+KAPITEL V Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen
---+Artikel 44 Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
---+Artikel 45 Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
------+Article 45 1.
------+Article 45 2.
------+Article 45 3.
------+Article 45 4.
------+Article 45 5.
------+Article 45 6.
------+Article 45 7.
------+Article 45 8.
------+Article 45 9.
---+Artikel 46 Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien
------+Article 46 1.
------+Article 46 2.
------+Article 46 3.
------+Article 46 4.
------+Article 46 5.
---+Artikel 47 Verbindliche interne Datenschutzvorschriften
------+Article 47 1.
------+Article 47 2.
------+Article 47 3.
---+Artikel 48 Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
---+Artikel 49 Ausnahmen für bestimmte Fälle
------+Article 49 1.
------+Article 49 2.
------+Article 49 3.
------+Article 49 4.
------+Article 49 5.
------+Article 49 6.
---+Artikel 50 Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten

KAPITEL V Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen

KAPITEL V Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 44 Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung

Artikel 44

Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung

Jedwede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen einhalten und auch die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; ►C2  dies gilt auch für die etwaige Weiterübermittlung personenbezogener Daten aus dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation an ein anderes Drittland oder ◄ eine andere internationale Organisation. Alle Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden, um sicherzustellen, dass das durch diese Verordnung gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht untergraben wird.

Artikel 45 Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses -
Artikel 46 Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien -
Artikel 47 Verbindliche interne Datenschutzvorschriften -
Artikel 48 Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung

Artikel 48

Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung

Jegliches Urteil eines Gerichts eines Drittlands und jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, mit denen von einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter die Übermittlung oder Offenlegung personenbezogener Daten verlangt wird, dürfen unbeschadet anderer Gründe für die Übermittlung gemäß diesem Kapitel jedenfalls nur dann anerkannt oder vollstreckbar werden, wenn sie auf eine in Kraft befindliche internationale Übereinkunft wie etwa ein Rechtshilfeabkommen zwischen dem ersuchenden Drittland und der Union oder einem Mitgliedstaat gestützt sind.

Artikel 49 Ausnahmen für bestimmte Fälle -
Artikel 50 Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten

Artikel 50

Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten

In Bezug auf Drittländer und internationale Organisationen treffen die Kommission und die Aufsichtsbehörden geeignete Maßnahmen zur

a) 

Entwicklung von Mechanismen der internationalen Zusammenarbeit, durch die die wirksame Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erleichtert wird,

b) 

gegenseitigen Leistung internationaler Amtshilfe bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, unter anderem durch Meldungen, Beschwerdeverweisungen, Amtshilfe bei Untersuchungen und Informationsaustausch, sofern geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten und anderer Grundrechte und Grundfreiheiten bestehen,

c) 

Einbindung maßgeblicher Interessenträger in Diskussionen und Tätigkeiten, die zum Ausbau der internationalen Zusammenarbeit bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten dienen,

d) 

Förderung des Austauschs und der Dokumentation von Rechtsvorschriften und Praktiken zum Schutz personenbezogener Daten einschließlich Zuständigkeitskonflikten mit Drittländern.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung