+Artikel 2 Reputationsschaden
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Artikel 2 Reputationsschaden

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1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 2 1

(1)   Zur Bestimmung des in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Reputationsschadens betrachten die Finanzunternehmen einen Reputationsschaden als eingetreten, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

a)

über den Vorfall wurde in den Medien berichtet;

b)

der Vorfall hat zu wiederholten Beschwerden verschiedener Kunden oder finanzieller Gegenparteien über kundenorientierte Dienstleistungen oder kritische Geschäftsbeziehungen geführt;

c)

das Finanzunternehmen wird aufgrund des Vorfalls nicht oder wahrscheinlich nicht in der Lage sein, regulatorische Anforderungen zu erfüllen;

d)

das Finanzunternehmen wird infolge des Vorfalls Kunden oder finanzielle Gegenparteien verlieren oder wahrscheinlich verlieren, was wesentliche Auswirkungen auf seine Geschäftstätigkeit haben wird.

Artikel 2 2

(2)   Bei der Bewertung der Reputationswirkung des Vorfalls berücksichtigen die Finanzunternehmen die Sichtbarkeit, die der Vorfall in Bezug auf jedes in Absatz 1 aufgeführte Kriterium erlangt hat oder wahrscheinlich erlangen wird.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung