstaaten können Primärenergieeinsparungen aufgrund der Erzeugung von Wärme und Strom sowie von mechanischer Energie wie nachfolgend dargestellt berechnen, ohne dass – um die nicht im Rahmen von KWK erzeugten Wärme- und Stromanteile des gleichen Prozesses auszunehmen – Anhang II angewendet wird. Diese Erzeugung kann als hocheffiziente KWK gelten, wenn sie den Effizienzkriterien unter Buchstabe a dieses Anhangs entspricht und wenn bei KWK-Blöcken mit einer elektrischen Leistung von über 25 MW der Gesamtwirkungsgrad über 70 % liegt. Die in KWK erzeugte Strommenge aus einer solchen Erzeugung wird jedoch für die Ausstellung eines Herkunftsnachweises und für statistische Zwecke nach Anhang II bestimmt.
Werden die Primärenergieeinsparungen für einen Prozess unter Verwendung der oben genannten alternativen Berechnungsmethoden berechnet, so sind sie gemäß der Formel unter Buchstabe b dieses Anhangs zu berechnen, wobei „KWK Wη“ („CHP Hη“) durch „Wη“ („Hη“) und „KWK Eη“ („CHP Eη“) durch „Eη“ ersetzt wird.
Dabei gilt: Wη (Hη) bezeichnet den Wärmewirkungsgrad des Prozesses, definiert als jährliche Wärmeerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von Wärmeerzeugung und Stromerzeugung eingesetzt wurde.
Eη bezeichnet den elektrischen Wirkungsgrad des Prozesses, definiert als jährliche Stromerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Summe von Wärme- und Stromerzeugung eingesetzt wurde. Wenn ein KWK-Block mechanische Energie erzeugt, so kann der jährlichen KWK-Stromerzeugung ein Zusatzwert hinzugerechnet werden, der der Strommenge entspricht, die der Menge der mechanischen Energie gleichwertig ist. Dieser Zusatzwert berechtigt nicht dazu, Herkunftsnachweise gemäß Artikel 26 Absatz 13 auszustellen.
Die Mitgliedstaaten können für die Berechnung nach den Buchstaben b und c dieses Anhangs andere Berichtszeiträume als jährliche Berichtszeiträume verwenden.
Für KWK-Kleinstanlagen kann die Berechnung von Primärenergieeinsparungen auf zertifizierten Daten beruhen.
d) Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme
Die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte bestehen aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen, und stützen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der Brennstoffmix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien berücksichtigt werden.
Anhand der Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Formel unter Buchstabe b ist der Betriebswirkungsgrad der getrennten Erzeugung von Strom und Wärme zu ermitteln, die durch KWK ersetzt werden soll.
Die Wirkungsgrad-Referenzwerte werden nach folgenden Grundsätzen berechnet:
i)
Beim Vergleich von KWK-Blöcken mit Anlagen zur getrennten Stromerzeugung gilt der Grundsatz, dass die gleichen Kategorien von Brennstoffen verglichen werden;
ii)
jeder KWK-Block wird mit der besten im Jahr des Baus dieses KWK-Blocks auf dem Markt erhältlichen und wirtschaftlich vertretbaren Technologie für die getrennte Erzeugung von Wärme und Strom verglichen;
iii)
die Wirkungsgrad-Referenzwerte für KWK-Blöcke, die mehr als zehn Jahre alt sind, werden auf der Grundlage der Referenzwerte von Blöcken festgelegt, die zehn Jahre alt sind;
iv)
die Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme müssen die klimatischen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten widerspiegeln.
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ANHANG IV ENERGIEEFFIZIENZANFORDERUNGEN FÜR DIE VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE
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ANHANG IV
ENERGIEEFFIZIENZANFORDERUNGEN FÜR DIE VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE
Bei der Beschaffung von Produkten, Dienstleistungen, Gebäuden und Bauleistungen im Rahmen von Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge und Konzessionen beachten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber die folgenden Vorschriften:
a)
Soweit Produkte von einem gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369, gemäß der Richtlinie 2010/30/EU oder gemäß einem entsprechenden Durchführungsrechtsakt der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakt erfasst werden, beschaffen sie nur Produkte, die das in Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegte Kriterium erfüllen;
b)
soweit Produkte, die nicht unter Buchstabe a fallen, von einer Durchführungsmaßnahme gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erfasst werden, beschaffen sie nur Produkte, die die in jener Durchführungsmaßnahme festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz erfüllen;
c)
wenn ein Produkt oder eine Dienstleistung unter die für die Energieeffizienz des Produkts oder der Dienstleistung relevanten Unionskriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge oder verfügbare gleichwertige nationale Kriterien fällt, bemühen sie sich nach besten Kräften darum, nur Produkte und Dienstleistungen zu beschaffen, die mindestens den zentralen technischen Spezifikationen entsprechen, die in den einschlägigen Unionskriterien für die umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge oder verfügbaren gleichwertigen nationalen Kriterien, unter anderem für Rechenzentren, Serverräume und Cloud-Dienste, Straßenbeleuchtung und Verkehrssignale, Computer, Bildschirme, Tablets und Smartphones festgelegt sind;
d)
sie beschaffen ausschließlich Reifen, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung durch die Verordnung (EU) 2020/740 erfüllen, was öffentliche Einrichtungen nicht daran hindert, Reifen mit den besten Nasshaftungseigenschaften oder dem geringsten Abrollgeräusch zu beschaffen, sofern dies aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist;
e)
sie fordern bei der Ausschreibung von Dienstleistungsverträgen, dass Dienstleister für die Zwecke des Erbringens der betreffenden Dienstleistungen ausschließlich Produkte verwenden, die die Buchstaben a, b und d erfüllen, wenn sie die betreffenden Dienstleistungen erbringen. Diese Anforderung gilt nur für neue Produkte, die von Dienstleistern ausschließlich oder teilweise zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erworben werden;
f)
sie erwerben Gebäude bzw. schließen neue Mietverträge für Gebäude, die wenigstens, unbeschadet Artikel 6 dieser Richtlinie, ein Niedrigstenergieniveau erreichen, es sei denn, der Erwerb des Gebäudes dient einem der nachstehend genannten Zwecke:
i)
der Vornahme umfassender Renovierung oder des Abbruchs;
ii)
im Falle von öffentlichen Einrichtungen, dem Weiterverkauf des Gebäudes ohne dessen Nutzung für die Zwecke der öffentlichen Einrichtung; oder
iii)
der Erhaltung als Gebäude, das als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund seines besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt ist.
Die Erfüllung der in Buchstabe f des vorliegenden Anhangs festgelegten Anforderungen wird mittels der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 11 der Richtlinie 2010/31/EU überprüft.
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ANHANG V GEMEINSAME METHODEN UND GRUNDSÄTZE ZUR BERECHNUNG DER AUSWIRKUNGEN DER ENERGIEEFFIZIENZVERPFLICHTUNGSSYSTEME ODER ANDERER STRATEGISCHER MAẞNAHMEN NACH DEN ARTIKELN 8, 9 UND 10 UND NACH ARTIKEL 30 ABSATZ 14
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ANHANG V
GEMEINSAME METHODEN UND GRUNDSÄTZE ZUR BERECHNUNG DER AUSWIRKUNGEN DER ENERGIEEFFIZIENZVERPFLICHTUNGSSYSTEME ODER ANDERER STRATEGISCHER MAẞNAHMEN NACH DEN ARTIKELN 8, 9 UND 10 UND NACH ARTIKEL 30 ABSATZ 14
1. Methoden zur Berechnung von nicht auf steuerliche Maßnahmen zurückzuführenden Energieeinsparungen für die Zwecke der Artikel 8, 9 und 10 und des Artikels 30 Absatz 14.
Verpflichtete, teilnehmende oder beauftragte Parteien oder durchführende Behörden können zur Berechnung der Energieeinsparungen auf die folgenden Methoden zurückgreifen:
a)
Angenommene Einsparungen – unter Bezugnahme auf die Ergebnisse früherer unabhängig kontrollierter Energieeffizienzverbesserungen in ähnlichen Anlagen. Der allgemeine Ansatz ist „ex ante“;
b)
gemessene Einsparungen, wobei die Einsparungen aufgrund der Umsetzung einer Maßnahme oder eines Maßnahmenpakets durch Erfassung der tatsächlichen Verringerung der Energienutzung unter gebührender Berücksichtigung von Faktoren, die den Verbrauch beeinflussen können, wie Zusätzlichkeit, Nutzung, Produktionsniveaus und Wetter, festgestellt werden. Der allgemeine Ansatz ist „ex post“;
c)
geschätzte Einsparungen, wobei technische Abschätzungen der Einsparungen verwendet werden. Dieser Ansatz darf nur dann verwendet werden, wenn die Ermittlung belastbarer gemessener Daten für eine bestimmte Anlage schwierig oder unverhältnismäßig teuer ist, wie z. B. Ersatz eines Kompressors oder eines Elektromotors mit anderer kWh-Nennleistung als jener, für die unabhängige Angaben zu gemessenen Einsparungen vorliegen, oder wenn diese Schätzungen anhand national festgelegter Verfahren und Referenzwerte von qualifizierten oder akkreditierten Experten durchgeführt werden, die unabhängig von den verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien sind;
d)
wenn die Mitgliedstaaten für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 3 die Energieeinsparungen berechnen, die für die Erfüllung der Verpflichtung nach diesem Artikel angerechnet werden können, können sie die Energieeinsparungen von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, auf der Grundlage von technischen Abschätzungen anhand der Standardbelegungs- und Wärmekomfortbedingungen oder -parameter, beispielsweise der in den nationalen Bauvorschriften festgelegten Parameter, veranschlagen. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission melden, in welcher Weise der Komfort bei Maßnahmen in Gebäuden berücksichtigt wird, und der Meldung eine Begründung für das von ihnen verwendete Berechnungsverfahren beifügen.
e)
mittels Erhebung bestimmte Einsparungen, bei denen die Reaktion der Verbraucher auf Beratung und Informationskampagnen, auf Kennzeichnungs- oder Zertifizierungssysteme oder auf den Einsatz intelligenter Zähler festgestellt wird. Dieser Ansatz wird nur für Einsparungen verwendet, die sich aus einem veränderten Verbraucherverhalten ergeben. Er wird nicht für Einsparungen verwendet, die sich aus dem Einbau physischer Vorrichtungen ergeben.
2. Für die Feststellung der Energieeinsparungen durch eine Energieeffizienzmaßnahme für die Zwecke der Artikel 8, 9 und 10 und des Artikels 30 Absatz 14 gelten folgende Grundsätze:
a)
Die Mitgliedstaaten weisen nach, dass eines der Ziele der neuen oder bereits bestehenden strategischen Maßnahmen Endenergieeinsparungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 sind, und legen Nachweise und Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass die Energieeinsparungen auf eine strategische Maßnahme, einschließlich freiwilliger Vereinbarungen, zurückzuführen sind;
b)
es wird nachgewiesen, dass es sich um zusätzliche Einsparungen handelt, die über die Einsparungen hinausgehen, die auch ohne die Tätigkeit der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien oder durchführenden öffentlichen Stellen in jedem Fall zu verzeichnen gewesen wären. Um festzustellen, welche Einsparungen als zusätzlich geltend gemacht werden können, betrachten die Mitgliedstaaten, wie sich Energienutzung und -nachfrage ohne die betreffende strategische Maßnahme unter Berücksichtigung mindestens folgender Faktoren entwickeln würden: Entwicklungen beim Energieverbrauch, Veränderungen des Verbraucherverhaltens, technischer Fortschritt und Veränderungen aufgrund anderer Maßnahmen, die auf Unions- und nationaler Ebene umgesetzt werden;
c)
aus der Durchführung verbindlichen Unionsrechts resultierende Einsparungen gelten als Einsparungen, die in jedem Fall erzielt worden wären, und können daher nicht als Energieeinsparungen für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 geltend gemacht werden. Abweichend von dieser Anforderung können Einsparungen im Zusammenhang mit der Renovierung bestehender Gebäude – einschließlich Einsparungen, die sich aus der Umsetzung der Mindestvorgaben für die Energieeffizienz von Gebäuden gemäß der Richtlinie 2010/31/EU ergeben – für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 als Energieeinsparungen geltend gemacht werden, sofern das Kriterium der Wesentlichkeit gemäß Nummer 3 Buchstabe h dieses Anhangs erfüllt ist. Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienzverbesserungen im öffentlichen Sektor gemäß den Artikeln 5 und 6 sind im Hinblick auf die Erfüllung der Energieeinsparverpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 anrechenbar, sofern sie zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Endenergieeinsparungen führen. Die Berechnung der Energieeinsparungen muss diesem Anhang entsprechen;
d)
Endenergieeinsparungen, die sich aus der Umsetzung von aufgrund von Dringlichkeitsverordnungen im Einklang mit Artikel 122 AEUV ergriffenen Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung ergeben, können für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 geltend gemacht werden, sofern sie zu nachprüfbaren und mess- oder schätzbaren Endenergieeinsparungen führen, mit Ausnahme der Energieeinsparungen, die sich aus Rationierungs- oder Einschränkungsmaßnahmen ergeben;
e)
Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 können als wesentlich angesehen werden; die Mitgliedstaaten müssen jedoch nachweisen, dass sie zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Endenergieeinsparungen führen. Die Berechnung der Energieeinsparungen muss diesem Anhang entsprechen;
f)
die Mitgliedstaaten rechnen nur Endenergieeinsparungen aufgrund von strategischen Maßnahmen in unter Kapitel Iva der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren oder Anlagen an, wenn sie sich aus der Umsetzung von Artikel 9 und 10 der vorliegenden Richtlinie ergeben und sie über die in der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Anforderungen oder über die Umsetzung von Maßnahmen in Verbindung mit der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten im Rahmen der genannten Richtlinie hinausgehen. Die Mitgliedstaaten weisen nach, dass die strategischen Maßnahmen zu nachprüfbaren und mess- oder schätzbaren Endenergieeinsparungen führen. Die Berechnung der Energieeinsparungen muss diesem Anhang entsprechen. Handelt es sich bei einer Einrichtung um eine nach einem nationalen Energieeffizienzverpflichtungssystem gemäß Artikel 9 der vorliegenden Richtlinie, nach dem EU-Emissionshandelssystem für Gebäude und Straßenverkehr und nach Kapitel Iva der Richtlinie 2003/87/EG verpflichtete Partei, so wird durch das Überwachungs- und Prüfsystem sichergestellt, dass der bei der Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr gemäß dem genannten Kapitel weitergegebene CO2-Preis bei der Berechnung und Meldung der durch die Energieeinsparmaßnahmen der Einrichtung erzielten Energieeinsparungen berücksichtigt wird;
g)
es dürfen Einsparungen angerechnet werden, sofern sie über folgende Schwellen hinausgehen:
i)
Emissionsvorgaben der Union für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge aufgrund der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (
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). Die Mitgliedstaaten müssen Gründe, ihre Annahmen und ihre Berechnungsmethode vorlegen, um die Zusätzlichkeit zu den Anforderungen der Union in Bezug auf die CO2-Emissionen neuer Fahrzeuge nachzuweisen;
ii)
Anforderungen der Union für energieverbrauchsrelevante Produkte, die aufgrund der Umsetzung von Durchführungsmaßnahmen nach der Richtlinie 2009/125/EG vom Markt zu nehmen sind. Die Mitgliedstaaten müssen Nachweise, ihre Annahmen und ihre Berechnungsmethode vorlegen, um die Zusätzlichkeit nachzuweisen;
h)
Strategien, mit denen bei Produkten, Ausrüstung, Verkehrssystemen, Fahrzeugen und Kraftstoffen, Gebäuden und Gebäudekomponenten, Verfahren oder Märkten auf eine Erhöhung der Energieeffizienz hingewirkt werden soll, sind zulässig, ausgenommen strategische Maßnahmen,
i)
die die Nutzung von Technologien für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe betreffen und ab dem 1. Januar 2026 neu umgesetzt werden und
ii)
mit denen die Nutzung von Technologien für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe in Wohngebäuden ab dem 1. Januar 2026 subventioniert wird;
i)
Energieeinsparungen aufgrund strategischer Maßnahmen, die die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe in Produkten, Ausrüstung, Verkehrssystemen, Fahrzeugen, Gebäuden oder bei Bauleistungen betreffen und ab dem 1. Januar 2024 neu umgesetzt werden, werden nicht mehr auf die Erfüllung der Energieeinsparverpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b angerechnet. Wenn mit den strategischen Maßnahmen Kombinationen von Technologien gefördert werden, ist der mit der Technologie für die Verbrennung fossiler Brennstoffe verbundene Anteil der Energieeinsparungen ab dem 1. Januar 2024 nicht anrechenbar;
j)
Abweichend von Buchstabe i dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2030 Energieeinsparungen, die sich aus der Nutzung von Technologien für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe ergeben und durch die in energieintensiven Unternehmen in einem Wirtschaftszweig die Energieeffizienz verbessert wird, für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c bis zum 31. Dezember 2030 nur unter den folgenden Bedingungen als Energieeinsparungen angerechnet werden:
i)
Das Unternehmen hat ein Energieaudit gemäß Artikel 11 Absatz 2 und einen Durchführungsplan durchgeführt, die Folgendes einschließen:
—
eine Übersicht aller kosteneffizienten Energieeffizienzmaßnahmen mit Amortisationszeiten von fünf Jahren oder weniger, auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Methoden für einfache Amortisationszeiten,
—
einen Zeitraum für die Durchführung aller empfohlenen Energieeffizienzmaßnahmen mit einer Amortisationszeit von fünf Jahren oder weniger,
—
eine Berechnung der aufgrund der empfohlenen Energieeffizienzmaßnahmen erwarteten Energieeinsparungen und
—
Energieeffizienzmaßnahmen, die sich auf die Nutzung von Technologien für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe beziehen, mit den einschlägigen Informationen, die benötigt werden, um
—
nachzuweisen, dass die ermittelte Maßnahme nicht dazu führt, dass der benötigte Energiebetrag oder die Kapazität einer Anlage steigt,
—
zu begründen, warum die Einführung nachhaltiger Technologien für die Nutzung nichtfossiler Brennstoffe technisch nicht durchführbar ist,
—
zu demonstrieren, dass die Technologie für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe den aktuellsten einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über die Emissionsleistung entspricht und dass technologische Lock-in-Effekte verhindert werden, indem für die künftige Kompatibilität mit klimaneutralen alternativen nichtfossilen Brennstoffen und Technologien gesorgt wird.
ii)
Die fortgesetzte Nutzung von Technologien für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe ist eine Energieeffizienzmaßnahme zur Senkung des Energieverbrauchs mit einer Amortisationszeit von fünf Jahren oder weniger, die auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Methoden für einfache Amortisationszeiten beruht, und wurde infolge eines Energieaudits gemäß Artikel 11 Absatz 2 empfohlen und in den Durchführungsplan aufgenommen.
iii)
Die Nutzung von Technologien für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe entspricht den aktuellsten einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über die Emissionsleistung, führt nicht zu technologischen Lock-in-Effekten und gewährleistet die künftige Kompatibilität mit klimaneutralen alternativen Brennstoffen und Technologien.
iv)
Die Nutzung von Technologien für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe in dem Unternehmen führt nicht dazu, dass in diesem Unternehmen der Energieverbrauch oder die Kapazität der Anlage steigt.
v)
Es wird nachgewiesen, dass es keine technisch durchführbare alternative, nachhaltige Lösung für die Nutzung nichtfossiler Brennstoffe gab.
vi)
Die Nutzung von Technologien für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe führt zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Endenergieeinsparungen, die im Einklang mit diesem Anhang berechnet werden.
vii)
Die Nachweise werden für alle interessierten Bürgerinnen und Bürger auf einer Website veröffentlicht bzw. öffentlich zugänglich gemacht;
k)
Maßnahmen zur Förderung der Installation von Kleinanlagen für erneuerbare Energie an oder in Gebäuden sind im Hinblick auf die Erfüllung der Energieeinsparverpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 anrechenbar, sofern sie zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Endenergieeinsparungen führen. Die Berechnung der Energieeinsparungen muss diesem Anhang entsprechen;
l)
Maßnahmen zur Förderung der Installation solarthermischer Technologien sind im Hinblick auf die Erfüllung der Energieeinsparverpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 anrechenbar, sofern sie zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeinsparungen führen. Die mithilfe solarthermischer Technologien aus Sonneneinstrahlung gewonnene Wärme kann vom Endenergieverbrauch dieser Technologien ausgenommen werden;
m)
bei Strategien, die den Einsatz effizienterer Produkte und Fahrzeuge beschleunigen, ausgenommen solcher, die ab dem 1. Januar 2024 neu umgesetzt werden und die Nutzung der direkten Verbrennung fossiler Brennstoffe betreffen, ist eine vollständige Anrechnung möglich, wenn nachgewiesen wird, dass ein solcher Einsatz vor Ende der durchschnittlich zu erwartenden Produkt- oder Fahrzeuglebensdauer oder früher als zum üblichen Austauschzeitpunkt erfolgt, und wenn die Einsparungen nur für den Zeitraum bis zum Ende der voraussichtlichen durchschnittlichen Lebensdauer des zu ersetzenden Produkts oder Fahrzeugs geltend gemacht werden;
n)
zur Förderung der Verbreitung von Energieeffizienzmaßnahmen stellen die Mitgliedstaaten, sofern relevant, sicher, dass Qualitätsstandards für Produkte, Dienstleistungen und die Durchführung von Maßnahmen beibehalten oder, wenn es solche Standards noch nicht gibt, eingeführt werden;
o)
um den klimatischen Unterschieden zwischen den Regionen Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Einsparungen an einen Standardwert anzupassen oder unterschiedliche Energieeinsparungen entsprechend den Temperaturunterschieden zwischen den Regionen anzugeben;
p)
bei der Berechnung der Energieeinsparungen ist die Lebensdauer von Maßnahmen sowie das Tempo, in dem die Einsparwirkung mit der Zeit nachlässt, zu berücksichtigen. Bei dieser Berechnung werden die Einsparungen, die sich aus den Einzelmaßnahmen im Zeitraum zwischen dem Datum ihrer Einführung und dem Ende jedes Verpflichtungszeitraums ergeben, angerechnet. Ersatzweise können sich die Mitgliedstaaten für eine andere Methode entscheiden, bei der davon ausgegangen wird, dass damit Gesamteinsparungen in mindestens gleicher Höhe erreicht werden. Wenden die Mitgliedstaaten eine andere Methode an, so stellen sie sicher, dass die nach dieser Methode berechnete Gesamthöhe der Energieeinsparungen nicht die Höhe der Energieeinsparungen übersteigt, die eine Berechnung ergäbe, bei der die Einsparungen, die sich aus den Einzelmaßnahmen im Zeitraum zwischen dem Datum ihrer Einführung und dem Jahr 2030 ergeben, angerechnet werden. Die Mitgliedstaaten erläutern ausführlich in ihren gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen, welche andere Methode sie angewandt haben und welche Regelungen getroffen wurden, um die Einhaltung dieses verbindlichen Grundsatzes bei der Berechnung zu gewährleisten.
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass strategische Maßnahmen nach Artikel 10 und Artikel 30 Absatz 14 die folgenden Anforderungen erfüllen:
a)
Die strategischen Maßnahmen und Einzelmaßnahmen bewirken nachprüfbare Endenergieeinsparungen;
b)
die Verantwortung jeder teilnehmenden oder beauftragten Partei bzw. durchführenden Behörde wird klar festgelegt;
c)
die erzielten bzw. zu erzielenden Energieeinsparungen werden auf transparente Art und Weise festgelegt;
d)
die Höhe der Energieeinsparungen, die mit der strategischen Maßnahme vorgeschrieben werden oder erzielt werden sollen, wird unter Verwendung der in Artikel 31 genannten unteren Heizwerte oder Primärenergiefaktoren entweder als Primärenergieverbrauch oder Endenergieverbrauch ausgedrückt;
e)
ein Jahresbericht über die von den teilnehmenden oder beauftragten Parteien und durchführenden öffentlichen Stellen erzielten Energieeinsparungen, sowie Angaben zum Jahrestrend bei den Energieeinsparungen, werden vorgelegt und öffentlich zugänglich gemacht;
f)
die Ergebnisse werden überwacht, und falls keine zufriedenstellenden Fortschritte erzielt werden, werden geeignete Maßnahmen ergriffen;
g)
Energieeinsparungen, die sich aus einer Einzelmaßnahme ergeben, können von höchstens einer Partei für sich beansprucht werden;
h)
die Tätigkeiten der teilnehmenden oder beauftragten Partei bzw. durchführenden Behörde sind nachweislich wesentlich für die Erreichung der geltend gemachten Energieeinsparungen;
i)
die Tätigkeiten der teilnehmenden oder beauftragten Partei bzw. der durchführenden Behörde haben keine nachteiligen Auswirkungen auf von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben.
4. Bei der Feststellung der Energieeinsparungen durch strategische Maßnahmen im Bereich der Besteuerung, die gemäß Artikel 10 eingeführt wurden, gelten die folgenden Grundsätze:
a)
Angerechnet werden nur Energieeinsparungen aus steuerlichen Maßnahmen, die die in der Richtlinie 2003/96/EG (
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) oder 2006/112/EG (
19
) des Rates vorgegebenen Mindeststeuersätze für Kraftstoffe überschreiten;
b)
die für die Berechnung der Auswirkungen der Energiebesteuerungsmaßnahmen verwendeten kurzfristigen Preiselastizitäten bilden die Anpassung der Energienachfrage an Preisänderungen ab und werden auf der Grundlage aktueller und repräsentativer amtlicher Datenquellen geschätzt, die für den Mitgliedstaat gelten und gegebenenfalls auf begleitenden Studien eines unabhängigen Instituts beruhen. Werden andere als kurzfristige Preiselastizitäten verwendet, erläutern die Mitgliedstaaten, wie Energieeffizienzverbesserungen aufgrund der Umsetzung anderer Rechtsvorschriften der Union in die zur Schätzung der Energieeinsparungen herangezogene Ausgangsbasis aufgenommen wurden oder wie eine doppelte Anrechnung von Energieeinsparungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Union vermieden wurde;
c)
die Energieeinsparungen aus flankierenden steuerpolitischen Instrumenten, einschließlich Steueranreizen oder Einzahlungen in einen Fonds, werden getrennt verbucht;
d)
um Überschneidungen mit dem Unionsrecht und anderen strategischen Maßnahmen zu vermeiden, sollten zur Bewertung der Energieeinsparungen durch steuerliche Maßnahmen Schätzungen kurzfristiger Elastizitäten verwendet;
e)
die Mitgliedstaaten ermitteln Verteilungseffekte steuerlicher und gleichwertiger Maßnahmen bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, und weisen die Wirkung mildernder Maßnahmen nach, die gemäß Artikel 24 Absätze 1, 2 und 3 umgesetzt wurden;
f)
für den Fall, dass sich Energie- oder CO2-Besteuerungsmaßnahmen oder der Emissionshandel im Einklang mit der Richtlinie 2003/87/EG in ihrer Wirkung überschneiden, legen die Mitgliedstaaten Nachweise, einschließlich Berechnungsmethoden, dafür vor, dass Energieeinsparungen nicht doppelt angerechnet werden.
5. Mitteilung der Vorgehensweise
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 ihre geplante detaillierte Vorgehensweise für die Energieeffizienzverpflichtungssysteme und alternativen Maßnahmen nach den Artikeln 9 und 10 sowie nach Artikel 30 Absatz 14 der vorliegenden Richtlinie mit. Außer bei Steuern umfasst diese Mitteilung Angaben in Bezug auf folgende Aspekte:
a)
Höhe der nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen oder der zu erwartenden Einsparungen, die über den gesamten Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 hinweg angestrebt werden;
b)
Art der Verteilung der berechneten erforderlichen Menge neuer Energieeinsparungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder der zu erwartenden Energieeinsparungen über den Verpflichtungszeitraum;
c)
verpflichtete, teilnehmende oder beauftragte Parteien oder durchführende Behörden;
e)
strategische Maßnahmen und Einzelmaßnahmen, einschließlich der erwarteten Gesamthöhe der kumulierten Energieeinsparungen für jede Maßnahme;
f)
strategische Maßnahmen oder Programme oder Maßnahmen, die im Rahmen eines nationalen Energieeffizienzfonds finanziert werden und vorrangig bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, umgesetzt werden;
g)
Anteil und Höhe der zu erzielenden Energieeinsparungen bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben;
h)
gegebenenfalls angewandte Indikatoren, ihren Anteil im arithmetischen Mittel und die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 Absatz 3 festgelegten strategischen Maßnahmen;
i)
gegebenenfalls Folgen und nachteilige Auswirkungen der gemäß Artikel 8 Absatz 3 umgesetzten strategischen Maßnahmen für von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben;
j)
Dauer des Verpflichtungszeitraums im Rahmen des Energieeffizienzverpflichtungssystems;
k)
gegebenenfalls die Höhe der von den verpflichteten Parteien zu erreichenden Energieeinsparungen oder Ziele für die Senkung der Energiekosten bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben;
l)
im Rahmen der strategischen Maßnahme vorgesehene Maßnahmen;
m)
Berechnungsmethode einschließlich der Angabe, wie die Zusätzlichkeit und die Wesentlichkeit festgestellt wurden und welche Methoden und Referenzwerte für die angenommenen und die geschätzten Einsparungen verwendet werden, sowie gegebenenfalls die verwendeten unteren Heizwerte und Umrechnungsfaktoren;
n)
Lebensdauer der Maßnahmen und Angaben dazu, wie sie berechnet werden bzw. worauf sie beruhen;
o)
Ansatz, auf den zur Berücksichtigung unterschiedlicher klimatischer Bedingungen in dem Mitgliedstaat zurückgegriffen wird;
p)
Überwachungs- und Prüfsysteme für Maßnahmen nach den Artikeln 9 und 10 sowie Methoden zur Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit von den verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien;
q)
bei Steuern:
i)
Zielsektoren und Steuerzahler-Segment;
iv)
Dauer der steuerlichen Maßnahme;
v)
Berechnungsmethode, einschließlich der verwendeten Preiselastizitäten und der Angabe, wie diese festgelegt wurden, und
vi)
wie Überschneidungen mit dem EU-EHS im Einklang mit der Richtlinie 2003/87/EG vermieden und das Risiko einer doppelten Anrechnung beseitigt wurden.
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ANHANG VI MINDESTKRITERIEN FÜR ENERGIEAUDITS EINSCHLIEẞLICH DERJENIGEN, DIE ALS TEIL VON ENERGIEMANAGEMENTSYSTEMEN DURCHGEFÜHRT WERDEN
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ANHANG VI
MINDESTKRITERIEN FÜR ENERGIEAUDITS EINSCHLIEẞLICH DERJENIGEN, DIE ALS TEIL VON ENERGIEMANAGEMENTSYSTEMEN DURCHGEFÜHRT WERDEN
Für die Energieaudits nach Artikel 11 gilt Folgendes:
a)
Sie basieren auf aktuellen, gemessenen, belegbaren Betriebsdaten zum Energieverbrauch und den Lastprofilen (für Strom);
b)
sie schließen eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden oder Gebäudegruppen und Betriebsabläufen oder Anlagen in der Industrie ein, einschließlich der Beförderung;
c)
sie dienen der Ermittlung von Energieeffizienzmaßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs;
d)
sie zeigen das Potenzial für die kosteneffiziente Nutzung oder Erzeugung erneuerbarer Energie auf;
e)
sie basieren nach Möglichkeit auf einer Lebenszyklus-Kostenanalyse anstatt auf einfachen Amortisationszeiten, um langfristige Einsparungen, Restwerte von langfristigen Investitionen und Abzinsungssätze zu berücksichtigen;
f)
sie sind verhältnismäßig und ausreichend repräsentativ, sodass sich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz ergibt und sich die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermitteln lassen.
Audits müssen detaillierte und validierte Berechnungen für die vorgeschlagenen Maßnahmen ermöglichen und so klare Informationen über potenzielle Einsparungen liefern.
Die für Energieaudits herangezogenen Daten müssen für historische Analysen und zur Rückverfolgung der Leistung aufbewahrt werden können.
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ANHANG VII MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE ÜBERWACHUNG UND VERÖFFENTLICHUNG DER ENERGIEEFFIZIENZ VON RECHENZENTREN
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ANHANG VII
MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE ÜBERWACHUNG UND VERÖFFENTLICHUNG DER ENERGIEEFFIZIENZ VON RECHENZENTREN
In Bezug auf die Energieeffizienz von Rechenzentren gemäß Artikel 12 werden folgende Mindestangaben überwacht und veröffentlicht:
a)
Name des Rechenzentrums, Name des Eigentümers und des Betreibers des Rechenzentrums, Datum der Inbetriebnahme des Rechenzentrums und Gemeinde, in der sich das Rechenzentrum befindet;
b)
Fläche des Rechenzentrums, installierte Leistung, jährlicher eingehender und ausgehender Datenverkehr und Menge der im Rechenzentrum gespeicherten und verarbeiteten Daten;
c)
Effizienz des Rechenzentrums im letzten vollen Kalenderjahr entsprechend den wesentlichen Leistungsindikatoren, unter anderem für Energieverbrauch, Stromnutzung, Temperatursollwerte, Abwärmenutzung, Wasserverbrauch und Nutzung erneuerbarer Energien, wobei als Grundlage gegebenenfalls die CEN/CENELEC-Norm EN 50600-4 „Informationstechnik – Einrichtungen und Infrastrukturen von Rechenzentren“ Verwendung findet, bis der gemäß Artikel 33 Absatz 3 angenommene delegierte Rechtsakt in Kraft tritt.
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ANHANG IX MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE ABRECHNUNGS- UND DIE VERBRAUCHSINFORMATIONEN ZUR WÄRME-, KÄLTE- UND TRINKWARMWASSERVERSORGUNG
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ANHANG IX
MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE ABRECHNUNGS- UND DIE VERBRAUCHSINFORMATIONEN ZUR WÄRME-, KÄLTE- UND TRINKWARMWASSERVERSORGUNG
1. Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern
Damit die Endnutzer ihren eigenen Energieverbrauch steuern können, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern mindestens einmal jährlich.
2. Mindesthäufigkeit der Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen
Wenn fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden, werden den Endnutzern bis zum 31. Dezember 2021 Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern – auf Verlangen oder wenn die Endkunden sich für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden haben – mindestens vierteljährlich und ansonsten zweimal im Jahr bereitgestellt.
Wenn fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden, werden Endnutzern ab dem 1. Januar 2022 Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern mindestens monatlich bereitgestellt. Diese Informationen können auch über das Internet zur Verfügung gestellt und so oft aktualisiert werden, wie es die eingesetzten Messgeräte und -systeme zulassen. Wärme- und Kälteversorgung können außerhalb der Heiz- oder Kühlperioden von dieser Anforderung ausgenommen werden.
3. Mindestinformationen in der Rechnung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Endnutzern in oder zusammen mit den Rechnungen, wenn diese auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen, folgende Informationen auf klare und verständliche Weise zur Verfügung gestellt werden:
a)
geltende tatsächliche Preise und tatsächlicher Energieverbrauch oder Gesamtheizkosten und Ablesewerte von Heizkostenverteilern;
b)
eingesetzter Brennstoffmix und die damit verbundenen jährlichen Mengen an Treibhausgasemissionen, auch für Endnutzer, die mit Fernwärme bzw. Fernkälte versorgt werden, und eine Erläuterung der erhobenen Steuern, Abgaben und Zolltarife;
c)
Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des Endnutzers mit dem Energieverbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres, vorzugsweise in grafischer Form und mit klimabezogener Korrektur für die Wärme- und Kälteversorgung;
d)
Kontaktinformationen, darunter Internetadressen, von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können;
e)
Informationen über damit verbundene Beschwerdeverfahren, Dienste von Ombudsstellen oder alternative Streitbeilegungsverfahren, die in den Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen;
f)
Vergleiche mit dem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsendnutzer derselben Nutzerkategorie. Im Fall elektronischer Rechnungen kann ein solcher Vergleich alternativ online bereitgestellt und in der Rechnung entsprechend darauf verwiesen werden.
Die Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich der Anforderung, Informationen zu den Treibhausgasemissionen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b zur Verfügung zu stellen, auf Lieferungen aus Fernwärmesystemen mit einer thermischen Gesamtnennleistung über 20 MW beschränken.
In Rechnungen, die nicht auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen, wird klar und verständlich erklärt, wie der in der Rechnung ausgewiesene Betrag berechnet wurde, und sind mindestens die Informationen gemäß den Buchstaben d und e angegeben.
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ANHANG X POTENZIAL FÜR EINE EFFIZIENTE WÄRME- UND KÄLTEVERSORGUNG
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ANHANG X
POTENZIAL FÜR EINE EFFIZIENTE WÄRME- UND KÄLTEVERSORGUNG
Die umfassende Bewertung des nationalen Wärme- und Kälteversorgungspotenzials gemäß Artikel 25 Absatz 1 muss Folgendes enthalten und sich auf Folgendes stützen:
Teil I
ÜBERSICHT ÜBER DIE WÄRME- UND KÄLTEVERSORGUNG
1. Wärme- und Kältebedarf in Bezug auf die ermittelte Nutzenergie (
20
) und quantifizierter Endenergieverbrauch in GWh pro Jahr (
21
) nach Sektor:
d)
alle sonstigen Sektoren mit jeweils mehr als 5 % des gesamten nationalen Nutzwärme- und -kältebedarfs.
2. Ermittlung bzw., in dem unter Buchstabe a Ziffer i genannten Fall, Ermittlung oder Schätzung der derzeitigen Wärme- und Kälteversorgung:
a)
nach Technologie in GWh pro Jahr (
22
), möglichst innerhalb der unter Nummer 1 genannten Sektoren, mit einer Unterscheidung zwischen Energie aus fossilen Energieträgern und aus erneuerbaren Quellen:
i)
Bereitstellung vor Ort in Wohngebäuden und an Dienstleistungsstandorten durch:
—
ausschließlich wärmeerzeugende Kesselanlagen;
—
sonstige vor Ort befindliche Technologien und Quellen;
ii)
Bereitstellung vor Ort an anderen Standorten als Wohn- und Dienstleistungsstandorten durch:
—
ausschließlich wärmeerzeugende Kesselanlagen;
—
sonstige vor Ort befindliche Technologien und Quellen;
iii)
Bereitstellung außerhalb des Standorts durch:
—
sonstige außerhalb des Standorts befindliche Technologien und Quellen;
b)
Ermittlung von Anlagen, die Abwärme oder -kälte erzeugen, und ihres Potenzials für die Wärme- und Kälteversorgung in GWh pro Jahr:
i)
Wärmekraftwerksanlagen, die Abwärme mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 50 MW liefern oder dafür nachgerüstet werden können;
ii)
KWK-Anlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, die in Anhang II Teil II genannte Technologien nutzen;
iii)
Abfallverbrennungsanlagen;
iv)
Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energie mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr 20 MW, die aus erneuerbaren Energiequellen Wärme oder Kälte erzeugen, mit Ausnahme der unter Ziffern i und ii genannten Anlagen;
v)
Industrieanlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, die Abwärme erzeugen können;
c)
gemeldeter Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen sowie aus Abwärme oder -kälte am Endenergieverbrauch im Fernwärme- und -kältesektor (
23
) während der letzten fünf Jahre im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/2001.
3. Aggregierte Daten über KWK-Blöcke in bestehenden Fernwärme- und Fernkältenetzen in fünf Kapazitätsbereichen, die Folgendes abdecken:
c)
Primärenergieeinsparungen;
4. Aggregierte Daten über bestehende durch KWK versorgte Fernwärme- und Fernkältenetze in fünf Kapazitätsbereichen, die Folgendes abdecken:
a)
Primärenergieverbrauch insgesamt;
b)
Primärenergieverbrauch von KWK-Blöcken;
c)
Anteil der KWK an der Fernwärme- und Fernkälteversorgung;
d)
Verluste in Fernwärmesystemen;
e)
Verluste in Fernkältesystemen;
g)
Anteile der Systeme je Betriebstemperaturgruppe.
5. Landkarte des gesamten Hoheitsgebiets mit folgenden Angaben unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen:
a)
bei der Analyse gemäß Nummer 1 ermittelte Wärme- und Kältebedarfsgebiete, wobei im Interesse der Konzentration auf energieintensive Gebiete in Städten und Ballungsgebieten einheitliche Kriterien anzuwenden sind;
b)
gemäß Nummer 2 Buchstabe b ermittelte bestehende Wärme- und Kälteversorgungspunkte und Fernwärmeübertragungsanlagen;
c)
geplante Wärme- und Kälteversorgungspunkte des gemäß Nummer 2 Buchstabe b beschriebenen Typs sowie neu ermittelte Gebiete für Fernwärme und -kälte.
6. Prognose der Trends für den Wärme- und Kältebedarf in GWh im Hinblick auf die nächsten 30 Jahre, insbesondere unter Berücksichtigung der Projektionen für die nächsten zehn Jahre, der Änderung des Bedarfs in Gebäuden und verschiedenen Industriesektoren und der Auswirkungen politischer Maßnahmen und Strategien im Zusammenhang mit dem Bedarfsmanagement, wie z. B. langfristiger Strategien für die Gebäuderenovierung gemäß der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates (
24
).
Teil II
ZIELE, STRATEGIEN UND STRATEGISCHE MAẞNAHMEN
7. Geplanter Beitrag des Mitgliedstaats zu seinen nationalen Zielen, Zielvorgaben und Beiträgen zu den fünf Dimensionen der Energieunion gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999, der durch eine effiziente Wärme- und Kälteversorgung geleistet werden soll, insbesondere in Bezug auf Artikel 4 Buchstabe b Nummern 1 bis 4 und Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung, wobei anzugeben ist, welche dieser Elemente den gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelten integrierten nationalen Energie- und Klimaplan ergänzen.
8. Ein allgemeiner Überblick über die bestehenden Strategien und Maßnahmen, die im letzten Bericht gemäß den Artikeln 3, 20 und 21 sowie Artikel 27 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 beschrieben werden.
Teil III
ANALYSE DES WIRTSCHAFTLICHEN POTENZIALS FÜR EINE EFFIZIENTE WÄRME- UND KÄLTEVERSORGUNG
9. Für das gesamte nationale Hoheitsgebiet ist anhand der in Artikel 25 Absatz 3 genannten Kosten-Nutzen-Analyse eine Analyse des wirtschaftlichen Potenzials (
25
) verschiedener Wärme- und Kälteversorgungstechnologien durchzuführen; dabei sind alternative Szenarien für auf erneuerbaren Energien basierende oder effizientere Wärme- und Kälteversorgungstechnologien zu ermitteln, wobei gegebenenfalls zwischen Energie aus fossilen Energieträgern und Energie aus erneuerbaren Quellen zu unterscheiden ist.
Die folgenden Technologien sollten berücksichtigt werden:
a)
Industrieabwärme und -kälte;
d)
erneuerbare Energiequellen, z. B. Geothermie, Solarthermie und Biomasse, die nicht für die hocheffiziente KWK genutzt werden;
f)
Verringerung der Wärme- und Kälteverluste bestehender Fernwärme- bzw. –kältenetze;
g)
Fernwärme- und Fernkältesysteme.
10. Die Analyse des wirtschaftlichen Potenzials umfasst folgende Schritte und Erwägungen:
a)
Erwägungen:
i)
Die Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 25 Absatz 3 muss eine wirtschaftliche Analyse, die sozioökonomischen und ökologischen Faktoren (
26
) Rechnung trägt, sowie eine finanzielle Analyse, in der die Projekte aus Investorensicht bewertet werden, umfassen, wobei sowohl bei der wirtschaftlichen als auch bei der finanziellen Analyse der Kapitalwert (Net Present Value) als Bewertungskriterium zu nutzen ist;
ii)
das Grundlagenszenario sollte als Ausgangspunkt dienen und trägt den bestehenden strategischen Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erstellung dieser umfassenden Bewertung (
27
) Rechnung; dabei wird eine Verbindung zu den gemäß Teil I und Teil II Nummer 6 dieses Anhangs erhobenen Daten hergestellt;
iii)
Alternativen zum Grundlagenszenario müssen den Zielen der Verordnung (EU) 2018/1999 in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien Rechnung tragen, wobei jedes Szenario einen Vergleich folgender Elemente mit dem Grundlagenszenario umfasst:
—
wirtschaftliches Potenzial der untersuchten Technologien bei Anwendung des Kapitalwerts als Kriterium;
—
die Verringerung der Treibhausgasemissionen;
—
die Primärenergieeinsparungen in GWh pro Jahr;
—
Auswirkungen auf den Anteil der erneuerbaren Energien am nationalen Energieversorgungsmix.
Szenarien, die aus technischen oder finanziellen Gründen oder aufgrund nationaler Rechtsvorschriften nicht durchführbar sind, können in einer frühen Phase der Kosten-Nutzen-Analyse ausgeschlossen werden, falls sorgfältige, ausdrücklich benannte und ausführlich dokumentierte Überlegungen dies rechtfertigen.
Bei der Bewertung und Entscheidungsfindung sollten Kosten und Energieeinsparungen, die sich aus der erhöhten Flexibilität bei der Energieversorgung und aus einem optimierten Betrieb der Elektrizitätsnetze in den analysierten Szenarien ergeben, berücksichtigt werden, einschließlich vermiedener Kosten und Einsparungen durch geringere Infrastrukturinvestitionen;
b)
Kosten und Nutzen
Kosten und Nutzen gemäß Buchstabe a müssen mindestens Folgendes umfassen:
i)
Kosten:
—
Kapitalkosten von Anlagen und Ausrüstungen;
—
Kapitalkosten der dazugehörigen Energienetze;
—
variable und feste Betriebskosten;
—
soweit möglich, Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitskosten;
—
soweit möglich, Kosten in den Bereichen Arbeitsmarkt, Energieversorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit;
ii)
Nutzen:
—
Nutzwert für den Verbraucher (Wärme, Kälte und Strom);
—
soweit möglich, externer Nutzen, z. B. mit Blick auf die Umwelt, die Treibhausgasemissionen, die Gesundheit und die Sicherheit;
—
soweit möglich, Auswirkungen auf Arbeitsmarkt, Energieversorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit;
c)
Relevante Szenarien im Vergleich zum Grundlagenszenario:
Alle relevanten Alternativen zum Grundlagenszenario sind in Betracht zu ziehen, einschließlich der Rolle einer effizienten individuellen Wärme- und Kälteversorgung. Die Kosten-Nutzen-Analyse kann sich auf eine Bewertung eines Projekts oder auf die Bewertung einer Gruppe von Projekten im Hinblick auf eine umfassendere lokale, regionale oder nationale Bewertung erstrecken, um für ein bestimmtes geografisches Gebiet für Planungszwecke die kosteneffizienteste und zweckmäßigste Lösung für die Wärme- oder Kälteversorgung im Vergleich zum Grundlagenszenario zu ermitteln;
d)
Grenzen und integrierter Ansatz:
i)
Die geografischen Grenzen müssen ein geeignetes und genau definiertes geografisches Gebiet umfassen;
ii)
die Kosten-Nutzen-Analyse muss alle innerhalb des Systems und der geografischen Grenzen verfügbaren relevanten zentralen und dezentralen Versorgungsressourcen, einschließlich Technologien gemäß Teil III Nummer 9, sowie Entwicklungen und Merkmale des Wärme- und Kältebedarfs berücksichtigen;
e)
Annahmen:
i)
Für die Zwecke der Kosten-Nutzen-Analysen treffen die Mitgliedstaaten Annahmen zu den Preisen wichtiger Input- und Output-Faktoren und zum Abzinsungssatz;
ii)
der bei der wirtschaftlichen Analyse zur Berechnung des Kapitalwerts verwendete Abzinsungssatz wird gemäß den europäischen oder nationalen Leitlinien ausgewählt;
iii)
die Mitgliedstaaten nutzen Prognosen für die nationalen, europäischen oder internationalen Energiepreisentwicklungen, falls dies in ihrem nationalen, regionalen oder lokalen Kontext zweckmäßig ist;
iv)
die bei der wirtschaftlichen Analyse verwendeten Preise müssen sozioökonomische Kosten und Vorteile widerspiegeln. Externe Kosten wie die Folgen für Umwelt und Gesundheit sollten berücksichtigt werden, soweit dies möglich ist, d. h., wenn es Marktpreise gibt oder wenn dies bereits in europäischen oder nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist;
f)
Sensitivitätsanalyse: Es wird eine Sensitivitätsanalyse einbezogen, um Kosten und Nutzen eines Projekts oder einer Gruppe von Projekten auf der Grundlage variabler Faktoren, die sich erheblich auf das Ergebnis der Berechnungen auswirken, wie z. B. unterschiedlicher Energiepreise, Nachfrageniveaus, Abzinsungssätze und sonstiger variabler Faktoren, zu bewerten.
Teil IV
POTENZIELLE NEUE STRATEGIEN UND STRATEGISCHE MAẞNAHMEN
11. Ein Überblick über neue gesetzgeberische und andere strategische Maßnahmen (
28
), mit denen das gemäß den Nummern 9 und 10 ermittelte wirtschaftliche Potenzial erschlossen werden soll, zusammen mit einer Prognose für
a)
die Verringerung der Treibhausgasemissionen;
b)
die Primärenergieeinsparungen in GWh pro Jahr;
c)
die Auswirkungen auf den Anteil der hocheffizienten KWK;
d)
die Auswirkungen auf den Anteil der erneuerbaren Energiequellen am nationalen Energieversorgungsmix und am Wärme- und Kälteversorgungssektor;
e)
Zusammenhänge mit nationalen Finanzprogrammen und Kosteneinsparungen für den öffentlichen Haushalt und die Marktteilnehmer;
f)
etwaige öffentliche Fördermaßnahmen mit ihrem jährlichen Haushalt und der Ermittlung eines möglichen Beihilfeelements.
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ANHANG XI KOSTEN-NUTZEN-ANALYSEN
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ANHANG XI
KOSTEN-NUTZEN-ANALYSEN
Die Kosten-Nutzen-Analysen liefern Informationen für die in Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 7 genannten Maßnahmen:
Wird die Errichtung einer reinen Stromerzeugungsanlage oder einer Anlage ohne Wärmerückgewinnung geplant, so wird die geplante Anlage oder die geplante Modernisierung mit einer gleichwertigen Anlage verglichen, bei der dieselbe Menge an Strom oder an Prozesswärme erzeugt, jedoch Abwärme rückgeführt und Wärme mittels hocheffizienter KWK oder Fernwärme- und Fernkältenetze oder beidem abgegeben wird.
Bei der Bewertung werden innerhalb festgelegter geografischer Grenzen die geplante Anlage und etwaige geeignete bestehende oder potenzielle Wärme- oder Kältebedarfspunkte, die über die Anlage versorgt werden könnten, berücksichtigt, wobei den praktischen Möglichkeiten, wie z. B. technische Durchführbarkeit und Entfernung, Rechnung zu tragen ist.
Die Systemgrenze wird so festgelegt, dass sie die geplante Anlage und die Wärme- und Kältelasten umfasst, beispielsweise Gebäude und Industrieprozesse. Innerhalb dieser Systemgrenze sind die Gesamtkosten für die Bereitstellung von Wärme und Strom für beide Fälle zu ermitteln und zu vergleichen.
Die Wärme- oder Kältelasten umfassen bestehende Wärme- oder Kältelasten wie Industrieanlagen oder vorhandene Fernwärme- oder Fernkältesysteme sowie – in städtischen Gebieten – die Wärme- oder Kältelasten und -kosten, die bestehen würden, wenn eine Gebäudegruppe oder ein Stadtteil ein neues Fernwärme- oder Fernkältenetz erhielte oder an ein solches angeschlossen würde oder beidem.
Die Kosten-Nutzen-Analysen stützen sich auf eine Beschreibung der geplanten Anlage und der Vergleichsanlage(n); diese umfasst gegebenenfalls die elektrische und thermische Kapazität, den Brennstofftyp, die geplante Verwendung und die geplante Anzahl der Betriebsstunden pro Jahr, den Standort und den Bedarf an Strom und Wärme.
Bei einer Bewertung der Nutzung von Abwärme werden die aktuellen Technologien berücksichtigt. In die Bewertung wird die direkte Nutzung von Abwärme oder ihre Aufbereitung zur Erzielung höherer Temperaturen oder beides einbezogen. Bei Wärmerückgewinnung am Standort werden mindestens der Einsatz von Wärmetauschern, Wärmepumpen und Kraft-Wärme-Kopplung bewertet. Bei Wärmerückgewinnung außerhalb des Standorts werden mindestens Industrieanlagen, landwirtschaftliche Standorte und Fernwärmenetze als potenzielle Nachfragepunkte bewertet.
Für die Zwecke des Vergleichs werden der Wärmeenergiebedarf und die Arten der Wärme- und Kälteversorgung, die von den nahe gelegenen Wärme- oder Kältebedarfspunkten genutzt werden, berücksichtigt. In den Vergleich fließen die infrastrukturbezogenen Kosten der geplanten Anlage und der Vergleichsanlage ein.
Die Kosten-Nutzen-Analyse zum Zwecke von Artikel 26 Absatz 7 beinhaltet eine wirtschaftliche Analyse unter Berücksichtigung einer Finanzanalyse, die Aufschluss über die tatsächlichen Cashflow-Transaktionen gibt, die sich aus Investitionen in einzelne Anlagen und deren Betrieb ergeben.
Ein positives Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse eines Projekts liegt vor, wenn in der wirtschaftlichen Analyse und in der Finanzanalyse der abgezinste Gesamtnutzen die abgezinsten Gesamtkosten übersteigt (positives Kosten-Nutzen-Ergebnis).
Die Mitgliedstaaten legen Leitgrundsätze für die Methodik, die Annahmen und den zeitlichen Rahmen der wirtschaftlichen Analyse fest.
Die Mitgliedstaaten können von den Unternehmen, die für den Betrieb von thermischen Stromerzeugungsanlagen, Industrieanlagen sowie Fernwärme- und Fernkältenetzen zuständig sind, oder von anderen Parteien, auf die sich die festgelegte Systemgrenze und geografische Grenze auswirkt, Angaben verlangen, die zur Bewertung von Kosten und Nutzen einzelner Anlagen verwendet werden.
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ANHANG XII HERKUNFTSNACHWEIS FÜR STROM AUS HOCHEFFIZIENTER KWK
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ANHANG XII
HERKUNFTSNACHWEIS FÜR STROM AUS HOCHEFFIZIENTER KWK
1.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
a)
der Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK
—
den Erzeugern den Nachweis ermöglicht, dass der von ihnen verkaufte Strom aus hocheffizienter KWK stammt und auf Antrag des Erzeugers zu diesem Zweck ausgestellt wird;
—
genau, zuverlässig und betrugssicher ist;
—
elektronisch ausgestellt, übermittelt und annulliert wird;
b)
eine Energieeinheit aus hocheffizienter KWK stets nur einmal angerechnet wird.
2.
Der Herkunftsnachweis gemäß Artikel 26 Absatz 13 enthält mindestens folgende Angaben:
a)
Bezeichnung, Standort, Typ und (thermische und elektrische) Kapazität der Anlage, in der die Energie erzeugt wurde;
b)
Erzeugungszeitpunkte und -orte;
c)
unterer Heizwert des Primärenergieträgers, aus dem der Strom erzeugt wurde;
d)
Menge und Verwendung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;
e)
Menge an Strom aus hocheffizienter KWK gemäß Anhang III, für die der Herkunftsnachweis ausgestellt wird;
f)
Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anhang III auf der Grundlage der in Anhang III Buchstabe d genannten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;
g)
elektrischer und thermischer Nennwirkungsgrad der Anlage;
h)
ob und in welchem Umfang die Anlage Gegenstand von Investitionsförderung war;
i)
ob und in welchem Umfang die betreffende Energieeinheit in irgendeiner anderen Weise Gegenstand einer nationalen Förderregelung war, und Art der Förderregelung;
j)
Datum der Inbetriebnahme der Anlage und
k)
Ausstellungsdatum und ausstellendes Land sowie eine eindeutige Kennnummer.
Der Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh. Er bezieht sich auf die an der Außenseite der Anlage gemessene und in das Netz eingespeiste Nettostromerzeugung.
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ANHANG XIII ENERGIEEFFIZIENZKRITERIEN FÜR DIE REGULIERUNG VON ENERGIENETZEN UND FÜR STROMNETZTARIFE
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ANHANG XIII
ENERGIEEFFIZIENZKRITERIEN FÜR DIE REGULIERUNG VON ENERGIENETZEN UND FÜR STROMNETZTARIFE
1. Netztarife müssen transparent und nichtdiskriminierend sein und mit Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/943 im Einklang stehen und Kosteneinsparungen in Netzen, die durch nachfrageseitige und Laststeuerungs-Maßnahmen (Demand Response) sowie durch dezentrale Erzeugung erzielt wurden, darunter Einsparungen durch Senkung der Bereitstellungskosten oder durch Netzinvestitionen und optimierten Netzbetrieb, kostenorientiert widerspiegeln.
2. Netzregulierung und Netztarife dürfen Netzbetreiber oder Energieeinzelhändler nicht daran hindern, Systemdienste für Laststeuerungs-Maßnahmen, Nachfragemanagement und dezentrale Erzeugung auf organisierten Strommärkten – auch auf außerbörslichen Märkten und Strombörsen zum Handel mit Energie, Kapazität, Ausgleichs- und Hilfsdiensten in allen Zeitrastern, einschließlich Terminmärkte, Day-Ahead- und Intraday-Märkte – zur Verfügung zu stellen, insbesondere:
a)
Lastverlagerung von Spitzenzeiten in Nebenzeiten durch Endkunden unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Energie aus erneuerbaren Quellen, aus KWK und dezentraler Erzeugung;
b)
Energieeinsparungen infolge der Laststeuerung bezüglich dezentraler Verbraucher durch unabhängige Aggregatoren;
c)
Nachfrageverringerung infolge von Energieeffizienzmaßnahmen seitens Energiedienstleistern, darunter Energiedienstleistungsunternehmen;
d)
Anbindung und Einsatz von Erzeugungsquellen auf niedrigeren Spannungsebenen;
e)
Anbindung von Erzeugungsquellen an verbrauchsnäheren Standorten und
3. Netz- oder Einzelhandelstarife können einer dynamischen Tarifierung im Hinblick auf Laststeuerung-Maßnahmen seitens der Endkunden förderlich sein, z. B.
a)
nutzungszeitspezifische Tarife;
b)
Tarifierung in kritischen Spitzenzeiten;
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ANHANG XIV ENERGIEEFFIZIENZANFORDERUNGEN AN ÜBERTRAGUNGS- UND VERTEILERNETZBETREIBER
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ANHANG XIV
ENERGIEEFFIZIENZANFORDERUNGEN AN ÜBERTRAGUNGS- UND VERTEILERNETZBETREIBER
Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet,
a)
ihre Standardregeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen – wie Netzanschlüsse, Ausbau bestehender und Einrichtung neuer Netze, verbesserten Netzbetrieb und Regeln für die diskriminierungsfreie Anwendung der Netzkodizes, die Voraussetzung für die Einbindung neuer Erzeuger sind, die Strom aus hocheffizienter KWK in das Verbundnetz einspeisen – aufzustellen und zu veröffentlichen;
b)
neuen Erzeugern von Strom aus hocheffizienter KWK, die Netzanschluss wünschen, in umfassender Weise die dazu erforderlichen Informationen bereitzustellen, darunter
i)
einen umfassenden und detaillierten Voranschlag der durch den Anschluss entstehenden Kosten;
ii)
einen angemessenen und genauen Zeitplan für die Entgegennahme und die Bearbeitung des Antrags auf Anschluss an das Netz;
iii)
einen angemessenen Richtzeitplan für jeden vorgeschlagenen Netzanschluss. Die Dauer des Gesamtverfahrens zur Erlangung eines Netzanschlusses sollte unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit und der Gleichbehandlung 24 Monate nicht übersteigen;
c)
standardisierte und vereinfachte Verfahren für den Anschluss dezentraler Erzeuger von Strom aus hocheffizienter KWK bereitzustellen, um deren Netzanschluss zu erleichtern.
Die unter Absatz 1 Buchstabe a genannten Standardregeln müssen sich auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien stützen, die insbesondere sämtliche Kosten und Vorteile des Anschlusses jener Erzeuger an das Netz berücksichtigen. Sie können verschiedene Arten von Anschlüssen vorsehen.
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ANHANG XV MINDESTELEMENTE IN ENERGIELEISTUNGSVERTRÄGEN ODER IN DEN ZUGEHÖRIGEN AUSSCHREIBUNGSBEDINGUNGEN
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ANHANG XV
MINDESTELEMENTE IN ENERGIELEISTUNGSVERTRÄGEN ODER IN DEN ZUGEHÖRIGEN AUSSCHREIBUNGSBEDINGUNGEN
—
Ergebnisse und Empfehlungen im Rahmen von vor Vertragsabschluss durchgeführten Analysen und Energieaudits des Energieverbrauchs des Gebäudes im Hinblick auf die Umsetzung von Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung.
—
Eine klare und transparente Aufstellung der durchzuführenden Effizienzmaßnahmen oder der zu erzielenden Effizienzergebnisse.
—
Mittels Durchführung der Vertragsmaßnahmen zu erzielende garantierte Einsparungen.
—
Die Vertragslaufzeit und -zwischenziele, Kündigungsbedingungen und -fristen.
—
Eine klare und transparente Aufstellung der Verpflichtungen jeder Vertragspartei.
—
Für die Ermittlung der erzielten Einsparungen maßgebliche(s) Datum/Daten.
—
Eine klare und transparente Aufstellung der zur Durchführung einer Maßnahme oder eines Maßnahmenpakets zu unternehmenden Schritte und, sofern relevant, der dazugehörigen Kosten.
—
Eine Verpflichtung zur vollständigen Durchführung der Vertragsmaßnahmen und Dokumentation aller im Laufe des Projekts vorgenommenen Änderungen.
—
Vorschriften zur Einbeziehung gleichwertiger Anforderungen in alle Unteraufträge an Dritte.
—
Eine klare und transparente Angabe der finanziellen Implikationen des Projekts und Aufteilung der erzielten monetären Einsparungen zwischen den Parteien, d. h. Bezahlung des Dienstleisters.
—
Klare und transparente Bestimmungen zur Messung und Überprüfung der erzielten garantierten Einsparungen, Qualitätskontrollen und Garantien.
—
Bestimmungen zur Klärung des Verfahrens zum Umgang mit sich wandelnden Rahmenbedingungen, die den Vertragsinhalt und das Vertragsergebnis berühren, d. h. sich ändernde Energiepreise und die Nutzungsintensität der Anlage.
—
Detaillierte Informationen zu den Verpflichtungen jeder Vertragspartei und zu den Sanktionen bei Nichteinhaltung.
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ANHANG XVI
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ANHANG XVI
Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 39)
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Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1)
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Richtlinie 2013/12/EU des Rates
(ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 28)
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Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75)
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nur Artikel 2
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Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210)
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Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1)
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nur Artikel 54
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Beschluss (EU) 2019/504 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 85I vom 27.3.2019, S. 66)
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nur Artikel 1
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Delegierte Verordnung (EU) 2019/826 der Kommission
(ABl. L 137 vom 23.5.2019, S. 3)
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Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125)
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nur Artikel 70
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Teil B
Fristen für die Umsetzung in nationales Recht (gemäß Artikel 39)
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Richtlinie
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Umsetzungsfrist
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2012/27/EU
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5. Juni 2014
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(EU) 2018/844
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10. März 2020
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(EU) 2018/2002
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25. Juni 2020, ausgenommen Artikel 1 Nummern 5 bis 10 und die Nummern 3 und 4 des Anhangs
25. Oktober 2020 für Artikel 1 Nummern 5 bis 10 und die Nummern 3 und 4 des Anhangs
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(EU) 2019/944
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31. Dezember 2019 für Artikel 70 Nummer 5 Buchstabe a
25. Oktober 2020 für Artikel 70 Nummer 4
31. Dezember 2020 für Artikel 70 Nummern 1 bis 3, Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6
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ANHANG XVII Entsprechungstabelle
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ANHANG XVII
Entsprechungstabelle
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Richtlinie 2012/27/EU
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Vorliegende Richtlinie
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Artikel 1
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Artikel 1
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Artikel 2 einleitender Teil
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Artikel 2 einleitender Teil
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Artikel 2 Nummer 1
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Artikel 2 Nummer 1
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–
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Artikel 2 Nummern 2, 3 und 4
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Artikel 2 Nummer 2
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Artikel 2 Nummer 5
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Artikel 2 Nummer 3
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Artikel 2 Nummer 6
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–
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Artikel 2 Nummer 7
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Artikel 2 Nummer 4
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Artikel 2 Nummer 8
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Artikel 2 Nummer 5
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Artikel 2 Nummer 9
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Artikel 2 Nummer 6
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Artikel 2 Nummer 10
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Artikel 2 Nummer 7
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Artikel 2 Nummer 11
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Artikel 2 Nummer 8
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Artikel 2 Nummer 12
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Artikel 2 Nummer 9
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–
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Artikel 2 Nummer 10
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Artikel 2 Nummer 13
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–
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Artikel 2 Nummern 14 und 15
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Artikel 2 Nummer 11
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Artikel 2 Nummer 16
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Artikel 2 Nummer 12
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Artikel 2 Nummer 17
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Artikel 2 Nummer 13
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Artikel 2 Nummer 18
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Artikel 2 Nummer 14
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Artikel 2 Nummer 19
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Artikel 2 Nummer 15
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Artikel 2 Nummer 20
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|
Artikel 2 Nummer 16
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Artikel 2 Nummer 21
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|
Artikel 2 Nummer 17
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Artikel 2 Nummer 22
|
|
Artikel 2 Nummer 18
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Artikel 2 Nummer 23
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|
Artikel 2 Nummer 19
|
Artikel 2 Nummer 24
|
|
Artikel 2 Nummer 20
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Artikel 2 Nummer 25
|
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Artikel 2 Nummer 21
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Artikel 2 Nummer 26
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Artikel 2 Nummer 22
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Artikel 2 Nummer 27
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Artikel 2 Nummer 23
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Artikel 2 Nummer 28
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Artikel 2 Nummer 24
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Artikel 2 Nummer 29
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|
–
|
Artikel 2 Nummer 30
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–
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Artikel 2 Nummer 31
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Artikel 2 Nummer 25
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Artikel 2 Nummer 32
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Artikel 2 Nummer 26
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–
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Artikel 2 Nummer 27
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Artikel 2 Nummer 33
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Artikel 2 Nummer 28
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Artikel 2 Nummer 34
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Artikel 2 Nummer 29
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Artikel 2 Nummer 35
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Artikel 2 Nummer 30
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Artikel 2 Nummer 36
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Artikel 2 Nummer 31
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Artikel 2 Nummer 37
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Artikel 2 Nummer 32
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Artikel 2 Nummer 38
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Artikel 2 Nummer 33
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Artikel 2 Nummer 39
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Artikel 2 Nummer 34
|
Artikel 2 Nummer 40
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Artikel 2 Nummer 35
|
Artikel 2 Nummer 41
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Artikel 2 Nummer 36
|
Artikel 2 Nummer 42
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Artikel 2 Nummer 37
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Artikel 2 Nummer 43
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Artikel 2 Nummer 38
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Artikel 2 Nummer 44
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Artikel 2 Nummer 39
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Artikel 2 Nummer 45
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Artikel 2 Nummer 40
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–
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Artikel 2 Nummer 41
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Artikel 2 Nummer 46
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Artikel 2 Nummer 42
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Artikel 2 Nummer 47
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Artikel 2 Nummer 43
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Artikel 2 Nummer 48
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–
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Artikel 2 Nummer 49
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Artikel 2 Nummer 44
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Artikel 2 Nummern 50
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Artikel 2 Nummer 45
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Artikel 2 Nummer 51
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–
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Artikel 2 Nummern 52, 53, 54, 55 und 56
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|
–
|
Artikel 3
|
|
–
|
Artikel 4 Absatz 1
|
|
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1
|
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2
|
|
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 einleitender Teil
|
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 einleitender Teil
|
|
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b
|
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b
|
|
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c
|
–
|
|
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d
|
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c
|
|
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 einleitender Teil
|
–
|
|
–
|
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d einleitender Teil
|
|
–
|
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffern i, ii und iii
|
|
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a
|
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer iv
|
|
–
|
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e einleitender Teil
|
|
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b
|
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e Ziffer i
|
|
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe c
|
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e Ziffer ii
|
|
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe d
|
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e Ziffer iii
|
|
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe e
|
–
|
|
–
|
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e Ziffer iv
|
|
Artikel 3 Absätze 2 und 3
|
–
|
|
Artikel 3 Absatz 4
|
Artikel 35 Absatz 6
|
|
Artikel 3 Absätze 5 und 6
|
–
|
|
–
|
Artikel 4 Absatz 4
|
|
–
|
Artikel 4 Absatz 5
|
|
–
|
Artikel 4 Absatz 6
|
|
–
|
Artikel 4 Absatz 7
|
|
–
|
Artikel 5
|
|
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1
|
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1
|
|
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2
|
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 5
|
|
–
|
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3
|
|
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3
|
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 4
|
|
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsätze 4 und 5
|
–
|
|
Artikel 5 Absatz 2
–
|
Artikel 6 Absatz 2
Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2
|
|
Artikel 5 Absatz 3
|
Artikel 6 Absatz 3
|
|
Artikel 5 Absatz 4
|
Artikel 6 Absatz 4
|
|
Artikel 5 Absatz 5
|
Artikel 6 Absatz 5
|
|
Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b
|
Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe c
|
|
–
|
Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b
|
|
Artikel 5 Absätze 6
|
Artikel 6 Absatz 6
|
|
–
|
Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a
|
|
Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2
|
Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b
|
|
Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 3
|
Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 3
|
|
Artikel 5 Absatz 7
|
–
|
|
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1
|
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1
|
|
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2
|
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1
|
|
|
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2
|
|
|
–
|
|
Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4
|
Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4
|
|
–
|
Artikel 7 Absätze 5, 6, 7 und 8
|
|
–
|
|
|
Artikel 7 Absatz 1 einleitender Teil, Buchstaben a und b
|
Artikel 8 Absatz 1 einleitender Teil, Buchstaben a und b
|
|
–
|
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c
|
|
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2
|
Artikel 8 Absatz 5
|
|
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3
|
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 5
|
|
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 4
|
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4
|
|
–
|
Artikel 8 Absätze 3 und 4
|
|
Artikel 7 Absatz 2
|
Artikel 8 Absatz 6
|
|
Artikel 7 Absatz 3
|
Artikel 8 Absatz 7
|
|
Artikel 7 Absatz 4
|
Artikel 8 Absatz 8
|
|
Artikel 7 Absatz 5
|
Artikel 8 Absatz 9
|
|
Artikel 7 Absatz 6
|
Artikel 8 Absatz 10
|
|
Artikel 7 Absatz 7
|
–
|
|
Artikel 7 Absatz 8
|
–
|
|
Artikel 7 Absatz 9
|
–
|
|
Artikel 7 Absatz 10
|
Artikel 8 Absatz 2
|
|
Artikel 7 Absatz 11
|
–
|
|
|
Artikel 8 Absätze 11, 12 und 13
|
|
Artikel 7 Absatz 12
|
Artikel 8 Absatz 14
|
|
Artikel 7a Absatz 1
|
Artikel 9 Absätze 1
|
|
Artikel 7a Absatz 2
|
Artikel 9 Absatz 3
|
|
Artikel 7a Absatz 3
|
Artikel 9 Absatz 4
|
|
–
|
Artikel 9 Absatz 2
|
|
–
|
Artikel 9 Absätze 5, 6 und 7
|
|
Artikel 7a Absätze 4 und 5
|
Artikel 9 Absätze 8 und 9
|
|
–
|
Artikel 9 Absatz 10
|
|
Artikel 7a Absätze 6 und 7
|
Artikel 9 Absätze 11 und 12
|
|
Artikel 7b Absätze 1 und 2
|
Artikel 10 Absätze 1 und 2
|
|
–
|
Artikel 10 Absätze 3 und 4
|
|
–
|
Artikel 11 Absätze 1 und 2
|
|
–
|
Artikel 11 Absätze 3 und 4
|
|
Artikel 8 Absätze 1 und 2
|
Artikel 11 Absätze 5, 6 und 7
|
|
Artikel 8 Absätze 3 und 4
|
–
|
|
–
|
Artikel 11 Absatz 8
|
|
Artikel 8 Absatz 5
|
Artikel 11 Absatz 9
|
|
–
|
Artikel 11 Absatz 10
|
|
Artikel 8 Absatz 6
|
Artikel 11 Absatz 11
|
|
Artikel 8 Absatz 7
|
Artikel 11 Absatz 12
|
|
–
|
Artikel 12
|
|
Artikel 9
|
Artikel 13
|
|
Artikel 9a
|
Artikel 14
|
|
Artikel 9b
|
Artikel 15
|
|
Artikel 9c
|
Artikel 16
|
|
Artikel 10
|
Artikel 17
|
|
Artikel 10a
|
Artikel 18
|
|
Artikel 11
|
Artikel 19
|
|
Artikel 12
|
Artikel 20
|
|
–
|
Artikel 21
|
|
–
|
Artikel 22 Absatz 1
|
|
Artikel 12 Absatz 1
|
Artikel 22 Absatz 2
|
|
Artikel 12 Absatz 2 einleitender Teil und Buchstabe a Ziffern i bis v
|
Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a bis g
Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe h
|
|
Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b
|
Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 3
|
|
–
|
Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b
|
|
Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii
|
Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben c und d
|
|
–
|
Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe e
|
|
–
|
Artikel 22 Absätze 4 bis 9
|
|
–
|
Artikel 23
|
|
–
|
Artikel 24
|
|
Artikel 13
|
Artikel 32
|
|
Artikel 14 Absatz 1
|
Artikel 25 Absatz 1
|
|
–
|
Artikel 25 Absatz 2
|
|
Artikel 14 Absatz 2
|
Artikel 25 Absatz 5
|
|
Artikel 14 Absatz 3
|
Artikel 25 Absatz 3 Unterabsatz 1
|
|
–
|
Artikel 25 Absatz 3 Unterabsatz 2
|
|
Artikel 14 Absatz 4
|
Artikel 25 Absatz 4
|
|
–
|
Artikel 25 Absatz 6
|
|
–
|
Artikel 26 Absätze 1, 2, 3, 4, 5 und 6
|
|
Artikel 14 Absatz 5 einleitender Teil und Buchstabe a
|
Artikel 26 Absatz 7 einleitender Teil und Buchstabe a
|
|
Artikel 14 Absatz 5 Buchstaben b, c und d
|
–
|
|
–
|
Artikel 26 Absatz 7 Buchstaben b, c, d und Unterabsatz 2
|
|
Artikel 14 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3
|
Artikel 26 Absatz 7 Unterabsätze 3 und 4
|
|
Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe a
|
Artikel 26 Absatz 8 Buchstabe a
|
|
Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe b
|
–
|
|
Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe c
|
Artikel 26 Absatz 8 Buchstabe b
|
|
–
|
Artikel 26 Absatz 8 Buchstabe c
|
|
Artikel 14 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3
|
Artikel 26 Absatz 8 Unterabsätze 2 und 3
|
|
Artikel 14 Absätze 7, 8 und 9
|
Artikel 26 Absätze 9, 10 und 11
|
|
–
|
Artikel 26 Absatz 12
|
|
Artikel 14 Absätze 10 und 11
|
Artikel 26 Absätze 13 und 14
|
|
Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1
|
Artikel 27 Absatz 1
|
|
Artikel 15 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3
|
–
|
|
–
|
Artikel 27 Absätze 2, 3 und 4
|
|
Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 4
|
Artikel 27 Absatz 5
|
|
Artikel 15 Absätze 2 und 2a
|
–
|
|
Artikel 15 Absätze 3 und 4 und Absatz 5 Unterabsatz 1
|
Artikel 27 Absätze 6, 7 und 8
|
|
Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 2
|
–
|
|
Artikel 15 Absatz 6 Unterabsatz 1
|
–
|
|
Artikel 15 Absatz 6 Unterabsatz 2
|
Artikel 27 Absatz 9
|
|
Artikel 15 Absatz 7
|
Artikel 27 Absatz 10
|
|
Artikel 15 Absatz 9 Unterabsatz 1
|
Artikel 27 Absatz 11
|
|
Artikel 15 Absatz 9 Unterabsatz 2
|
–
|
|
Artikel 16 Absätze 1 und 2
|
–
|
|
–
|
Artikel 28 Absätze 1, 2, 3 und 5
|
|
Artikel 16 Absatz 3
|
Artikel 28 Absatz 4
|
|
Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1
|
–
|
|
Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2
|
Artikel 30 Absatz 3
|
|
Artikel 17 Absatz 2
|
Artikel 22 Absatz 7
|
|
Artikel 17 Absatz 3
|
–
|
|
Artikel 17 Absatz 4
|
–
|
|
Artikel 17 Absatz 5
|
Artikel 22 Absatz 10
|
|
Artikel 18 Absatz 1 einleitender Teil
|
Artikel 29 Absatz 1 einleitender Teil
|
|
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii
|
Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a und b
|
|
–
|
Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben c und d
|
|
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b
|
Artikel 29 Absatz 2
|
|
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c
|
Artikel 29 Absatz 3
|
|
–
|
Artikel 29 Absatz 4
|
|
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern i und ii
|
Artikel 29 Absatz 5 Buchstaben a und b
|
|
–
|
Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe c
|
|
Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a und b
|
Artikel 29 Absatz 6 Buchstaben a und b
|
|
Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben c und d
|
–
|
|
–
|
Artikel 29 Absatz 6 Buchstabe c
|
|
–
|
Artikel 29 Absatz 7
|
|
Artikel 18 Absatz 3
|
Artikel 29 Absatz 8
|
|
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a
|
Artikel 22 Absatz 5 Unterabsatz 1
|
|
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b
|
Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 1
|
|
Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2
|
Artikel 22 Absatz 9 Unterabsatz 2
|
|
Artikel 19 Absatz 2
|
–
|
|
Artikel 20 Absätze 1 und 2
|
Artikel 30 Absätze 1 und 2
|
|
–
|
Artikel 30 Absätze 3, 4 und 5
|
|
Artikel 20 Absätze 3, 3a, 3b und 3c
|
Artikel 30 Absätze 6, 7, 8 und 9
|
|
Artikel 20 Absatz 3d
|
Artikel 30 Absatz 10 Unterabsatz 1
|
|
–
|
Artikel 30 Absatz 10 Unterabsatz 2
|
|
Artikel 20 Absätze 4, 5, 6 und 7
|
Artikel 30 Absätze 11, 13, 14 und 15
|
|
–
|
Artikel 30 Absatz 12
|
|
–
|
Artikel 30 Absatz 16
|
|
–
|
Artikel 30 Absätze 17 und 18
|
|
Artikel 21
|
Artikel 31 Absatz 1
|
|
Anhang IV Fußnote 3
|
Artikel 31 Absätze 2, 3 und 4
|
|
–
|
Artikel 31 Absatz 5
|
|
Anhang IV Fußnote 3
|
Artikel 31 Absätze 6 und 7
|
|
Artikel 22 Absätze 1 und 2
|
Artikel 33 Absätze 1 und 2
|
|
–
|
Artikel 33 Absatz 3
|
|
Artikel 23
|
Artikel 34
|
|
Artikel 24 Absätze 4a, 5 und 6
|
Artikel 35 Absätze 1, 2 und 3
|
|
Artikel 24 Absätze 7, 8, 9, 10 und 12
|
–
|
|
Artikel 24 Absätze 13 und 14
|
Artikel 35 Absätze 4 und 5
|
|
Artikel 24 Absatz 15 einleitender Teil
|
Artikel 35 Absatz 7 einleitender Teil
|
|
Artikel 24 Absatz 15 Buchstabe a
|
–
|
|
Artikel 24 Absatz 15 Buchstabe b
|
Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe a
|
|
–
|
Artikel 35 Absatz 7 Buchstaben b, c, d, e, f und h
|
|
–
|
Artikel 35 Absatz 7 Unterabsatz 2
|
|
Artikel 24 Absatz 15
|
Artikel 35 Absatz 7 Unterabsatz 3
|
|
Artikel 25
|
–
|
|
Artikel 26
|
–
|
|
Artikel 28
|
Artikel 36
|
|
–
|
Artikel 37
|
|
Artikel 27 Absatz 1
|
Artikel 38 Absatz 1
|
|
Artikel 27 Absatz 2
|
–
|
|
Artikel 27 Absatz 3
|
Artikel 38 Absatz 2
|
|
|
|
|
Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1
|
Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1
|
|
Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2
|
–
|
|
Artikel 28 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4
|
Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2
|
|
Artikel 28 Absatz 2
|
Artikel 36 Absatz 2
|
|
Artikel 29
|
Artikel 39
|
|
–
|
Artikel 39 Unterabsatz 2
|
|
–
|
Artikel 39 Unterabsatz 3
|
|
Artikel 30
|
Artikel 40
|
|
–
|
Anhang I
|
|
Anhang I
|
Anhang II
|
|
Anhang II
|
Anhang III
|
|
Anhang III
|
Anhang IV
|
|
Anhang IV
|
–
|
|
Anhang V
|
Anhang V
|
|
Anhang VI
–
|
Anhang VI
Anhang VII
|
|
Anhang VII
|
Anhang VIII
|
|
Anhang VIIa
|
Anhang IX
|
|
Anhang VIII
|
Anhang X
|
|
Anhang IX
|
Anhang XI
|
|
Anhang X
|
Anhang XII
|
|
Anhang XI
|
Anhang XIII
|
|
Anhang XII
|
Anhang XIV
|
|
Anhang XIII
|
Anhang XV
|
|
Anhang XV
|
–
|
|
–
|
Anhang XVI
|
|
–
|
Anhang XVII
|
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
|