+TITLE I SUBJECT MATTER, SCOPE AND DEFINITIONS
---+Artikel 1 Anwendungsbereich
---+Artikel 2 Aufsichtsbefugnisse
------+Article 2 1.
------+Article 2 2.
------+Article 2 3.
------+Article 2 4.
------+Article 2 5.
---+Artikel 3 Anwendung strengerer Anforderungen durch Institute
---+Artikel 4 Begriffsbestimmungen
------+Article 4 1.
------+Article 4 2.
------+Article 4 3.
------+Article 4 4.
------+Article 4 5.
---+Artikel 5 Besondere Begriffsbestimmungen für Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko
---+Artikel 5a Spezifische Begriffsbestimmungen für Kryptowerte

TITLE I SUBJECT MATTER, SCOPE AND DEFINITIONS

TITLE I SUBJECT MATTER, SCOPE AND DEFINITIONS

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 1 Anwendungsbereich

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung legt einheitliche Regeln für allgemeine Aufsichtsanforderungen fest, die im Rahmen der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigte Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften im Hinblick auf folgende Punkte erfüllen müssen:

a) 

Eigenmittelanforderungen im Hinblick auf vollständig quantifizierbare, einheitliche und standardisierte Komponenten von Kredit-, Markt-, operationellem und Abwicklungsrisiko sowie Verschuldung,

b) 

Vorschriften zur Begrenzung von Großkrediten,

c) 

Liquiditätsanforderungen im Hinblick auf vollständig quantifizierbare, einheitliche und standardisierte Komponenten des Liquiditätsrisikos,

d) 

Berichtspflichten hinsichtlich der Buchstaben a, b und c,

e) 

Offenlegungspflichten.

Diese Verordnung legt einheitliche Regeln hinsichtlich der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten fest, die Abwicklungseinheiten, bei denen es sich um global systemrelevante Institute (G-SRI) handelt oder die Teil von G-SRI sind, sowie bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI erfüllen müssen.

Diese Verordnung gilt nicht für die Bekanntmachungspflichten der zuständigen Behörden im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Instituten gemäß der Richtlinie 2013/36/EU.

Artikel 2 Aufsichtsbefugnisse -
Artikel 3 Anwendung strengerer Anforderungen durch Institute

Artikel 3

Anwendung strengerer Anforderungen durch Institute

Diese Verordnung hindert Institute nicht daran, mehr Eigenmittel und Eigenmittelkomponenten zu halten als in dieser Verordnung gefordert oder strengere als die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen anzuwenden.

Artikel 4 Begriffsbestimmungen -
Artikel 5 Besondere Begriffsbestimmungen für Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko

Artikel 5

Besondere Begriffsbestimmungen für Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko

Für die Zwecke des Teils 3 Titel II bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Risikoposition“ einen Aktivposten (Vermögenswert) oder einen außerbilanziellen Posten;

2. 

„Verlust“ den wirtschaftlichen Verlust einschließlich wesentlicher Diskontierungseffekte sowie wesentlicher direkter und indirekter Kosten der Beitreibung;

▼M17

3. 

„erwarteter Verlust“ oder „EL“ die auf eine einzelne Fazilität bezogene Quote des Verlustbetrags, der bei einer Risikoposition in einem der folgenden Fälle zu erwarten ist:

a) 

bei einem potenziellen Ausfall eines Schuldners über einen Zeitraum von einem Jahr im Verhältnis zu dem zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Betrag;

b) 

bei einem potenziellen Verwässerungsereignis über einen Zeitraum von einem Jahr im Verhältnis zu dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verwässerungsereignisses ausstehenden Betrag;

▼M17

4. 

„Kreditverpflichtung“ jede Verpflichtung aus einem Kreditvertrag, einschließlich Kapitalbetrag, Zinsen und Gebühren, die ein Schuldner schuldet;

5. 

„Kreditrisikoposition“ jeden bilanzwirksamen oder außerbilanziellen Posten, der zu einer Kreditverpflichtung führt oder führen kann;

6. 

„Fazilität“ oder „Kreditfazilität“ eine Kreditrisikoposition aus einem Vertrag oder einem Set von Verträgen zwischen einem Schuldner und einem Institut;

7. 

„Sicherheitsspanne“ einen Aufschlag, der in Schätzungen der Risikoparameter einfließt, um dem erwarteten Schätzfehlerspektrum Rechnung zu tragen, das aus festgestellten Mängeln bei Daten, Methoden, Modellen und Veränderungen bei den Kreditvergaberichtlinien, der Risikobereitschaft, den Inkassorichtlinien und Richtlinien der Sicherheitenverwertung und Einbringung sowie aller sonstigen Quellen zusätzlicher Unsicherheit sowie durch den allgemeinen Schätzfehler stammt;

8. 

„angemessene Anpassung“ die Auswirkungen auf Schätzungen der Risikoparameter, die sich aus der Anwendung von Methoden ergeben, die im Rahmen der Schätzung der Risikoparameter zur Berichtigung der ermittelten Mängel bei Daten und Schätzmethoden sowie zur Erfassung von Veränderungen bei den Kreditvergaberichtlinien, der Risikobereitschaft, den Inkassorichtlinien und Richtlinien der Sicherheitenverwertung und Einbringung sowie aller sonstigen Quellen zusätzlicher Unsicherheit soweit dies möglich ist, eingesetzt werden, um Verzerrungen in den Schätzungen der Risikoparameter zu vermeiden;

9. 

„kleines und mittleres Unternehmen“ oder „KMU“ eine Gesellschaft oder ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz, der laut jüngstem konsolidierten Abschluss 50 000 000  EUR nicht übersteigt;

10. 

„Zusage“ jede vertragliche Vereinbarung, die ein Institut einem Kunden anbietet, von diesem Kunden angenommen wird und die Gewährung eines Kredits, den Kauf von Vermögenswerten oder die Begebung von Kreditsubstituten zum Gegenstand hat, sowie jede solche Vereinbarung, die jederzeit bedingungslos und ohne vorherige Benachrichtigung eines Schuldners durch ein Institut kündbar ist, und jede Vereinbarung, die durch ein Institut kündbar ist, falls ein Schuldner die in der Dokumentation zur Fazilität festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, wozu auch Bedingungen gehören, die der Schuldner vor einer erstmaligen oder späteren Inanspruchnahme im Rahmen der Vereinbarung erfüllen muss, es sei denn, vertragliche Vereinbarungen erfüllen alle folgenden Bedingungen:

a) 

vertragliche Vereinbarungen, bei denen das Institut keine Gebühren oder Provisionen für die Herstellung oder Aufrechterhaltung der vertraglichen Vereinbarungen erhält;

b) 

vertragliche Vereinbarungen, bei denen der Kunde die erstmalige und jede spätere Inanspruchnahme im Rahmen dieser vertraglichen Vereinbarungen bei dem Institut beantragen muss;

c) 

vertragliche Vereinbarungen, bei denen das Institut unabhängig davon, ob der Kunde die in der Dokumentation zur vertraglichen Vereinbarung festgelegten Bedingungen erfüllt, die volle Entscheidungshoheit über die Ausführung jeder Inanspruchnahme hat;

d) 

die vertraglichen Vereinbarungen ermöglichen es dem Institut, die Bonität des Kunden unmittelbar vor der Entscheidung über die Ausführung jeder Inanspruchnahme zu bewerten, und das Institut hat interne Verfahren eingeführt, um sicherzustellen, dass eine solche Bewertung vor der Ausführung jeder Inanspruchnahme erfolgt, und wendet diese an;

e) 

vertragliche Vereinbarungen, die einem Unternehmen, einschließlich eines KMU, angeboten werden, das fortlaufend einer engen Überwachung unterzogen wird;

11. 

„bedingungslos kündbare Zusage“ jede Zusage, deren Bedingungen es dem Institut erlauben, die Zusage jederzeit ohne vorherige Benachrichtigung des Schuldners unter uneingeschränkter Ausschöpfung der im Rahmen des Verbraucherschutzrechts und gegebenenfalls damit verbundener Rechtsakte bestehenden Kündigungsmöglichkeiten zu kündigen, oder die bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers automatisch eine Kündigung nach sich ziehen.

Artikel 5a Spezifische Begriffsbestimmungen für Kryptowerte

Artikel 5a

Spezifische Begriffsbestimmungen für Kryptowerte

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Kryptowert“ einen Kryptowert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 20 ), bei dem es sich nicht um eine digitale Zentralbankwährung handelt;

2. 

„E-Geld-Token“ einen E-Geld-Token im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114;

3. 

„Risikoposition in Kryptowerten“ einen Vermögenswert oder einen außerbilanziellen Posten im Zusammenhang mit einem Kryptowert, der ein Kreditrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, Marktrisiko, operationelles Risiko oder Liquiditätsrisiko birgt;

4. 

„traditioneller Vermögenswert“ jeden Vermögenswert, der kein Kryptowert ist, darunter

a) 

Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 50 dieser Verordnung;

▼C13

b) 

Geldbeträge im Sinne des Artikels 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366;

▼M17

c) 

Einlagen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 21 );

d) 

Verbriefungspositionen im Zusammenhang mit einer Verbriefung im Sinne des Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402;

e) 

Nichtlebensversicherungs- oder Lebensversicherungsprodukte, die unter die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Versicherungszweige fallen, oder in jener Richtlinie genannte Rückversicherungs- und Retrozessionsverträge;

f) 

Altersvorsorgeprodukte, die nach nationalem Recht als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu verschaffen, und die dem Anleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen verleihen;

g) 

amtlich anerkannte betriebliche Altersversorgungssysteme, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 22 ) oder der Richtlinie 2009/138/EG fallen;

h) 

individuelle Altersvorsorgeprodukte, für die nach nationalem Recht ein finanzieller Beitrag des Arbeitgebers vorgeschrieben ist und bei denen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer keine Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Altersvorsorgeprodukts oder des Anbieters hat;

i) 

ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 23 );

j) 

Systeme der sozialen Sicherheit, die unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 24 ) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 25 ) fallen;

5. 

„tokenisierter traditioneller Vermögenswert“ eine Art von Kryptowert, der einen traditionellen Vermögenswert abbildet, einschließlich eines E-Geld-Tokens;

6. 

„vermögenswertereferenzierter Token“ einen vermögenswertereferenzierten Token im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2023/1114;

7. 

„Kryptowerte-Dienstleistung“ eine Kryptowerte-Dienstleistung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung