+9. Bezüglich der Maßnahme, besondere oder regelmäßige zusätzliche für Abwicklungszwecke relevante …
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9. Bezüglich der Maßnahme, besondere oder regelmäßige zusätzliche für Abwicklungszwecke relevante …
Bezüglich der Maßnahme, besondere oder regelmäßige zusätzliche für Abwicklungszwecke relevante Informationspflichten gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU vorzusehen, gelten die folgenden Bestimmungen: - (a) Die Abwicklungsbehörden sollten erwägen, Informationspflichten vorzusehen, wenn sie zu dem Urteil kommen, dass diese Anforderungen es ihnen ermöglichen, die in der Abwicklungsstrategie vorgesehenen Abwicklungsinstrumente effektiver anzuwenden oder einen effektiveren Abwicklungsplan aufzustellen.
- (b) Die Abwicklungsbehörden sollten erwägen, von Instituten die Erstellung von Informationen zur Unterrichtung der Geschäftsführung über die Lage des Instituts (Management-Informationen), einschließlich Abschlüsse und Informationen über Eigenkapital und nachrangige Schulden, zu verlangen, und dem jeweiligen für die Abwicklungsstrategie relevanten Unternehmen bereitzustellen, insbesondere wenn dieses als Zugriffspunkt in einer MPE-Strategie vorgesehen ist, und außerdem zu verlangen, dass Institute auf Anforderung spezifische Informationen für alle Unternehmen bereitstellen können, deren Ausfall wahrscheinlich einen negativen Einfluss auf die Stabilität des Finanzsystems in einem Rechtsgebiet hätte.
- (c) Wenn für ein Institut komplexe operationelle Dienstleistungsvereinbarungen innerhalb der Gruppe bestehen, sollten die Abwicklungsbehörden erwägen, die zur vollständigen Klarstellung der Struktur dieser Vereinbarungen erforderlichen Informationen zu verlangen.
- (d) Bei Anwendung dieser Maßnahme sollten die Abwicklungsbehörden sicherstellen, dass die Institute in der Lage sind, die verlangten aktuellen Informationen innerhalb der in der Abwicklungsstrategie geforderten Frist vorzulegen, und die Informationssysteme des Instituts sollten alle zur Entwicklung und Umsetzung der Abwicklungsstrategie und zur glaubwürdigen Bewertung vor und während der Abwicklung erforderlichen Daten, z. B. die gemäß Artikel 36 und 74 verlangten Daten, bereitstellen. Die Institute sollten insbesondere sicherstellen, dass die Informationen, die von den Abwicklungsbehörden zur Identifizierung der folgenden Elemente benötigt werden, verfügbar sind:
- - kritische Funktionen,
- - Gläubiger oder Gläubigertypen, die bei der Abwicklung mit der höchsten Wahrscheinlichkeit Schäden ausgleichen werden,
- - Gläubiger von Verbindlichkeiten mit besonderer Bedeutung für kritische Funktionen oder die Umsetzung der Abwicklungsstrategie wie gedeckte und ungedeckte Einlagen von KMU und natürlichen Personen (Sicht der Einzelkundendaten) und
- - für das Risikomanagement der Gruppe maßgebliche Stellen, Dienstleistungen und Funktionen, die aufrechterhalten werden müssen, um den ununterbrochenen Fortbestand kritischer Funktionen sicherzustellen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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