+7. Bezüglich der Anforderung von Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU …
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7. Bezüglich der Anforderung von Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU …
Bezüglich der Anforderung von Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU, innerhalb der Gruppe bestehende Finanzierungsvereinbarungen zu ändern oder deren Fehlen zu überdenken oder Dienstleistungsvereinbarungen innerhalb der Gruppe oder mit Dritten über die Bereitstellung kritischer Funktionen oder Dienstleistungen zu schließen, gelten die folgenden Bestimmungen: - (a) Die Abwicklungsbehörden sollten erwägen, vom Institut zu verlangen, innerhalb der Gruppe bestehende Finanzierungsvereinbarungen zu ändern oder deren Fehlen zu überdenken, wenn sie bei der Beurteilung der innerhalb der Gruppe bestehenden Finanzierungsvereinbarungen zu dem Schluss kommen, das die Bereitstellung finanzieller Hilfen oder deren Form (oder das Fehlen einer Abmachung dieser Art) es den Abwicklungsbehörden erheblich erschweren, die Abwicklungsziele durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente zu erreichen. Die Forderung sollte insbesondere im Einklang mit der in Betracht gezogenen Abwicklungsstrategie stehen und die in der entsprechenden Abwicklungsstrategie vorgesehene Zuordnung von Verbindlichkeiten, die voraussichtlich zur Verlusttragung der gesamten Verbindlichkeiten und zur Verteilung von Verlusten innerhalb der Gruppe beitragen, berücksichtigen.
- (b) Die Abwicklungsbehörden sollten erwägen, von den Instituten das Abschließen schriftlicher Dienstgütevereinbarungen oder vorübergehender Unterstützungsvereinbarungen oder sonstige zweckdienliche Maßnahmen zur Absicherung des ununterbrochenen Fortbestands von Funktionen oder Dienstleistungen, die von Rechtsträgern innerhalb der Gruppe, einschließlich nicht beaufsichtigten verbundenen Unternehmen, und von Dritten erbracht werden, zu verlangen. Diese Maßnahme kann in Fällen ergriffen werden, in denen
- - keine schriftliche Dienstleistungsvereinbarung vorliegt,
- - der Dokumentationsgrad der Dienstleistungsvereinbarungen ungenügend ist,
- - nicht sichergestellt ist, dass sie nicht aufgrund der von der Abwicklungsbehörde eingeleiteten Abwicklungsmaßnahmen gekündigt werden können.
- (c) Die Abwicklungsbehörden sollten die Einleitung dieser Maßnahmen erwägen, um maßgeblichen Rechtsträgern unabhängiges Handeln zu ermöglichen, wenn dies zur Unterstützung einer Abwicklungsstrategie erforderlich ist, die eine Aufspaltung oder Neustrukturierung der Gruppe oder des Instituts einschließlich des Einsatzes eines (partiellen) Übertragungsinstruments vorsieht.
- (d) Bei Anwendung dieser Maßnahme sollten die Abwicklungsbehörden sicherstellen, dass diese innerhalb der Gruppe bestehenden Finanzierungsvereinbarungen und Dienstleistungsvereinbarungen innerhalb kurzer Zeit nutzbar und durchsetzbar sind. Sieht die entsprechende Abwicklungsstrategie die Anwendung eines (partiellen) Übertragungsinstruments vor, sollten die Abwicklungsbehörden erwägen zu verlangen, dass diese Vereinbarungen auf Unternehmen übertragbar sind, die aus der Abwicklungsmaßnahme entstehen, oder die rechtlichen Auswirkungen gesetzlicher Übertragungen anerkennen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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